Microsoft SQL Server 2019 Standard - Die performante und sichere Datenbank Der
Microsoft SQL Server ist Microsofts professioneller, hochperformanter
Datenbankserver für mittlere und große Unternehmen. Mit dem Microsoft
SQL Server 2019 Standard liegt eine völlig überarbeite Version des
relationalen Datenbanksystems vor. Verbesserter Support für alternative
Systeme wie Linux, integrierte Big Data Analysetools und erweiterte
Sicherheitsfunktionen sprechen für den Microsoft SQL Server 2019
Standard. Bei Blitzhandel24 haben Sie Gelegenheit, den Microsoft SQL
Server 2019 Standard zu kaufen - selbstverständlich zu besonders
attraktiven Konditionen und wie immer mit Blitzlieferung.
Grundsätzlich gilt:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der
Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen
und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der
Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller
ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung -
Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software,
die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden
war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass
die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen
Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte
und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das
betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller
es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom
Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit
gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag
fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I
entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass
der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von
Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen
Sinne um erschöpfte Software.
Bundesgerichtshof (BGH):
Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle:
usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen
Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche
Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)
ein Urteil gefällt, das den
Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend
liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge
erworbene Lizenzen auch
einzeln weiterverkauft werden dürfen.
Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision
wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit
ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den
Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von
höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei
jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei
online übertragenen Lizenzen die Software
beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose
Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das
Verbreitungsrecht eines Herstellers an
seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht
hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend
mit diesem Produkt geschieht. Der neue
Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem
Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst
wenn der Lizenzvertrag eine spätere
Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Microsoft: Windows 10 Home 32Bit/64Bit, DSP/SB, ESD (deutsch)
- ESD = Electronic Software Distribution.
- Reine Downloadversion
- Dieser Artikel beinhaltet keinen Datenträger und kein Handbuch
- kann entweder als 32bit oder 64bit Key genutzt werden
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Microsoft: Windows 10 Home 32Bit/64Bit, DSP/SB, ESD
- ESD = Electronic Software Distribution.
- Reine Downloadversion
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Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Microsoft: Windows 10 Home 32Bit/64Bit, DSP/SB, ESD deutsch
- ESD = Electronic Software Distribution.
- Reine Downloadversion
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Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
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Microsoft Windows 10 Pro eng. / deutsch / Multi-Language, ESDMicrosoft Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit erstmals im September 2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die Entwickler eine bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis Zehn zählen – Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte klassische Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu präsentieren, solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue Funktionen erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro ist ein Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die Entwickler hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im Juli 2015 veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große Updates bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.
Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
Integration mit Xbox One
Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
Windows Store für tausende von weiteren nützlichen Apps
Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen
Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw. abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner gleichermaßen zur Verfügung.
Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden. Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365 genutzt werden.
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Microsoft Windows 10 Pro 32/64-bit (Multi) ESD Microsoft Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit erstmals im September 2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die Entwickler eine bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis Zehn zählen – Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte klassische Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu präsentieren, solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue Funktionen erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro ist ein Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die Entwickler hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im Juli 2015 veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große Updates bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.
Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
Integration mit Xbox One
Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
Windows Store für tausende von weiteren nützlichen Apps
Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen
Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw. abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner gleichermaßen zur Verfügung.
Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden. Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365 genutzt werden.
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Microsoft Windows 10 Pro 32/64-bit (Multi), EN (ESD) <br><div>Microsoft Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit erstmals im September 2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die Entwickler eine bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis Zehn zählen – Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte klassische Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu präsentieren, solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue Funktionen erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro ist ein Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die Entwickler hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im Juli 2015 veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große Updates bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.
<br><div><br></div><div><b>Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
</b></div><div>
</div><div> Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
</div><div> Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
</div><div> Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
</div><div> Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
</div><div> Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
</div><div> Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
</div><div> Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
</div><div> DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
</div><div> Integration mit Xbox One
</div><div> Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
</div><div> Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
</div><div> Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
</div><div> Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
</div><div> App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
</div><div> Windows Store für tausende von weiteren nützlichen Apps
<br><br></div><div>
</div><div><b>Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen
<br><br></b></div><div>
</div><div>Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw. abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner gleichermaßen zur Verfügung.
<br><br></div><div><b>Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
</b></div><div>
</div><div>Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden. Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365 genutzt werden.<br><br><br></div></div>
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Rechtliches:<br>
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Microsoft Windows 10 Pro 32/64-bit Multi ESDMicrosoft Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit erstmals im September 2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die Entwickler eine bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis Zehn zählen – Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte klassische Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu präsentieren, solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue Funktionen erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro ist ein Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die Entwickler hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im Juli 2015 veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große Updates bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.
Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
Integration mit Xbox One
Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
Windows Store für tausende von weiteren nützlichen Apps
Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen
Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw. abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner gleichermaßen zur Verfügung.
Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden. Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365 genutzt werden.
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Microsoft Windows 10 Pro 32/64-bit, Multi, ( ESD )Microsoft
Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit erstmals im September
2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die Entwickler eine
bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis Zehn zählen –
Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte klassische
Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu präsentieren,
solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue Funktionen
erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro ist ein
Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die Entwickler
hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im Juli 2015
veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große Updates
bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.
Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
Integration mit Xbox One
Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
Windows Store für tausende von weiteren nützlichen Apps
Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen
Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen
Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw.
abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle
Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das
Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner
gleichermaßen zur Verfügung.
Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder
anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für
die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die
üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von
Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden.
Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung
dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das
cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active
Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a
Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365
genutzt werden.
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von
OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner
anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom
06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000
entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der
Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung -
Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter
OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht
worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil
fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des
urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen.
Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Microsoft Windows 10 Pro 32/64-bit, Multi, ( ESD )Microsoft
Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit erstmals im September
2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die Entwickler eine
bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis Zehn zählen –
Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte klassische
Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu präsentieren,
solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue Funktionen
erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro ist ein
Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die Entwickler
hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im Juli 2015
veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große Updates
bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.
Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
Integration mit Xbox One
Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
Windows Store für tausende von weiteren nützlichen Apps
Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen
Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen
Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw.
abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle
Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das
Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner
gleichermaßen zur Verfügung.
Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder
anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für
die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die
üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von
Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden.
Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung
dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das
cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active
Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a
Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365
genutzt werden.
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von
OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner
anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom
06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000
entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der
Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung -
Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter
OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht
worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil
fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des
urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen.
Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Microsoft Windows 10 Pro
64-bit (DE)
Microsoft Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit erstmals im September 2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die Entwickler eine bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis Zehn zählen – Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte klassische Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu präsentieren, solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue Funktionen erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro ist ein Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die Entwickler hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im Juli 2015 veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große Updates bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.
Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
Integration mit Xbox One
Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
Windows Store für tausende von weiteren nützlichen Apps
Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen
Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw. abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner gleichermaßen zur Verfügung.
Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden. Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365 genutzt werden.
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Microsoft Windows 10 Pro
64-bit (DE), Sofortdownload
Microsoft Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit erstmals im September 2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die Entwickler eine bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis Zehn zählen – Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte klassische Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu präsentieren, solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue Funktionen erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro ist ein Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die Entwickler hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im Juli 2015 veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große Updates bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.
Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
Integration mit Xbox One
Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
Windows Store für tausende von weiteren nützlichen Apps
Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen
Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw. abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner gleichermaßen zur Verfügung.
Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden. Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365 genutzt werden.
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Microsoft Windows 10 Pro
64-bit, Sofortdownload, ESD
Microsoft Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit erstmals im September 2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die Entwickler eine bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis Zehn zählen – Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte klassische Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu präsentieren, solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue Funktionen erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro ist ein Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die Entwickler hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im Juli 2015 veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große Updates bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.
Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
Integration mit Xbox One
Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
Windows Store für tausende von weiteren nützlichen Apps
Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen
Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw. abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner gleichermaßen zur Verfügung.
Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden. Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365 genutzt werden.
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Microsoft Windows 10 Pro
64-bit, Sofortdownload, ESD
Microsoft Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit
erstmals im September 2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die
Entwickler eine bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis
Zehn zählen – Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte
klassische Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu
präsentieren, solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue
Funktionen erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro
ist ein Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die
Entwickler hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im
Juli 2015 veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große
Updates bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.
Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
Integration mit Xbox One
Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
Windows Store für tausende von weiteren nützlichen Apps
Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen
Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen
Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw.
abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle
Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das
Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner
gleichermaßen zur Verfügung.
Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder
anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für
die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die
üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von
Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden.
Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung
dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das
cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active
Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a
Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365
genutzt werden.
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von
OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner
anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom
06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000
entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der
Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung -
Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter
OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht
worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil
fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des
urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen.
Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Microsoft Windows 11 Pro DEWindows 11 ist eines der wichtigsten Upgrades von Windows in den letzten zehn Jahren. Modern, frisch, sauber und schön. Vom Sperrbildschirm bis zum Startmenü. So sieht das neue Betriebssystem Windows 11. Das, was Sie brauchen, ist Ihnen näher als je zuvor. Alles wurde vereinfacht und wird von der Cloud unterstützt, um Ihnen die gewünschten Anwendungen und Dokumente so schnell zur Verfügung zu stellen, wie möglich.Die Windows 11 Pro Features in der Übersicht Effiziente BitLocker-Geräteverschlüsselung Snap-Layouts-Funktion für eine komfortable Fensteranordnung Auto HDR für eine bessere Grafik bei Spielen Zahlreiche Widgets für jeden Bedarf Unterstützung für Azure Active Directory Erweitertes Multi-Fenster-Management Inklusive Microsoft Store für Unternehmen Windows Defender Application Guard (WDAG)Minimale Systemanforderungen:Prozessor: 1 Gigahertz (GHz) oder schneller mit 2 oder mehr Kernen auf einem kompatiblen 64-Bit-Prozessor oder SoC (System on a Chip).Arbeitsspeicher: 4 GB RAMSpeicherplatz: 64 GB oder größeres SpeichergerätGrafikkarte: Kompatible mit DirectX 12 oder höher mit WDDM 2.0 Treiber.Auflösung anzeigen: Hochauflösendes Display (720p) mit einer Diagonale von mehr als 9-Zoll, 8 Bit pro FarbkanalInternetverbindung und Microsoft-KontoGrundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Windows 11 ist eines der wichtigsten Upgrades von Windows in den letzten zehn Jahren. Modern, frisch, sauber und schön. Vom Sperrbildschirm bis zum Startmenü. So sieht das neue Betriebssystem Windows 11. Das, was Sie brauchen, ist Ihnen näher als je zuvor. Alles wurde vereinfacht und wird von der Cloud unterstützt, um Ihnen die gewünschten Anwendungen und Dokumente so schnell zur Verfügung zu stellen, wie möglich.Die Windows 11 Pro Features in der Übersicht Effiziente BitLocker-Geräteverschlüsselung Snap-Layouts-Funktion für eine komfortable Fensteranordnung Auto HDR für eine bessere Grafik bei Spielen Zahlreiche Widgets für jeden Bedarf Unterstützung für Azure Active Directory Erweitertes Multi-Fenster-Management Inklusive Microsoft Store für Unternehmen Windows Defender Application Guard (WDAG)Minimale Systemanforderungen:Prozessor: 1 Gigahertz (GHz) oder schneller mit 2 oder mehr Kernen auf einem kompatiblen 64-Bit-Prozessor oder SoC (System on a Chip).Arbeitsspeicher: 4 GB RAMSpeicherplatz: 64 GB oder größeres SpeichergerätGrafikkarte: Kompatible mit DirectX 12 oder höher mit WDDM 2.0 Treiber.Auflösung anzeigen: Hochauflösendes Display (720p) mit einer Diagonale von mehr als 9-Zoll, 8 Bit pro FarbkanalInternetverbindung und Microsoft-KontoGrundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Microsoft Windows 11 Pro DE, ESDWindows 11 ist eines der wichtigsten Upgrades von Windows in den letzten zehn Jahren. Modern, frisch, sauber und schön. Vom Sperrbildschirm bis zum Startmenü. So sieht das neue Betriebssystem Windows 11. Das, was Sie brauchen, ist Ihnen näher als je zuvor. Alles wurde vereinfacht und wird von der Cloud unterstützt, um Ihnen die gewünschten Anwendungen und Dokumente so schnell zur Verfügung zu stellen, wie möglich.Die Windows 11 Pro Features in der Übersicht Effiziente BitLocker-Geräteverschlüsselung Snap-Layouts-Funktion für eine komfortable Fensteranordnung Auto HDR für eine bessere Grafik bei Spielen Zahlreiche Widgets für jeden Bedarf Unterstützung für Azure Active Directory Erweitertes Multi-Fenster-Management Inklusive Microsoft Store für Unternehmen Windows Defender Application Guard (WDAG)Minimale Systemanforderungen:Prozessor: 1 Gigahertz (GHz) oder schneller mit 2 oder mehr Kernen auf einem kompatiblen 64-Bit-Prozessor oder SoC (System on a Chip).Arbeitsspeicher: 4 GB RAMSpeicherplatz: 64 GB oder größeres SpeichergerätGrafikkarte: Kompatible mit DirectX 12 oder höher mit WDDM 2.0 Treiber.Auflösung anzeigen: Hochauflösendes Display (720p) mit einer Diagonale von mehr als 9-Zoll, 8 Bit pro FarbkanalInternetverbindung und Microsoft-KontoGrundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Microsoft Windows 11 Pro DE, ESD, MLWindows 11 ist eines der wichtigsten Upgrades von Windows in den letzten zehn Jahren. Modern, frisch, sauber und schön. Vom Sperrbildschirm bis zum Startmenü. So sieht das neue Betriebssystem Windows 11. Das, was Sie brauchen, ist Ihnen näher als je zuvor. Alles wurde vereinfacht und wird von der Cloud unterstützt, um Ihnen die gewünschten Anwendungen und Dokumente so schnell zur Verfügung zu stellen, wie möglich.Die Windows 11 Pro Features in der Übersicht Effiziente BitLocker-Geräteverschlüsselung Snap-Layouts-Funktion für eine komfortable Fensteranordnung Auto HDR für eine bessere Grafik bei Spielen Zahlreiche Widgets für jeden Bedarf Unterstützung für Azure Active Directory Erweitertes Multi-Fenster-Management Inklusive Microsoft Store für Unternehmen Windows Defender Application Guard (WDAG)Minimale Systemanforderungen:Prozessor: 1 Gigahertz (GHz) oder schneller mit 2 oder mehr Kernen auf einem kompatiblen 64-Bit-Prozessor oder SoC (System on a Chip).Arbeitsspeicher: 4 GB RAMSpeicherplatz: 64 GB oder größeres SpeichergerätGrafikkarte: Kompatible mit DirectX 12 oder höher mit WDDM 2.0 Treiber.Auflösung anzeigen: Hochauflösendes Display (720p) mit einer Diagonale von mehr als 9-Zoll, 8 Bit pro FarbkanalInternetverbindung und Microsoft-KontoGrundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Microsoft Windows 11 Pro DE, ESD-MLWindows 11 ist eines der wichtigsten Upgrades von Windows in den letzten zehn Jahren. Modern, frisch, sauber und schön. Vom Sperrbildschirm bis zum Startmenü. So sieht das neue Betriebssystem Windows 11. Das, was Sie brauchen, ist Ihnen näher als je zuvor. Alles wurde vereinfacht und wird von der Cloud unterstützt, um Ihnen die gewünschten Anwendungen und Dokumente so schnell zur Verfügung zu stellen, wie möglich.Die Windows 11 Pro Features in der Übersicht Effiziente BitLocker-Geräteverschlüsselung Snap-Layouts-Funktion für eine komfortable Fensteranordnung Auto HDR für eine bessere Grafik bei Spielen Zahlreiche Widgets für jeden Bedarf Unterstützung für Azure Active Directory Erweitertes Multi-Fenster-Management Inklusive Microsoft Store für Unternehmen Windows Defender Application Guard (WDAG)Minimale Systemanforderungen:Prozessor: 1 Gigahertz (GHz) oder schneller mit 2 oder mehr Kernen auf einem kompatiblen 64-Bit-Prozessor oder SoC (System on a Chip).Arbeitsspeicher: 4 GB RAMSpeicherplatz: 64 GB oder größeres SpeichergerätGrafikkarte: Kompatible mit DirectX 12 oder höher mit WDDM 2.0 Treiber.Auflösung anzeigen: Hochauflösendes Display (720p) mit einer Diagonale von mehr als 9-Zoll, 8 Bit pro FarbkanalInternetverbindung und Microsoft-KontoGrundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Microsoft Windows 11 Pro IT, ESD-DownloadWindows 11 ist eines der wichtigsten Upgrades von Windows in den letzten zehn Jahren. Modern, frisch, sauber und schön. Vom Sperrbildschirm bis zum Startmenü. So sieht das neue Betriebssystem Windows 11. Das, was Sie brauchen, ist Ihnen näher als je zuvor. Alles wurde vereinfacht und wird von der Cloud unterstützt, um Ihnen die gewünschten Anwendungen und Dokumente so schnell zur Verfügung zu stellen, wie möglich.Die Windows 11 Pro Features in der Übersicht Effiziente BitLocker-Geräteverschlüsselung Snap-Layouts-Funktion für eine komfortable Fensteranordnung Auto HDR für eine bessere Grafik bei Spielen Zahlreiche Widgets für jeden Bedarf Unterstützung für Azure Active Directory Erweitertes Multi-Fenster-Management Inklusive Microsoft Store für Unternehmen Windows Defender Application Guard (WDAG)Minimale Systemanforderungen:Prozessor: 1 Gigahertz (GHz) oder schneller mit 2 oder mehr Kernen auf einem kompatiblen 64-Bit-Prozessor oder SoC (System on a Chip).Arbeitsspeicher: 4 GB RAMSpeicherplatz: 64 GB oder größeres SpeichergerätGrafikkarte: Kompatible mit DirectX 12 oder höher mit WDDM 2.0 Treiber.Auflösung anzeigen: Hochauflösendes Display (720p) mit einer Diagonale von mehr als 9-Zoll, 8 Bit pro FarbkanalInternetverbindung und Microsoft-KontoGrundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Produktinformationen " Microsoft Windows 11 Pro DE "
Windows 11 ist eines der wichtigsten Upgrades
von Windows in den letzten zehn Jahren. Modern, frisch, sauber und
schön. Vom Sperrbildschirm bis zum Startmenü. So sieht das neue
Betriebssystem Windows 11. Das, was Sie brauchen, ist Ihnen näher als je
zuvor. Alles wurde vereinfacht und wird von der Cloud unterstützt, um
Ihnen die gewünschten Anwendungen und Dokumente so schnell zur Verfügung
zu stellen, wie möglich.Die Windows 11 Pro Features in der Übersicht Effiziente BitLocker-Geräteverschlüsselung Snap-Layouts-Funktion für eine komfortable Fensteranordnung Auto HDR für eine bessere Grafik bei Spielen Zahlreiche Widgets für jeden Bedarf Unterstützung für Azure Active Directory Erweitertes Multi-Fenster-Management Inklusive Microsoft Store für Unternehmen Windows Defender Application Guard (WDAG)Minimale Systemanforderungen:Prozessor:
1 Gigahertz (GHz) oder schneller mit 2 oder mehr Kernen auf einem
kompatiblen 64-Bit-Prozessor oder SoC (System on a Chip).Arbeitsspeicher: 4 GB RAMSpeicherplatz: 64 GB oder größeres SpeichergerätGrafikkarte: Kompatible mit DirectX 12 oder höher mit WDDM 2.0 Treiber.Auflösung anzeigen: Hochauflösendes Display (720p) mit einer Diagonale von mehr als 9-Zoll, 8 Bit pro FarbkanalInternetverbindung und Microsoft-KontoGrundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund
dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und
einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass
der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller
ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung -
Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden,
vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden
war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest,
dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung
von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle:
usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten
rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im
Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche
Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht
gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U
68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf
Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG
hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen
auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte
Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der
Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für
den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von
höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH
analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei
jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf
sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller
erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie
der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das
Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft",
wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat
demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt
geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen.
Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit
kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Microsoft Windows 11 Pro DE, ESDWindows 11 ist eines der wichtigsten Upgrades von Windows in den letzten zehn Jahren. Modern, frisch, sauber und schön. Vom Sperrbildschirm bis zum Startmenü. So sieht das neue Betriebssystem Windows 11. Das, was Sie brauchen, ist Ihnen näher als je zuvor. Alles wurde vereinfacht und wird von der Cloud unterstützt, um Ihnen die gewünschten Anwendungen und Dokumente so schnell zur Verfügung zu stellen, wie möglich.Die Windows 11 Pro Features in der Übersicht Effiziente BitLocker-Geräteverschlüsselung Snap-Layouts-Funktion für eine komfortable Fensteranordnung Auto HDR für eine bessere Grafik bei Spielen Zahlreiche Widgets für jeden Bedarf Unterstützung für Azure Active Directory Erweitertes Multi-Fenster-Management Inklusive Microsoft Store für Unternehmen Windows Defender Application Guard (WDAG)Minimale Systemanforderungen:Prozessor: 1 Gigahertz (GHz) oder schneller mit 2 oder mehr Kernen auf einem kompatiblen 64-Bit-Prozessor oder SoC (System on a Chip).Arbeitsspeicher: 4 GB RAMSpeicherplatz: 64 GB oder größeres SpeichergerätGrafikkarte: Kompatible mit DirectX 12 oder höher mit WDDM 2.0 Treiber.Auflösung anzeigen: Hochauflösendes Display (720p) mit einer Diagonale von mehr als 9-Zoll, 8 Bit pro FarbkanalInternetverbindung und Microsoft-KontoGrundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Microsoft Windows 11 Pro SofortdownloadWindows 11 ist eines der wichtigsten Upgrades von Windows in den letzten zehn Jahren. Modern, frisch, sauber und schön. Vom Sperrbildschirm bis zum Startmenü. So sieht das neue Betriebssystem Windows 11. Das, was Sie brauchen, ist Ihnen näher als je zuvor. Alles wurde vereinfacht und wird von der Cloud unterstützt, um Ihnen die gewünschten Anwendungen und Dokumente so schnell zur Verfügung zu stellen, wie möglich.Die Windows 11 Pro Features in der Übersicht Effiziente BitLocker-Geräteverschlüsselung Snap-Layouts-Funktion für eine komfortable Fensteranordnung Auto HDR für eine bessere Grafik bei Spielen Zahlreiche Widgets für jeden Bedarf Unterstützung für Azure Active Directory Erweitertes Multi-Fenster-Management Inklusive Microsoft Store für Unternehmen Windows Defender Application Guard (WDAG)Minimale Systemanforderungen:Prozessor: 1 Gigahertz (GHz) oder schneller mit 2 oder mehr Kernen auf einem kompatiblen 64-Bit-Prozessor oder SoC (System on a Chip).Arbeitsspeicher: 4 GB RAMSpeicherplatz: 64 GB oder größeres SpeichergerätGrafikkarte: Kompatible mit DirectX 12 oder höher mit WDDM 2.0 Treiber.Auflösung anzeigen: Hochauflösendes Display (720p) mit einer Diagonale von mehr als 9-Zoll, 8 Bit pro FarbkanalInternetverbindung und Microsoft-KontoGrundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
- Microsoft Windows 7 Professional 64Bit SP1- ESD = Electronic Software Distribution.
- Reine Downloadversion
- Dieser Artikel beinhaltet keinen Datenträger und kein Handbuch
- kann entweder als 32bit oder 64bit Key genutzt werden
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
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Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
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Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
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I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
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- Microsoft Windows 7 Professional 64Bit SP1 OEM (DE) - ESD = Electronic Software Distribution.
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Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
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Microsoft Windows Server 2016 Standard DE (16 Core) , ESD
Microsoft Windows Server 2016 StandardWindows Server 2016 ist das cloudfähige Betriebssystem, das Ihre aktuellen Arbeitsauslastungen unterstützt und gleichzeitig neue Technologien einführt, mit denen die Umstellung auf das Cloud Computing vereinfacht wird, wenn Sie dazu bereit sind. Dieses Betriebssystem weist neue Sicherheitsstufen und von Azure inspirierte Innovation für die Anwendungen und die Infrastruktur auf, auf denen der Erfolg Ihres Unternehmens beruht. Windows Server 2016 Standard ist für physische oder geringfügig virtualisierte Umgebungen geeignet.
Grundsätzlich gilt: Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH):
Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)
ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch
einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software
beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an
seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue
Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere
Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.
Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,
neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key
auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren,
Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.
Windows Server 2019 Essentials:Microsofts erfolgreicher Serverlösung, die in Unternehmen bereits seit etlichen Jahren hervorragende Dienste leistet. Die aktuelle Essentials-Version ist ebenso wie die Vorgänger-Edition Windows Server 2016 Essentials speziell auf die Bedürfnisse von kleinen Unternehmen und Organisationen zugeschnitten. Windows Server 2019 Essentials eignet sich insbesondere für Unternehmen, die über keine virtuelle Arbeitsumgebung verfügen, und bietet sich als Erstserver-Lösung an. Alternativ ist auch der Einsatz als Primärserver in Arbeitsumgebungen mit mehreren Servern möglich.
Mehr Sicherheit und mehr Cloud in Windows Server 2019 Essentials
Eine der größten Neuerungen im Vergleich zur Vorgängerversion ist die engere Verzahnung mit Microsoft Azure durch Windows Server 2019 und Project Honolulu für die Schaffung einer hybriden Cloud-Umgebung. Neben der zentralen Steuerung über Project Honolulu ermöglicht die aktuelle Version damit beispielsweise die Sicherung via Azure File Sync und Azure Backup.
Darüber hinauf erweitert Microsoft in Windows Server 2019 auch die bisherigen Sicherheits-Optionen der 2016er-Ausgabe. Hinzu kommt zudem die verbesserte Unterstützung für Linux unter anderem durch die Integration von Linux-Kommandos wie "tar" und "curl" in der Befehlszeile. Zudem sind Linux-VMs in Windows Server 2019 fortan via Shield-VMs gesichert.
Abgerundet wird das Sicherheitspaket durch die Möglichkeit, den Netzwerkverkehr in virtuellen Umgebungen zu verschlüsseln und die Integration von "Windows Defender Advanced Threat Protection" (ATP). Diese wiederum bietet unter anderem Schutz vor Attacken, deren Definitionsdatei noch nicht in den gängigen Virenscannern erkannt wird, so z.B. vor "Zero-Day-Attacken".
Weitere Vorteile für Unternehmen die Windows Server 2019 Essentials kaufen
Durch die Unterstützung von "Kubernetes" lassen sich Windows Server Container in Microsoft Windows Server 2019 auch an Kubernetes anbinden.
Möglichkeit zur Ausführung von herkömmlichen Anwendungen und Funktionen wie der Datei- und Druckfreigabe.
Im Vergleich zu Windows Server 2016 erfolgte nochmals eine deutliche Verkleinerung des Core-Images von gut 5 GB auf rund 1,7 GB. Ergebnis ist ein geringerer Netzwerkfußabdruck bei gleichzeitig schnellerer Bereitstellung.
Anbindung von Windows Server 2019 an die aktuelle Version von "System Center" neben der Zentralverwaltung über RSAT und Project Honolulu.
Möglichkeit zum Aufbau von Hyper-Converged-Infrastructures (HCI) mit Hilfe von Mircosoft Azure und System Center, wodurch Unternehmen die Möglichkeit haben, lokale Rechenzentren und Microsoft Azure verschmelzen zu lassen.
Microsoft Windows Server 2019 Essentials unterstützt aktuellste Hardware und integriert die gleichen Funktionen und Verbesserungen wie Windows Server 2019 Standard inklusive der Systeminformationen und den Diensten für die Speichermigration.
Ideales Lizensierungskonzept für kleine Unternehmen
Mit Microsoft Windows Server 2019 Essentials kaufen kleine Unternehmen ein leistungsstarkes Softwareprodukt, das nicht nur ohne Laufzeitbeschränkung daherkommt, sondern auch mit einem einfachen Lizenzkonzept überzeugt. Anders als die Standard- und DataCenter-Versionen zeichnet sich die Essentials-Edition nicht durch eine Core-basierte, sondern durch eine Server-basierte Lizensierung aus. Damit benötigen Unternehmen keine Client Access Licenses (CALs), zumal für jede Instanz der Software eine Lizenz erworben werden muss, ganz gleich, ob diese virtuell oder auf physischer Hardware ausgeführt wird. Windows Server 2019 Essentials ist mit einem Limit von 25 Usern bzw. 50 Geräten ausgestattet und damit eine günstige Lösung für kleine Organisationen.
Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.
Microsoft Windows Server 2019 Standard, 16CoreWindows Server 2019 ist das neueste Server-Betriebssystem von dem Hause Microsoft. Als Anwender profitieren Sie dabei von vielen neuen Funktionen. Das neue Betriebssystem stellt die Grundlage für eine zuverlässige und effiziente IT-Infrastruktur dar. Bei Server 2019 Standard fokussiert sich Microsoft auf die Hybride Cloud, Sicherheit, Container und Linux. Damit kommt Microsoft den Benutzern entgegen, die das Betriebssystem in einem Hybrid-Cloud-Szenario einsetzen wollen. Dabei kommt das browser-basierte Tool Project Honolulu zum Einsatz.Die Neuerungen bei Windows Server 2019Eine der zentralen neuen Funktionen, die Windows Server 2019 bietet, trägt den Namen System Insights. Diese Anwendung dient dem Monitoring und der Analyse des Serverbetriebs. Besonders praktisch ist es dabei, dass dieses Tool auf ein machine-learning Modell zurückgreift und daher selbstständig Vorhersagen zur Leistung und zur Stabilität des Systems machen kann. Das ermöglicht es, auftretende Probleme bereits zu beheben, bevor sie sich negativ auf den Serverbetrieb auswirken. Auch das neue Windows Admin Center ist sehr praktisch. Es ist browserbasiert und gestaltet die Serververwaltung besonders einfach. Darüber hinaus gibt es einige Neuerungen bei der Erstellung von Containern. Es ist jetzt beispielsweise möglich, einen Container mit einem Linux-Unterbau einzurichten, ohne dass dafür eine virtuelle Maschine für Linux notwendig ist. Eine weitere praktische Funktion ist der Storage Migration Service. Dieser ermöglicht es, die Einstellungen für die Datenspeicherung, für die Sicherheit und für die Netzwerkanbindung bei allen der bestehenden Servern abzufragen und auf andere Einheiten zu übertragen. Hinzu kommen einige Verbesserungen hinsichtlich der Sicherheit und der Anbindung an die Cloud.Grundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Keyauf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren, Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.
Microsoft Windows Server 2019 Standard, ESDWindows Server 2019 ist das neueste Server-Betriebssystem von dem Hause Microsoft. Als Anwender profitieren Sie dabei von vielen neuen Funktionen. Das neue Betriebssystem stellt die Grundlage für eine zuverlässige und effiziente IT-Infrastruktur dar. Bei Server 2019 Standard fokussiert sich Microsoft auf die Hybride Cloud, Sicherheit, Container und Linux. Damit kommt Microsoft den Benutzern entgegen, die das Betriebssystem in einem Hybrid-Cloud-Szenario einsetzen wollen. Dabei kommt das browser-basierte Tool Project Honolulu zum Einsatz.Die Neuerungen bei Windows Server 2019Eine der zentralen neuen Funktionen, die Windows Server 2019 bietet, trägt den Namen System Insights. Diese Anwendung dient dem Monitoring und der Analyse des Serverbetriebs. Besonders praktisch ist es dabei, dass dieses Tool auf ein machine-learning Modell zurückgreift und daher selbstständig Vorhersagen zur Leistung und zur Stabilität des Systems machen kann. Das ermöglicht es, auftretende Probleme bereits zu beheben, bevor sie sich negativ auf den Serverbetrieb auswirken. Auch das neue Windows Admin Center ist sehr praktisch. Es ist browserbasiert und gestaltet die Serververwaltung besonders einfach. Darüber hinaus gibt es einige Neuerungen bei der Erstellung von Containern. Es ist jetzt beispielsweise möglich, einen Container mit einem Linux-Unterbau einzurichten, ohne dass dafür eine virtuelle Maschine für Linux notwendig ist. Eine weitere praktische Funktion ist der Storage Migration Service. Dieser ermöglicht es, die Einstellungen für die Datenspeicherung, für die Sicherheit und für die Netzwerkanbindung bei allen der bestehenden Servern abzufragen und auf andere Einheiten zu übertragen. Hinzu kommen einige Verbesserungen hinsichtlich der Sicherheit und der Anbindung an die Cloud.Grundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Keyauf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren, Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.
