Microsoft Windows 8.1 Pro, ESD

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Produktnummer: 30004
Produktinformationen "Microsoft Windows 8.1 Pro, ESD"
Arbeit trifft Vergnügen.Mit Windows 8 erledigen Sie nicht nur Ihren täglichen Job. Sie können auch im Web surfen, mit Freunden und Verwandten in Kontakt bleiben, sich bei einem Film entspannen und sich die Zeit mit spannenden Spielen vertreiben.

Windows 8So individuell wie Sie. Bereichern Sie die Startseite um Ihre liebsten Nachrichtenquellen, Kontakte und Apps und passen Sie das Design so an, wie es Ihnen gefällt. Dank verschiedener Kachelgrößen, zahlreicher Farben und Hintergrundgrafiken machen Sie die Startseite zu Ihrer Startseite.

Apps, Apps, Apps. Zahlreiche exklusive Apps sind bereits vorinstalliert, unter anderem Kontakte, Fotos, Skype und Mail. Tausende weitere Apps und Spiele stehen zudem im Windows Store zum Download bereit, darunter ZDF mediathek, Movie Edit Touch und Halo: Spartan Assault.

Touch, Tastatur, Maus – Sie haben die Wahl. Ganz gleich, ob Sie Ihren Windows 8 PC lieber per Maus und Tastatur bedienen oder die Touch- Steuerung bevorzugen – dank der intuitiven Bedienerführung erledigen Sie alle täglich anfallenden Aufgaben schnell und komfortabel.

Ihre Dateien sind da, wo Sie sind. Dank der Integration von SkyDrive greifen Sie von nahezu überall aus auf Ihre Fotos und andere wichtige Dateien zu – per Smartphone, Tablet oder PC. Melden Sie sich mit Ihrem Microsoft-Konto einfach an einem Windows 8 Gerät an und Ihre persönlichen Einstellungen, Anzeigeoptionen und die Startseite werden automatisch geladen.

Vertrauter Bekannter: Der Windows-Desktop. Über die Startseite greifen Sie auf den Windows-Desktop zu, sodass Sie auch unter Windows 8 mit all den Anwendungen arbeiten können, die Sie bereits kennen und schätzen.

Multitasking leicht gemacht. Ordnen Sie ganz einfach mehrere Apps und Webseiten nebeneinander an, um gleichzeitig mehr zu erledigen.

Sicherheit im Vordergrund. Windows Defender, Windows Firewall und Windows Update sorgen dafür, dass Ihr PC stets geschützt und auf dem aktuellsten Stand ist.

Einfach schneller. Windows 8 startet deutlich schneller als vorherige Windows-Versionen; der Wechsel von einer App zur anderen geht wesentlich flotter vonstatten. Und da das neue Windows effizienter ist, sinkt auch der Energieverbrauch.

All Ihre Dateien kommen mit. Nutzen Sie Windows 7, werden Ihre persönlichen Dateien, Anwendungen und Einstellungen beim Umstieg auf Windows 8 übernommen.

Arbeiten Sie mit Ihren Lieblings-Anwendungen.Anwendungen, die unter Windows 7 laufen, können Sie auch unter Windows 8 nutzen.

Perfekte Kombination: Das neue Office und Windows 8. Auf Windows 8 Geräten profitieren Sie von allen Vorteilen, die das neue Office bietet: Gestalten Sie überzeugende Dokumente, beeindruckende Präsentationen und professionelle Tabellen – mit Maus und Tastatur, mittels Stift oder einfach per Fingertipp. Nicht vergessen: Office gehört nicht zum Lieferumfang von Windows 8.

Zielgruppe
Privatanwender
Kunden, die Windows 8.1 auf einem PC ohne Betriebssystem oder auf einem PC mit einer älteren Windows-Version installieren möchten
Systemvoraussetzungen
Prozessor: 1 Gigahertz (GHz) oder schneller
RAM: 1 Gigabyte (GB) (32-Bit) oder 2 GB (64-Bit)
Festplattenspeicher: 16 GB (32-Bit) oder 20 GB (64-Bit)
Grafikkarte: Microsoft DirectX 9-Grafikkarte mit WDDM-Treiber

Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.

Bundesgerichtshof (BGH):
Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)
 ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch
 einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software
beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an
seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue
Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere
Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.

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