Microsoft Windows Server 2019 Standard DE (16 Core) ESD

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Produktnummer: SW10406
Produktinformationen " Microsoft Windows Server 2019 Standard DE (16 Core) ESD"
Microsoft Windows Server 2019 Standard DE (16 Core)



Microsoft Windows Server 2019 Standard
- ESD Das neue Windows Server 2019 Standard ist die Weiterentwicklung des beliebten Betriebssystems Windows Server 2016. Es eignet sich für die meisten Infrastrukturszenarien und auch für Workloads wie Microsoft SQL Server oder Microsoft SharePoint. Über die Sicherheitsstandards von Windows Server 2016 hinaus werden effiziente Funktionen zum Schutz vor Bedrohungen geboten. So wurden die virtuellen Maschinen (VMs) weiterentwickelt, die sensible Anwendungen schützen. Es werden nun auch Linux-VMs unterstützt. Administratoren können zudem Netzwerksegmente zwischen Servern auf einfache Weise verschlüsseln. Neu eingeführt ist die Windows Defender Advanced Threat Protection (ATP). Diese bietet in Windows Server 2019 Standard einen vorbeugenden Schutz vor Angriffen und Zero-Day-Exploits. Sie erlaubt auch, den gesamten Sicherheitszyklus zentral zu verwalten. Hochfunktionales Server-Management-Tool Die 2019er Version von Windows Server macht hybride Cloud-Szenarien möglich. Grundlage ist das 2017 vorgestellte Project Honolulu. Bestehende Windows Server-Umgebungen lassen sich leicht mit den neuen Cloud-Diensten verbinden. Der Benutzer kann somit Azure Backup, Desaster Recovery, Azure File Sync und andere Microsoft-Dienste unkompliziert in vorhandene Infrastrukturen und Applikationen integrieren. Die Software "Project Honolulu" wurde gleichzeitig mit der Veröffentlichung von Windows Server 2019 offiziell vorgestellt. Dieses Server-Management-Tool ist eine zentrale Schnittstelle, um Server, die - mit oder ohne GUI - unter Windows 2019, 2016 oder 2012R2 laufen, zu verwalten. Typische Aufgaben wie Performance Monitoring oder Serverkonfiguration werden einfacher, da sie bei Project Honolulu anders gestaltet sind. Auch das Managen von Windows Services in Architekturen mit gemischten Servern wurde vereinfacht. Kleinere Container und HCI-Infrastrukturen Windows Server 2019 Standard unterstützt Entwickler stärker als bisher bei der Modernisierung bestehender Anwendungen, wenn diese mit Container-Technologien arbeiten. Dazu dienen die Server Core Basis Containerimages des Betriebssystems. Images können auf ein Drittel ihrer derzeitigen Größe verkleinert werden. Damit reduziert sich auch die Downloadzeit um etwa 72 Prozent. Unterstützung gibt es zudem für das Open-Source Containersystem Kubernetes. Hyperkonvergente Infrastrukturen (HCI) sind schon von Windows Server 2016 und dem Windows Server Software Defined-Programm bekannt. Auch in Windows Server 2019 sind vorkonfigurierte HCI-Lösungen nützlich. Sie helfen bei der Erfüllung von Rechen- und Speicheranforderungen und sind einfach zu implementieren und skalieren. Auch sie können durch Project Honolulu verwaltet werden, wodurch sich die tägliche Arbeit mit HCI-Implementierungen stark vereinfacht. Möglich wird außerdem die Nutzung als Remote Desktop Session Host (RDSH). Dabei können Windows-basierte Programme oder der gesamte Desktop unter Nutzern geteilt werden, wenn sie auf dem Host laufen. Interessant sind auch die neuen Funktionen für das Speicher-Management. Die Storage Migration Services (SMS) ermöglichen es, vor allem alte File-Server auf die Version 2019 zu aktualisieren. Dabei werden Daten, Zugriffsrechte und Einstellungen übernommen. Die Storage-Migration überträgt die Identität des alten Servers auf einen neuen, sodass der vorherige Rechner vom Netz kann. Das nötige Werkzeug ist in den Honolulu-Tools enthalten. Windows Server 2019 Standard bietet des Weiteren das Feature Storage Replica. Es war bereits in der Datacenter Edition von Windows Server 2016 enthalten und dient der blockbasierten Replizierung von Volumes zwischen Servern und Clustern. Windows Server 2019 wartet zusätzlich mit einer grafischen Oberfläche auf, die manche Nutzer in der 2016er Version vermisst haben. Systemanforderungen Prozessor: 1.4 GHz 64-bit EMT64 oder AMD64, Quad-Core empfohlen Arbeitsspeicher: 512 MB ECC unterstützte Memory Module und 800 MB für VM-Installationen Festplatte: für den Core 32 GB, für die GUI weitere 4 GB Disk Controller: PCI Express Compliant Disk Controller
Grundsätzlich gilt:

Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt. Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000 I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist. Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt. Urteile: Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.


Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt. Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.


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