Microsoft Windows Server 2019 Standard, ESDWindows Server 2019 ist das neueste Server-Betriebssystem von dem Hause Microsoft. Als Anwender profitieren Sie dabei von vielen neuen Funktionen. Das neue Betriebssystem stellt die Grundlage für eine zuverlässige und effiziente IT-Infrastruktur dar. Bei Server 2019 Standard fokussiert sich Microsoft auf die Hybride Cloud, Sicherheit, Container und Linux. Damit kommt Microsoft den Benutzern entgegen, die das Betriebssystem in einem Hybrid-Cloud-Szenario einsetzen wollen. Dabei kommt das browser-basierte Tool Project Honolulu zum Einsatz.Die Neuerungen bei Windows Server 2019Eine der zentralen neuen Funktionen, die Windows Server 2019 bietet, trägt den Namen System Insights. Diese Anwendung dient dem Monitoring und der Analyse des Serverbetriebs. Besonders praktisch ist es dabei, dass dieses Tool auf ein machine-learning Modell zurückgreift und daher selbstständig Vorhersagen zur Leistung und zur Stabilität des Systems machen kann. Das ermöglicht es, auftretende Probleme bereits zu beheben, bevor sie sich negativ auf den Serverbetrieb auswirken. Auch das neue Windows Admin Center ist sehr praktisch. Es ist browserbasiert und gestaltet die Serververwaltung besonders einfach. Darüber hinaus gibt es einige Neuerungen bei der Erstellung von Containern. Es ist jetzt beispielsweise möglich, einen Container mit einem Linux-Unterbau einzurichten, ohne dass dafür eine virtuelle Maschine für Linux notwendig ist. Eine weitere praktische Funktion ist der Storage Migration Service. Dieser ermöglicht es, die Einstellungen für die Datenspeicherung, für die Sicherheit und für die Netzwerkanbindung bei allen der bestehenden Servern abzufragen und auf andere Einheiten zu übertragen. Hinzu kommen einige Verbesserungen hinsichtlich der Sicherheit und der Anbindung an die Cloud.Grundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Keyauf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren, Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.
Microsoft Windows Server 2019 Standard DE (16 Core)
Microsoft Windows Server 2019 Standard - ESD
Das neue Windows Server 2019 Standard ist die Weiterentwicklung des beliebten Betriebssystems Windows Server 2016. Es eignet sich für die meisten Infrastrukturszenarien und auch für Workloads wie Microsoft SQL Server oder Microsoft SharePoint. Über die Sicherheitsstandards von Windows Server 2016 hinaus werden effiziente Funktionen zum Schutz vor Bedrohungen geboten. So wurden die virtuellen Maschinen (VMs) weiterentwickelt, die sensible Anwendungen schützen. Es werden nun auch Linux-VMs unterstützt. Administratoren können zudem Netzwerksegmente zwischen Servern auf einfache Weise verschlüsseln. Neu eingeführt ist die Windows Defender Advanced Threat Protection (ATP). Diese bietet in Windows Server 2019 Standard einen vorbeugenden Schutz vor Angriffen und Zero-Day-Exploits. Sie erlaubt auch, den gesamten Sicherheitszyklus zentral zu verwalten.
Hochfunktionales Server-Management-Tool
Die 2019er Version von Windows Server macht hybride Cloud-Szenarien möglich. Grundlage ist das 2017 vorgestellte Project Honolulu. Bestehende Windows Server-Umgebungen lassen sich leicht mit den neuen Cloud-Diensten verbinden. Der Benutzer kann somit Azure Backup, Desaster Recovery, Azure File Sync und andere Microsoft-Dienste unkompliziert in vorhandene Infrastrukturen und Applikationen integrieren. Die Software "Project Honolulu" wurde gleichzeitig mit der Veröffentlichung von Windows Server 2019 offiziell vorgestellt. Dieses Server-Management-Tool ist eine zentrale Schnittstelle, um Server, die - mit oder ohne GUI - unter Windows 2019, 2016 oder 2012R2 laufen, zu verwalten. Typische Aufgaben wie Performance Monitoring oder Serverkonfiguration werden einfacher, da sie bei Project Honolulu anders gestaltet sind. Auch das Managen von Windows Services in Architekturen mit gemischten Servern wurde vereinfacht.
Kleinere Container und HCI-Infrastrukturen
Windows Server 2019 Standard unterstützt Entwickler stärker als bisher bei der Modernisierung bestehender Anwendungen, wenn diese mit Container-Technologien arbeiten. Dazu dienen die Server Core Basis Containerimages des Betriebssystems. Images können auf ein Drittel ihrer derzeitigen Größe verkleinert werden. Damit reduziert sich auch die Downloadzeit um etwa 72 Prozent. Unterstützung gibt es zudem für das Open-Source Containersystem Kubernetes. Hyperkonvergente Infrastrukturen (HCI) sind schon von Windows Server 2016 und dem Windows Server Software Defined-Programm bekannt. Auch in Windows Server 2019 sind vorkonfigurierte HCI-Lösungen nützlich. Sie helfen bei der Erfüllung von Rechen- und Speicheranforderungen und sind einfach zu implementieren und skalieren. Auch sie können durch Project Honolulu verwaltet werden, wodurch sich die tägliche Arbeit mit HCI-Implementierungen stark vereinfacht.
Möglich wird außerdem die Nutzung als Remote Desktop Session Host (RDSH). Dabei können Windows-basierte Programme oder der gesamte Desktop unter Nutzern geteilt werden, wenn sie auf dem Host laufen. Interessant sind auch die neuen Funktionen für das Speicher-Management. Die Storage Migration Services (SMS) ermöglichen es, vor allem alte File-Server auf die Version 2019 zu aktualisieren. Dabei werden Daten, Zugriffsrechte und Einstellungen übernommen. Die Storage-Migration überträgt die Identität des alten Servers auf einen neuen, sodass der vorherige Rechner vom Netz kann. Das nötige Werkzeug ist in den Honolulu-Tools enthalten. Windows Server 2019 Standard bietet des Weiteren das Feature Storage Replica. Es war bereits in der Datacenter Edition von Windows Server 2016 enthalten und dient der blockbasierten Replizierung von Volumes zwischen Servern und Clustern. Windows Server 2019 wartet zusätzlich mit einer grafischen Oberfläche auf, die manche Nutzer in der 2016er Version vermisst haben.
Systemanforderungen
Prozessor: 1.4 GHz 64-bit EMT64 oder AMD64, Quad-Core empfohlen
Arbeitsspeicher: 512 MB ECC unterstützte Memory Module und 800 MB für VM-Installationen
Festplatte: für den Core 32 GB, für die GUI weitere 4 GB
Disk Controller: PCI Express Compliant Disk Controller
Grundsätzlich gilt: Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH):
Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)
ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch
einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software
beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an
seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue
Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere
Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.
Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,
neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key
auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren,
Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.(https://www.microsoft.com/de-de/rechtliche-hinweise/nutzungsbedingungen.aspx)
Microsoft Datenschutzerklärung (https://privacy.microsoft.com/de-de/privacystatement/).
Microsoft Windows Server 2019 StandardWindows Server 2019 ist das
neueste Server-Betriebssystem von dem Hause Microsoft. Als Anwender
profitieren Sie dabei von vielen neuen Funktionen. Das neue
Betriebssystem stellt die Grundlage für eine zuverlässige und effiziente
IT-Infrastruktur dar. Bei Server 2019 Standard fokussiert sich
Microsoft auf die Hybride Cloud, Sicherheit, Container und Linux. Damit
kommt Microsoft den Benutzern entgegen, die das Betriebssystem in einem
Hybrid-Cloud-Szenario einsetzen wollen. Dabei kommt das
browser-basierte Tool Project Honolulu zum Einsatz.Die Neuerungen bei Windows Server 2019Eine
der zentralen neuen Funktionen, die Windows Server 2019 bietet, trägt
den Namen System Insights. Diese Anwendung dient dem Monitoring und der
Analyse des Serverbetriebs. Besonders praktisch ist es dabei, dass
dieses Tool auf ein machine-learning Modell zurückgreift und daher
selbstständig Vorhersagen zur Leistung und zur Stabilität des Systems
machen kann. Das ermöglicht es, auftretende Probleme bereits zu beheben,
bevor sie sich negativ auf den Serverbetrieb auswirken. Auch das neue
Windows Admin Center ist sehr praktisch. Es ist browserbasiert und
gestaltet die Serververwaltung besonders einfach. Darüber hinaus gibt es
einige Neuerungen bei der Erstellung von Containern. Es ist jetzt
beispielsweise möglich, einen Container mit einem Linux-Unterbau
einzurichten, ohne dass dafür eine virtuelle Maschine für Linux
notwendig ist. Eine weitere praktische Funktion ist der Storage
Migration Service. Dieser ermöglicht es, die Einstellungen für die
Datenspeicherung, für die Sicherheit und für die Netzwerkanbindung bei
allen der bestehenden Servern abzufragen und auf andere Einheiten zu
übertragen. Hinzu kommen einige Verbesserungen hinsichtlich der
Sicherheit und der Anbindung an die Cloud.Grundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund
dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und
einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass
der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller
ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung -
Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden,
vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden
war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest,
dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung
von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle:
usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten
rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im
Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche
Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht
gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U
68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf
Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG
hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen
auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte
Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der
Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für
den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von
höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH
analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei
jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf
sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller
erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie
der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das
Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft",
wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat
demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt
geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen.
Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit
kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.Die
Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem
gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,neu
installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware
vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Keyauf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren, Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.
Microsoft Exchange Server 2019 Standard, ESDMicrosoft Exchange Server 2019 erweitert die Exchange Server-Produktlinie um eine umfangreiche Sammlung neuer Technologien, Funktionen und Dienste. Ziel ist es, Benutzer und Organisationen bei der Änderung ihrer Arbeitsgewohnheiten zu unterstützen, deren Schwerpunkt sich von auf der Kommunikation weiter auf die Zusammenarbeit verlagert. Zugleich hilft Exchange Server 2019, die Gesamtbetriebskosten zu senken – ob bei einer lokalen Bereitstellung von Exchange 2019 oder einer Bereitstellung Ihrer Postfächer in der Cloud.Die Standard Edition von Exchange Server unterstützt bis zu 5 Postfachdatenbanken, die Enterprise Edition von Exchange Server 2019 bis zu 50 Postfachdatenbanken und ist damit für größere Organisationen konzipiert.Für jede ausgeführte Instanz von Exchange Server ist eine separate Serverlizenz erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Instanz in der physischen Betriebssystemumgebung oder in einer virtuellen Betriebssystemumgebung ausgeführt wird. Eine Instanz gilt dann als ausgeführt, wenn die Serversoftware in den Arbeitsspeicher geladen wurde und ihre Anweisungen ausgeführt werden.Intel-CPU mit x64-Architektur. Diese muss die Intel 64-Architketur "Intel EM64T" unterstützen. Alternativ wird eine AMD-CPU benötigt, welche die "AMD64"-Plattform unterstützt.Systemanforderungen:Betriebssystem: Windows Server 2019Prozessor: Intel-CPU mit x64-Architektur. Diese muss die Intel 64-Architketur "Intel EM64T" unterstützen. Alternativ wird eine AMD-CPU benötigt, welche die "AMD64"-Plattform unterstützt.Arbeitsspeicher: mindestens 4 GB RAM (bei Zugriff über den Client), mindestens 8 GB RAM (Postfach)Festplatte: Mindestens 30 GB Festplattenspeicher auf dem Laufwerk der Exchange-Installation Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffendeProgrammexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchtenSoftware-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedankendes Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigenUrteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerungeinzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Sie erhalten einen Aktivierungsschlüssel sowie DownloadmöglichkeitDabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.Nach Prüfung der Software und rechtskonformer Übertragung des Produktschlüssels,darf die Software von uns zum Download angeboten werden und Sie als Käufer/in haben ein Kaufrecht für gebrauchte Software. Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH):
Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)
ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch
einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software
beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an
seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue
Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere
Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.
Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,
neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key
auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren,
Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.(https://www.microsoft.com/de-de/rechtliche-hinweise/nutzungsbedingungen.aspx)
Microsoft Datenschutzerklärung (https://privacy.microsoft.com/de-de/privacystatement/).
Microsoft Exchange Server 2019 StandardMicrosoft Exchange Server 2019 erweitert die Exchange Server-Produktlinie um eine umfangreiche Sammlung neuer Technologien, Funktionen und Dienste. Ziel ist es, Benutzer und Organisationen bei der Änderung ihrer Arbeitsgewohnheiten zu unterstützen, deren Schwerpunkt sich von auf der Kommunikation weiter auf die Zusammenarbeit verlagert. Zugleich hilft Exchange Server 2019, die Gesamtbetriebskosten zu senken – ob bei einer lokalen Bereitstellung von Exchange 2019 oder einer Bereitstellung Ihrer Postfächer in der Cloud.Die Standard Edition von Exchange Server unterstützt bis zu 5 Postfachdatenbanken, die Enterprise Edition von Exchange Server 2019 bis zu 50 Postfachdatenbanken und ist damit für größere Organisationen konzipiert.Für jede ausgeführte Instanz von Exchange Server ist eine separate Serverlizenz erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Instanz in der physischen Betriebssystemumgebung oder in einer virtuellen Betriebssystemumgebung ausgeführt wird. Eine Instanz gilt dann als ausgeführt, wenn die Serversoftware in den Arbeitsspeicher geladen wurde und ihre Anweisungen ausgeführt werden.Intel-CPU mit x64-Architektur. Diese muss die Intel 64-Architketur "Intel EM64T" unterstützen. Alternativ wird eine AMD-CPU benötigt, welche die "AMD64"-Plattform unterstützt.Systemanforderungen:Betriebssystem: Windows Server 2019Prozessor: Intel-CPU mit x64-Architektur. Diese muss die Intel 64-Architketur "Intel EM64T" unterstützen. Alternativ wird eine AMD-CPU benötigt, welche die "AMD64"-Plattform unterstützt.Arbeitsspeicher: mindestens 4 GB RAM (bei Zugriff über den Client), mindestens 8 GB RAM (Postfach)Festplatte: Mindestens 30 GB Festplattenspeicher auf dem Laufwerk der Exchange-Installation Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffendeProgrammexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchtenSoftware-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedankendes Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigenUrteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerungeinzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Sie erhalten einen Aktivierungsschlüssel sowie DownloadmöglichkeitDabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.Nach Prüfung der Software und rechtskonformer Übertragung des Produktschlüssels,darf die Software von uns zum Download angeboten werden und Sie als Käufer/in haben ein Kaufrecht für gebrauchte Software. Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH):
Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)
ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch
einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software
beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an
seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue
Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere
Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.
Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,
neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key
auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren,
Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.(https://www.microsoft.com/de-de/rechtliche-hinweise/nutzungsbedingungen.aspx)
Microsoft Datenschutzerklärung (https://privacy.microsoft.com/de-de/privacystatement/).
Microsoft Exchange Server 2019 StandardMicrosoft Exchange Server 2019 erweitert die Exchange Server-Produktlinie um eine umfangreiche Sammlung neuer Technologien, Funktionen und Dienste. Ziel ist es, Benutzer und Organisationen bei der Änderung ihrer Arbeitsgewohnheiten zu unterstützen, deren Schwerpunkt sich von auf der Kommunikation weiter auf die Zusammenarbeit verlagert. Zugleich hilft Exchange Server 2019, die Gesamtbetriebskosten zu senken – ob bei einer lokalen Bereitstellung von Exchange 2019 oder einer Bereitstellung Ihrer Postfächer in der Cloud.Die Standard Edition von Exchange Server unterstützt bis zu 5 Postfachdatenbanken, die Enterprise Edition von Exchange Server 2019 bis zu 50 Postfachdatenbanken und ist damit für größere Organisationen konzipiert.Für jede ausgeführte Instanz von Exchange Server ist eine separate Serverlizenz erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Instanz in der physischen Betriebssystemumgebung oder in einer virtuellen Betriebssystemumgebung ausgeführt wird. Eine Instanz gilt dann als ausgeführt, wenn die Serversoftware in den Arbeitsspeicher geladen wurde und ihre Anweisungen ausgeführt werden.Intel-CPU mit x64-Architektur. Diese muss die Intel 64-Architketur "Intel EM64T" unterstützen. Alternativ wird eine AMD-CPU benötigt, welche die "AMD64"-Plattform unterstützt.Systemanforderungen:Betriebssystem: Windows Server 2019Prozessor: Intel-CPU mit x64-Architektur. Diese muss die Intel 64-Architketur "Intel EM64T" unterstützen. Alternativ wird eine AMD-CPU benötigt, welche die "AMD64"-Plattform unterstützt.Arbeitsspeicher: mindestens 4 GB RAM (bei Zugriff über den Client), mindestens 8 GB RAM (Postfach)Festplatte: Mindestens 30 GB Festplattenspeicher auf dem Laufwerk der Exchange-Installation Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffendeProgrammexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchtenSoftware-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedankendes Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigenUrteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerungeinzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Sie erhalten einen Aktivierungsschlüssel sowie DownloadmöglichkeitDabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.Nach Prüfung der Software und rechtskonformer Übertragung des Produktschlüssels,darf die Software von uns zum Download angeboten werden und Sie als Käufer/in haben ein Kaufrecht für gebrauchte Software. Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH):
Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)
ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch
einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software
beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an
seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue
Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere
Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.
Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,
neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key
auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren,
Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.(https://www.microsoft.com/de-de/rechtliche-hinweise/nutzungsbedingungen.aspx)
Microsoft Datenschutzerklärung (https://privacy.microsoft.com/de-de/privacystatement/).
Windows 10 Enterprise ist eine spezielle für Unternehmen entwickelte Version des neuen Microsoft Betriebssystems. Diese Version beinhaltet neben den in Windows 10 Pro enthaltenen Funktionen noch weitere Features, die den Geschäftsalltag einfacher machen und Sie effizienter arbeiten lassen. Durch die Kompatibilität mit Touch-Geräten sind Sie dabei flexibel wie nie und können an nahezu jedem Ort an Ideen feilen.Die moderne und benutzerfreundliche Oberfläche lässt Sie intuitiv arbeiten und das zurückgekehrte Startmenü sorgt für die nötige Übersichtlichkeit. Automatisch passt Windows 10 Enterprise sich zudem jedem Gerät und dessen individuellen Eigenschaften an. So unterscheidet sich beispielsweise die Ansicht auf einem Desktop PC von der Ansicht auf einem Tablet. Die kaum veränderten Systemanforderungen sorgen dafür, dass Sie Windows 10 Enterprise auch auf älteren Geräten nutzen können und keine neue Hardware erforderlich ist, damit das System stabil läuft.Spezielle Features in der Windows 10 Enterprise Edition "Direct Access" für den transparenten und sicheren Zugang von mobilen Mitarbeitern ins Firmennetz "AppLocker" ist Microsofts erweiterter Nachfolger der Software Restriction Policies (SRP), mit dem Admins den Start oder die Installation unerwünschter Software verhindern können Der "Branch Cache", der einen Windows Server ab 2012 voraussetzt, prüft vor dem Zugriff auf eine Datei, die auf einem entfernten Server liegt, ob nicht bereits ein schneller angebundener lokaler PC eine identische Kopie zwischenspeichert Der "Device Guard" lässt Sie die zulässigen App-Quellen festlegen "Windows To Go" erlaubt es Ihnen Windows 10 Enterprise auf einem USB Stick zu installierenWindows 10 Enterprise, die Komplettlösung für UnternehmenNeben diesen exklusiven Funktionen bietet Windows 10 Enterprise noch weitere Business Funktionen wie Domänenbeitritt, Gruppenrichtlinienverwaltung, BitLocker, den Unternehmensmodus für den Internet Explorer EMIE, Remotedesktop, einen zugewiesenen Zugriff 8.1, sowie einem Hyper-V-Client. Natürlich verfügt Windows 10 Enterprise zudem über sämtliche neuen Funktionen, wie den Sprachassistenten Cortana, den neuen Internetbrowser Microsoft Edge, den Continuum Modus für Touch-Geräte sowie die Gesichts- und Fingerabdruckerkennung für mehr Sicherheit. Übliche Programme für Mail, Kalender, Musik, Fotos und Videos sowie auch das neue DirectX 12 zur Grafikoptimierung sind ebenfalls im Betriebssystem Windows 10 Enterprise enthalten. Darüber hinaus besteht bei der Microsoft Windows 10 Enterprise - Version die Möglichkeit dem cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active Directory beizutreten. Mit Hilfe einer einmaligen Anmeldung erhalten Benutzer damit Zugriff auf zahlreiche Cloud-SaaS-Anwendungen wie DropBox, Office 365 und Concur.Professionelle Computerunterstützung durch Microsoft Windows 10 EnterpriseWindows soll in Zukunft nur mehr als Service fungieren, weshalb nach Windows 10 keine weiteren Versionen mehr geplant sind. Damit fokussiert sich Microsoft aber nicht nur noch auf Systemoptimierung und Fehlerbehebung. Das Prinzip "Windows as a Service" beinhaltet dann auch neue Features, die zum Kaufzeitpunkt noch nicht enthalten waren. Somit wird Windows 10 Enterprise stetig erweitert und verbessert.Grundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Keyauf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren, Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.(https://www.microsoft.com/de-de/rechtliche-hinweise/nutzungsbedingungen.aspx
Windows 10 Enterprise ist eine spezielle für Unternehmen entwickelte
Version des neuen Microsoft Betriebssystems. Diese Version beinhaltet
neben den in Windows 10 Pro enthaltenen Funktionen noch weitere
Features, die den Geschäftsalltag einfacher machen und Sie effizienter
arbeiten lassen. Durch die Kompatibilität mit Touch-Geräten sind Sie
dabei flexibel wie nie und können an nahezu jedem Ort an Ideen feilen.Die
moderne und benutzerfreundliche Oberfläche lässt Sie intuitiv arbeiten
und das zurückgekehrte Startmenü sorgt für die nötige Übersichtlichkeit.
Automatisch passt Windows 10 Enterprise sich zudem jedem Gerät und
dessen individuellen Eigenschaften an. So unterscheidet sich
beispielsweise die Ansicht auf einem Desktop PC von der Ansicht auf
einem Tablet. Die kaum veränderten Systemanforderungen sorgen dafür,
dass Sie Windows 10 Enterprise auch auf älteren Geräten nutzen können
und keine neue Hardware erforderlich ist, damit das System stabil läuft.Spezielle Features in der Windows 10 Enterprise Edition "Direct Access" für den transparenten und sicheren Zugang von mobilen Mitarbeitern ins Firmennetz
"AppLocker" ist Microsofts erweiterter Nachfolger der Software
Restriction Policies (SRP), mit dem Admins den Start oder die
Installation unerwünschter Software verhindern können Der "Branch
Cache", der einen Windows Server ab 2012 voraussetzt, prüft vor dem
Zugriff auf eine Datei, die auf einem entfernten Server liegt, ob nicht
bereits ein schneller angebundener lokaler PC eine identische Kopie
zwischenspeichert Der "Device Guard" lässt Sie die zulässigen App-Quellen festlegen "Windows To Go" erlaubt es Ihnen Windows 10 Enterprise auf einem USB Stick zu installierenWindows 10 Enterprise, die Komplettlösung für UnternehmenNeben
diesen exklusiven Funktionen bietet Windows 10 Enterprise noch weitere
Business Funktionen wie Domänenbeitritt, Gruppenrichtlinienverwaltung,
BitLocker, den Unternehmensmodus für den Internet Explorer EMIE,
Remotedesktop, einen zugewiesenen Zugriff 8.1, sowie einem
Hyper-V-Client. Natürlich verfügt Windows 10 Enterprise zudem über
sämtliche neuen Funktionen, wie den Sprachassistenten Cortana, den neuen
Internetbrowser Microsoft Edge, den Continuum Modus für Touch-Geräte
sowie die Gesichts- und Fingerabdruckerkennung für mehr Sicherheit. Übliche
Programme für Mail, Kalender, Musik, Fotos und Videos sowie auch das
neue DirectX 12 zur Grafikoptimierung sind ebenfalls im Betriebssystem
Windows 10 Enterprise enthalten. Darüber hinaus besteht bei der
Microsoft Windows 10 Enterprise - Version die Möglichkeit dem
cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active
Directory beizutreten. Mit Hilfe einer einmaligen Anmeldung erhalten
Benutzer damit Zugriff auf zahlreiche Cloud-SaaS-Anwendungen wie
DropBox, Office 365 und Concur.Professionelle Computerunterstützung durch Microsoft Windows 10 EnterpriseWindows
soll in Zukunft nur mehr als Service fungieren, weshalb nach Windows 10
keine weiteren Versionen mehr geplant sind. Damit fokussiert sich
Microsoft aber nicht nur noch auf Systemoptimierung und Fehlerbehebung.
Das Prinzip "Windows as a Service" beinhaltet dann auch neue Features,
die zum Kaufzeitpunkt noch nicht enthalten waren. Somit wird Windows 10
Enterprise stetig erweitert und verbessert.Grundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund
dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und
einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass
der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller
ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung -
Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden,
vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden
war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest,
dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung
von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle:
usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten
rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im
Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche
Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht
gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U
68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf
Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG
hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen
auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte
Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der
Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für
den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von
höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH
analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei
jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf
sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller
erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie
der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das
Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft",
wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat
demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt
geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen.
Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit
kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.Die
Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem
gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,neu
installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware
vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Keyauf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren, Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.(https://www.microsoft.com/de-de/rechtliche-hinweise/nutzungsbedingungen.aspx
AllgemeinesSerieMicrosoft Windows 10SpracheDeutschVersionVollversionBit-Architektur64-BitGeräteklassePCZielgruppePrivatanwenderFunktionenSprachassistent, Windows Hello, Continuum, Web-Browserintegrierte AppsMail, Kalender, Kontakte, Fotos, Musik und Video, Maps
- Microsoft: Windows 10 Home 32Bit/64Bit- ESD
- ESD = Electronic Software Distribution.- Reine Downloadversion- Dieser Artikel beinhaltet keinen Datenträger und kein Handbuch
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- https://www.microsoft.com/de-de/software-download/windows10
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von
OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner
anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom
06.07.2000 I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli
2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der
Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller
ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung -
Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die
Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf
vertraglich an neue Hardware gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch
isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der
BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die Weiterverbreitung aufgrund
der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts
frei ist. Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen
Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
AllgemeinesSerieMicrosoft Windows 10SpracheDeutschVersionVollversionBit-Architektur64-BitGeräteklassePCZielgruppePrivatanwenderFunktionenSprachassistent, Windows Hello, Continuum, Web-Browserintegrierte AppsMail, Kalender, Kontakte, Fotos, Musik und Video, Maps
Microsoft Windows 10 Pro 32/64-bit (Multi) (ESD) Microsoft
Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit erstmals im September
2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die Entwickler eine
bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis Zehn zählen –
Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte klassische
Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu präsentieren,
solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue Funktionen
erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro ist ein
Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die Entwickler
hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im Juli 2015
veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große Updates
bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.
Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
Integration mit Xbox One
Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
Windows Store für tausende von weiteren nützlichen Apps
Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen
Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen
Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw.
abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle
Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das
Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner
gleichermaßen zur Verfügung.
Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder
anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für
die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die
üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von
Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden.
Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung
dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das
cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active
Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a
Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365
genutzt werden.
Microsoft Windows 10 Professional 32/64Bit: Ein Betriebsystem, das immer besser wird
Microsoft Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit erstmals im September 2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die Entwickler eine bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis Zehn zählen – Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte klassische Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu präsentieren, solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue Funktionen erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro ist ein Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die Entwickler hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im Juli 2015 veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große Updates bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.
Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
Integration mit Xbox One
Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
Windows Store für tausende von weiteren nützlichen Apps
Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen
Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw. abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner gleichermaßen zur Verfügung.
Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden. Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365 genutzt werden.
Microsoft Windows 10 Professional 32/64Bit:ESD
Microsoft Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit erstmals im September 2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die Entwickler eine bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis Zehn zählen – Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte klassische Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu präsentieren, solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue Funktionen erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro ist ein Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die Entwickler hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im Juli 2015 veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große Updates bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.
Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
Integration mit Xbox One
Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
Windows Store für tausende von weiteren nützlichen Apps
Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen
Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw. abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner gleichermaßen zur Verfügung.
Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden. Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365 genutzt werden.
Microsoft Windows 10 Professional 32/64Bit: ESD
Microsoft Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit
erstmals im September 2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die
Entwickler eine bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis
Zehn zählen – Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte
klassische Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu
präsentieren, solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue
Funktionen erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro
ist ein Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die
Entwickler hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im
Juli 2015 veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große
Updates bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.
Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
Integration mit Xbox One
Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
Windows Store für tausende von weiteren nützlichen Apps
Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen
Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen
Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw.
abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle
Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das
Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner
gleichermaßen zur Verfügung.
Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder
anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für
die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die
üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von
Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden.
Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung
dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das
cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active
Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a
Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365
genutzt werden.
Microsoft Windows 10 Professional 32/64Bit: Ein Betriebsystem, das immer besser wird
Microsoft Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit erstmals im September 2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die Entwickler eine bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis Zehn zählen – Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte klassische Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu präsentieren, solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue Funktionen erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro ist ein Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die Entwickler hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im Juli 2015 veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große Updates bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.
Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
Integration mit Xbox One
Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
Windows Store für tausende von weiteren nützlichen Apps
Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen
Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw. abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner gleichermaßen zur Verfügung.
Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden. Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365 genutzt werden.Rechtliches:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt. Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000 I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist. Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffendeProgrammexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchtenSoftware-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedankendes Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigenUrteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerungeinzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.Bundesgerichtshof (BGH):Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit istdas Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat derBGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Softwarebeim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers anseinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neueEigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätereVeräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
MMicrosoft Windows 10 Pro 64bit Vollversion DVD-ROM SB, Deutsch
Produktbeschreibung:Windows 10 Pro ist neu und dennoch vertraut, einfach zu bedienen und bietet eine Vielzahl neuer Funktionen, die es Ihnen erleichtern, den Überblick zu behalten, effektiv zu sein und die täglich anfallenden Aufgaben zu erledigen. Windows 10 Pro umfasst den gleichen Funktionsumfang wie Windows 10 Home, bietet allerdings einige zusätzliche Ausstattungsmerkmale, die insbesondere für ambitionierte Privatanwender und Unternehmen interessant sind. Dazu gehören unter anderem Domänenanschluss, Datenverschlüsselung, Remotedesktopverbindungen und das Arbeiten mit virtuellen Maschinen.
Sie sind bereits ExperteWindows 10 wird Ihnen so vertraut vorkommen, dass Sie sich wie ein Experte fühlen. Das Startmenü ist zurück und es ist besser geworden. Alle Ihre angehefteten Apps und Favoriten werden übernommen und Sie können da weiter machen, wo Sie aufgehört haben.Der Startvorgang ist schneller, es kommt mit mehr Sicherheit und es läuft mit der Software und auf der Hardware, die Sie bereits im Einsatz haben.
Das Internet, das funktioniert, wie Sie es möchten.
Microsoft Edge heißt der brandneue Browser von Windows 10, mit dem Sie noch besser im Web unterwegs sind. Schreiben Sie direkt auf Websites und teilen Sie Ihre Kommentare mit anderen, lesen Sie Artikel online in einem übersichtlichem Layout und speichern Sie Ihre Favoriten, um sie später offline zu lesen. Und mit Cortana1 aktiviert, können Sie direkt wichtige Aktionen durchführen, ohne die Seite verlassen zu müssen.
Multi-Doing hilft Ihnen alles schneller zu erledigen.Richten Sie bis zu vier Apps so aus, dass Sie alle im Blick haben. Sie können sogar virtuelle Desktops erstellen, wenn Sie mehr Platz benötigen oder Aufgaben nach Projekten gruppieren möchten.Gehen Sie im Windows Store auf Einkaufsbummel - ganz einfach und bequem auf jedem Gerät mit Windows 10. Durchsuchen Sie den Store auf Ihrem PC, Tablet oder Smartphone und kaufen Sie erstklassige digitale Produkte: Apps, Spiele, Musik, Filme und TV-Shows u.v.m2.
Dürfen wir vorstellen: Cortana, Ihre verlässliche persönliche digitale Assistentin.
Cortana1 folgt Ihnen auf all Ihren Geräten, um Sie sicher durch den Tag zu bringen. Cortana lernt ständig dazu und kann Sie immer besser unterstützen. Cortanas Stärke ist ihr Gedächtnis, Sie vergisst keinen Termin und erinnert Sie rechtzeitig. So können Sie sich um wichtigere Dinge kümmern.
Arbeiten Sie mit Ihrem Gerät, wie es Ihnen gefällt.Ob per Touch, Tippen oder mit dem Stift: Sie entscheiden, wie Sie am besten arbeiten können.Windows 10 sorgt dafür, dass Apps in jedem Modus und auf jedem Gerät immer perfekt aussehen und funktionieren. Auf 2in1 Geräten passt sich der Bildschirminhalt jeweils so an, dass man per Touchfunktion oder mit Tastatur und Maus arbeiten kann.
Xbox wird in Windows integriert3.
Holen Sie sich die Xbox Hits mit dem Besten von Xbox Live. Starten Sie in wenigen Sekunden den Mitschnitt des Spielverlaufs, spielen Sie gegen Spieler mit einer Konsole und streamen Sie Spiele von Ihrer Xbox One Konsole auf Ihr Windows 10-Gerät überall in Ihrer Wohnung.
Standardmäßig großartige AppsWindows 10 enthält tolle vorinstallierte Apps wie Karten, Fotos, Mail und Kalender, Musik und Video. Die Apps sind mit OneDrive verbunden, um Ihre Daten zu sichern und auf allen Ihren Windows 10 Geräten zu synchronisieren. So haben Sie immer alles dabei, was Sie brauchen.
Cortana ist beim Start in ausgewählten Märkten verfügbar; bestimmte Funktionalitäten sind nicht in allen Ländern/Regionen oder auf allen Geräten verfügbar.
Apps separat erhältlich, die Verfügbarkeit kann regional abweichen.
Die Funktionalitäten sind nur in unterstützten Spielen und nur in Ländern mit Xbox-Live-Unterstützung verfügbar. Mehr Informationen unter xbox.com/live/countries. 2015 unterstützen nur einige Spiele das geräteübergreifende Spielen, weitere Titel werden folgen. Das Streaming kann nur auf ein Gerät gleichzeitig erfolgen. Das Multiplayer-Streaming von Xbox One setzt ein Heimnetzwerk und eine Xbox Live Goldmitgliedschaft (separat erhältlich) voraus. Eine Goldmitgliedschaft ist auch für Multiplayer auf Xbox One erforderlich. DirectX 12 wird nur von ausgewählten Spielen und Grafik-Chipsätzen unterstützt.
Technische Details:
LizenzSoftware-TypDelivery Service Partner (DSP)Anzahl Benutzerlizenzen1 Lizenz(en)
Systemanforderung
Min. benötigter Festplattenplatz20 GB
Min. benötigter RAM2 GB
Min. benötigte Prozessorgeschwindigkeit1 GHz
Minimum DirectX Anforderung9.0
Minimum Displayauflösung Anforderung800 x 600 Pixel
Architektur-Support
64-Bit ComputingJa
Funktionen
Unterstützte SprachenDeutsch
MedientypDVDicrosoft Windows 10 Pro 64Bit, DSP/SB (deutsch) (PC) (FQC-08922)
Windows 11 Enterprise ist das ideale Betriebssystem für Unternehmen
und professionelle Anwender, die beispielsweise intensiv spielen oder
über eine große Computererfahrung verfügen. Wenn Sie Windows 11
Enterprise kaufen, erhalten Sie eine Software, die HDTV sowie das
Abspielen und Schreiben von DVDs unterstützt und den Windows Media
Player sowie das Windows Media Center enthält. Der Arbeitsspeicher ist
auf 192 GB limitiert. Zudem unterstützt die Version Windows Server
Domains. Im speziellen XP-Modus können Sie zahlreiche
Windows-XP-Programme ausführen und verwenden, die sonst unter Win 11
nicht laufen würden. Zahlreiche Spiele sorgen für
den Unterhaltungsfaktor.
sicheres Verbinden mit Firmennetzwerken
Navigationsfunktionen wie Shake, Sprunglisten und Snap
Designs und Taskleistenprogramme ändern
einfaches Erstellen und Anbinden von Netzwerken
Anschauen, Anhalten, Zurückspulen und Aufzeichnen von Fernsehsendungen mit Windows Media Center
schneller Zugriff auf Lieblingsbilder, Songs, Websites und Dokumente
Miniaturansichtenvorschau, einfacher erkennbare Symbole und neue Möglichkeiten der Personalisierung
schnelleres Wiederherstellen aus dem Energiesparmodus
schnelleres Erkennen von USB-Geräten
Windows XP-Modus
Windows 11 Enterprise ist das ideale Betriebssystem für Unternehmen
und professionelle Anwender, die beispielsweise intensiv spielen oder
über eine große Computererfahrung verfügen. Wenn Sie Windows 11
Enterprise kaufen, erhalten Sie eine Software, die HDTV sowie das
Abspielen und Schreiben von DVDs unterstützt und den Windows Media
Player sowie das Windows Media Center enthält. Der Arbeitsspeicher ist
auf 192 GB limitiert. Zudem unterstützt die Version Windows Server
Domains. Im speziellen XP-Modus können Sie zahlreiche
Windows-XP-Programme ausführen und verwenden, die sonst unter Win 11
nicht laufen würden. Zahlreiche Spiele sorgen für
den Unterhaltungsfaktor.
sicheres Verbinden mit Firmennetzwerken
Navigationsfunktionen wie Shake, Sprunglisten und Snap
Designs und Taskleistenprogramme ändern
einfaches Erstellen und Anbinden von Netzwerken
Anschauen, Anhalten, Zurückspulen und Aufzeichnen von Fernsehsendungen mit Windows Media Center
schneller Zugriff auf Lieblingsbilder, Songs, Websites und Dokumente
Miniaturansichtenvorschau, einfacher erkennbare Symbole und neue Möglichkeiten der Personalisierung
schnelleres Wiederherstellen aus dem Energiesparmodus
schnelleres Erkennen von USB-Geräten
Windows XP-Modus
Microsoft Windows 11 Home Produktschlüssel
Mit Windows 11 Home erhalten
Sie ein effizientes Betriebssystem,
das sowohl beim Arbeiten als
auch beim Gaming neue Maßstäbe setzt. Wie es die Editionsbezeichnung bereits
erahnen lässt, richtet sich die Home-Edition vorrangig an private Anwender, die
von zahlreichen Verbesserungen und Neuerungen profitieren möchten. Insbesondere
in den Bereichen Komfort, Performance und Sicherheit weiß Windows 11 Home zu
überzeugen. Fertige Fensterlayouts zum Einschnappen, deutliche Verbesserungen
beim Gaming, die native Integration von Android und zahlreiche neue Widgets
zählen zu den Windows 11 Home Features. Das Startmenü wurde erheblich
überarbeitet und ersetzt die von Windows 8.x und 10 verwendeten
"Live-Kacheln" durch ein Raster von "angehefteten"
Anwendungen und eine Liste der zuletzt verwendeten Anwendungen und Dokumente.
Wenn Sie Windows 11 Home kaufen, profitieren Sie von einer umfassenden
Unterstützung der neusten Hardware.
Die Windows 11 Home Features in
der Übersicht
•Erweitertes Multi-Fenster-Management für
mehr Komfort
•Deutlich höhere Performance bei sämtlichen
Programmen
•Effizienter Firewall- und Netzwerkschutz
•Snap-Layouts-Funktion für eine schnellere
Fensteranordnung
•Auto HDR für eine beeindruckende
Spielerfahrung
•Native Integration von Android
•Zahlreiche Widgets mit den wichtigsten News
•Autostart-Warnsystem für ein Plus an
Sicherheit
COA (Certificate of Authenticity) für Windows 11 Professional 32/64 Bit Version für 1 PC / Laptop, original versiegeltEin
Datenträger ist nicht im Lieferunfang enthalten, jedoch kann mit dem
"Media Creation Tool" von Microsoft das Installationsmedium
heruntergeladen werden, um ein USB-Stick oder eine DVD zu
Installationszwecken zu erstellen. hier handelt es sich um einem originalen versiegelten Lizenzaufkleberproblemlose Aktivierung, da es sich hier um eine echte Lizenz zur Benutzung dieses Betriebssystems handeltdiese Softwarelizenz ist nicht sprachgebunden verbessertes Startmenü äußerst reaktionsschnellMit
Windows 11 Professional erhalten Sie ein zuverlässiges Betriebssystem
für Ihr PC oder Notebook. Das Betriebssystem ermöglicht ein schnelleren
Systemstart, präsentiert Ihnen ein vertrautes, aber verbessertes
Startmenü und eröffnet neue Wege, Aufgaben effizient zu erledigen.
Zusätzlich profitieren Sie von neuen Funktionen wie einem brandneuen
Webbrowser, um Ihre Online-Erfahrungen zu optimieren.
Lizenzbestimmung: Durch das Urteil
des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen
ohne zugehörige Hardware erlaubt. Daher dürfen Sie diese Lizenz auf jedem
Rechner Privat oder Gewerblich nutzen. Dies ist im
Bundesgerichtshof Urteil vom 06.07.2000 - I ZR 244/97 auch eindeutig
dokumentiert.
Windows 8.1 Professional
ist die erweiterte Variante zu Windows 8, welches speziell für Touchscreens ausgelegt ist und auf dieser Plattformart professionellen Benutzern und Unternehmen eine optimierte Arbeitsunterstützung bietet. Dabei ist das Windows 8.1 Professional Betriebssystem nicht nur auf kompatiblen Tablets und Handhelds lauffähig, sondern kann auch wie gewohnt per Maus und Tastatur am Laptop oder Computer benutzt werden. Microsoft Windows 8.1 Professional unterstützt seine Benutzer mit einer überarbeiteten Oberfläche, einem optimierten System, sowie mit neuen Funktionen und Programmen im perfekten Ausmaß.
Als Erweiterung zu Windows 8 Professional richtet sich das Windows 8.1 Professional Betriebssystem ebenfalls an professionelle Benutzer und Kleinunternehmen. Die Oberfläche in Microsoft Windows 8.1 Professional wurde benutzerfreundlich für die Verwendung mit Touchscreens konzipiert. Dank dem Kachelformat behält der Benutzer stets den Überblick über die wichtigsten Applikationen und Dokumente und kann dementsprechend schnell auf diese zugreifen. Allgemein wurde das Betriebssystem Windows 8.1 Professional so optimiert, dass beispielsweise Kopier- und Systemvorgänge beschleunigt wurden. Damit erhalten alle Geräte ein funktionales und leistungsstarkes Betriebssystem, das nicht nur mit neuen Features und Designänderungen, sondern auch mit einer Performancesteigerung überzeugt.
Neuerungen im Betriebssystem Windows 8.1 Professional
Das Windows 8.1 Professional Betriebssystem bringt zahlreiche Neuerungen mit sich. Dabei verfügt es über folgende neue Grundfunktionen, die teilweise auch in Windows 8 zu finden sind:
Modern User Interface: Kacheloberfläche für Touchscreens
Internet Explorer 11: Neuer Windows Webbrowser
Optimierter Datentransfer: Kopiervorgänge können pausiert und fortgesetzt werden
Neuer Task-Manager: Prozesse werden performancesteigernd verwaltet
Windows Store: Für den Bezug von Modern-Apps
Windows Defender: Antispyware
Außerdem verfügt Microsoft Windows 8.1 Professional auch noch über alle Funktionen von Windows 8 Pro, wie etwa Remote Desktop, Domänenbeitritt, Encrypting File System, Gruppenrichtlinien und das Booten von einer Virtual Hard Disk. Zudem kamen mit dem Update auf das Betriebssystem Windows 8.1 noch viele weitere Features und Optimierungen hinzu.
Optimierungen im Betriebssystem Windows 8.1 Professional
Mit Microsoft Windows 8.1 Professional wurden, im Vergleich zum Windows 8 Pro, einige optische und systemtechnische Optimierungen umgesetzt. Der auffallendste Unterschied ist die Wahlmöglichkeit, den Desktop in Kachelform oder klassisch darstellen zu lassen. Auch das Startmenü vom Windows 8.1 Professional Betriebssystem kann nun mit der rechten Maustaste, ähnlich wie bei Windows 7, bei Bedarf angezeigt werden. So werden Benutzer sowohl bei der Bedienung per Touchscreens als auch mit Maus und Tastatur mit der passenden Einstellung unterstützt. Außerdem kommen mit Windows 8.1 Professional zahlreiche neue vorinstallierte Modern-Apps hinzu. Auch die bisherigen Apps wie "Videos", "Musik", "Kamera" und "Fotos" wurden im Windows 8.1 Professional Betriebssystem in Ihrer Funktionsweise erweitert.
Leistungsstarkes Microsoft Windows 8.1 Professional
Durch die zahlreichen Neuerungen und die Oberflächenoptimierung schafft das Betriebssystem Windows 8.1 Professional eine starke Plattform, die mit Ihren neuen Features und Programmen professionelle Benutzern und Kleinunternehmen in ihren Aufgaben tatkräftigt unterstützt. Dank der Performancesteigerung ist Windows 8.1 Professional ein zuverlässiges Betriebssystem. Das modernere User Interface, sowie die Modern-Apps bieten dem Benutzer ein aktuelles System sowohl für Handhelds als auch für Standrechner.
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
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Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Windows Server 2016 Essentials ist die optimale Serverlösung für kleinere Unternehmen. Das auf Windows 10 basierende System kann auf zwei physischen Prozessoren mit bis zu 25 Benutzer oder 50 Geräten verwendet werden und ist speziell für die Nutzung in Unternehmen ohne virtuelle Umgebung ausgerichtet. Microsoft Windows Server 2016 Essentials verfügt über verbesserte Funktionen, die die Produktivität in Ihrem Unternehmen vorantreiben werden. Die Essentials Version eignet sich ideal als Erstserver und kann in Umgebungen mit mehreren Servern auch als primärer Server genutzt werden.Vorteile von Windows Server 2016 EssentialsDie Verwaltung des Systems erfolgt über ein leicht zu bedienendes DashboardDie meisten Arbeitsschritte können dank Assistenten ohne die Hilfe eines Administrators durchgeführt werdenBenutzer und Zugriffsrechte können im Dashboard festgelegt und verwaltet werdenDie einzelnen Arbeitsstationen werden automatisch auf dem Server gespeichertGrundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Keyauf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren
Die 2019 Windows-Server-Version basiert dabei auf dem Fundament von Windows Server 2016, der weiterhin als die am schnellsten adaptierte Version gilt, und markiert die nächste Veröffentlichung im Rahmen des Long-Term Servicing Channel (LTSC). Damit ist Windows Server 2019 für die meisten Infrastrukturszenarien geeignet, einschließlich Workloads wie Microsoft SQL Server oder Microsoft SharePoint.Key Selling Points:Hybride Cloud-SzenarienSicherheitAnwendungsplattformHyperkonvergente Infrastrukturen
Microsoft Windows Server 2019 Datacenter - 64-bitProdukttyp: KEYMedia Digitaler VersandSprache Multilingual
Grundsätzlich gilt:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von
OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen
und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der
Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller
ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung -
Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software,
die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden
war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass
die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen
Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte
und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das
betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller
es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom
Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit
gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag
fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I
entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass
der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von
Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei
handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte
Software.
Microsoft Windows Server 2019 Datacenter, ( ESD ) Die 2019 Windows-Server-Version basiert dabei auf dem Fundament von Windows Server 2016, der weiterhin als die am schnellsten adaptierte Version gilt, und markiert die nächste Veröffentlichung im Rahmen des Long-Term Servicing Channel (LTSC). Damit ist Windows Server 2019 für die meisten Infrastrukturszenarien geeignet, einschließlich Workloads wie Microsoft SQL Server oder Microsoft SharePoint.Key Selling Points:Hybride Cloud-SzenarienSicherheitAnwendungsplattformHyperkonvergente Infrastrukturen
Microsoft Windows Server 2019 Datacenter - 64-bitProdukttyp: KEYMedia Digitaler VersandSprache Multilingual
Grundsätzlich gilt:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von
OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen
und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der
Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller
ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung -
Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software,
die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden
war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass
die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen
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Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das
betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller
es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom
Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit
gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag
fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I
entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass
der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von
Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei
handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte
Software.
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OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
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I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der
Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller
ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung -
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Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software,
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Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
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(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das
betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller
es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom
Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit
gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag
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der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von
Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei
handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte
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Die 2019 Windows-Server-Version basiert dabei auf dem Fundament von Windows Server 2016, der weiterhin als die am schnellsten adaptierte Version gilt, und markiert die nächste Veröffentlichung im Rahmen des Long-Term Servicing Channel (LTSC). Damit ist Windows Server 2019 für die meisten Infrastrukturszenarien geeignet, einschließlich Workloads wie Microsoft SQL Server oder Microsoft SharePoint.Key Selling Points:Hybride Cloud-SzenarienSicherheitAnwendungsplattformHyperkonvergente Infrastrukturen
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Grundsätzlich gilt:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von
OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen
und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der
Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller
ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung -
Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software,
die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden
war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass
die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen
Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte
und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
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Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das
betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller
es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom
Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit
gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag
fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I
entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass
der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von
Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei
handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte
Software.
Microsoft Windows Server 2019 Datacenter, ESDDie 2019 Windows-Server-Version basiert dabei auf dem Fundament von Windows Server 2016, der weiterhin als die am schnellsten adaptierte Version gilt, und markiert die nächste Veröffentlichung im Rahmen des Long-Term Servicing Channel (LTSC). Damit ist Windows Server 2019 für die meisten Infrastrukturszenarien geeignet, einschließlich Workloads wie Microsoft SQL Server oder Microsoft SharePoint.Key Selling Points:Hybride Cloud-SzenarienSicherheitAnwendungsplattformHyperkonvergente Infrastrukturen
Microsoft Windows Server 2019 Datacenter - 64-bitProdukttyp: KEYMedia Digitaler VersandSprache Multilingual
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Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von
OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen
und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der
Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller
ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung -
Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software,
die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
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war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass
die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen
Verbreitungsrechts frei ist.
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Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
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betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller
es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom
Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit
gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag
fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I
entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass
der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von
Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei
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Windows Server 2022 Datacenter – das Serverbetriebssystem mit unlimitierten VirtualisierungsrechtenDas Serverbetriebssystem Windows Server 2022 Datacenter ist die ideale Lösung für Unternehmen, die hohe Anforderungen an die IT-Workloads stellen und zudem mit einer großen Anzahl von virtuellen Systemen arbeiten. Die Windows Server 2022 Datacenter Lizenz eröffnet in mehreren Bereichen unbegrenzte Möglichkeiten. Wenn Sie Windows Server 2022 Datacenter kaufen, profitieren Sie von unlimitiert erstellbaren Windows Server-Containern und Virtual OSE/Hyper-V-isolierten Containern. Virtuelle Windows Server Maschinen können Sie nach Ihren Bedürfnissen und in beliebiger Anzahl nutzen. Auch bei den RRAS-Verbindungen bestehen keine hinderlichen Limitierungen. Die Verwaltung von Rechten und Ressourcen gestaltet sich dank der benutzerfreundlichen Oberfläche äußerst intuitiv. Im Vergleich zu Windows Server 2022 Standard wartet die Datacenter-Edition mit zusätzlichen Features auf, die die Produktivität von Unternehmen deutlich erhöhen. Hierzu zählen Storage Spaces Direct (S2D), zählen softwaredefinierte Netzwerke (SDN) und die automatische Aktivierung virtueller Computer (AVMA). Um Benutzer und Endgeräte zu einem Serverzugriff zu berechtigen, werden separate Zugriffslizenzen (Client Access Licences, kurz CALs) benötigt.
Grundsätzlich gilt:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von
OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen
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I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der
Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller
ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung -
Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software,
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(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
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betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller
es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom
Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit
gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag
fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I
entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass
der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von
Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei
handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte
Software.