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Microsoft Exchange Server 2019 Standard, ( ESD )

Produktinformationen "Microsoft Exchange Server 2019 Standard, ( ESD )"

Microsoft Exchange Server 2019 Standard, ESD

Microsoft Exchange Server 2019 erweitert die Exchange Server-Produktlinie um eine umfangreiche Sammlung neuer Technologien, Funktionen und Dienste. Ziel ist es, Benutzer und Organisationen bei der Änderung ihrer Arbeitsgewohnheiten zu unterstützen, deren Schwerpunkt sich von auf der Kommunikation weiter auf die Zusammenarbeit verlagert. Zugleich hilft Exchange Server 2019, die Gesamtbetriebskosten zu senken – ob bei einer lokalen Bereitstellung von Exchange 2019 oder einer Bereitstellung Ihrer Postfächer in der Cloud.

Die Standard Edition von Exchange Server unterstützt bis zu 5 Postfachdatenbanken, die Enterprise Edition von Exchange Server 2019 bis zu 50 Postfachdatenbanken und ist damit für größere Organisationen konzipiert.

Für jede ausgeführte Instanz von Exchange Server ist eine separate Serverlizenz erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Instanz in der physischen Betriebssystemumgebung oder in einer virtuellen Betriebssystemumgebung ausgeführt wird. Eine Instanz gilt dann als ausgeführt, wenn die Serversoftware in den Arbeitsspeicher geladen wurde und ihre Anweisungen ausgeführt werden.

Intel-CPU mit x64-Architektur. Diese muss die Intel 64-Architketur "Intel EM64T" unterstützen. Alternativ wird eine AMD-CPU benötigt, welche die "AMD64"-Plattform unterstützt.


Systemanforderungen:

Betriebssystem: Windows Server 2019
Prozessor: Intel-CPU mit x64-Architektur. Diese muss die Intel 64-Architketur "Intel EM64T" unterstützen. Alternativ wird eine AMD-CPU benötigt, welche die "AMD64"-Plattform unterstützt.
Arbeitsspeicher: mindestens 4 GB RAM (bei Zugriff über den Client), mindestens 8 GB RAM (Postfach)
Festplatte: Mindestens 30 GB Festplattenspeicher auf dem Laufwerk der Exchange-Installation

Rechtliches:
Mit Urteil vom 06.07.2000 I ZR 244/97 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen auch ohne zugehörige Hardware erlaubt ist. Daher dürfen Sie diese Version in Ländern der EU (Europäische Union) auf jedem beliebigen Rechner einsetzen. Das Landgericht Frankfurt hat am 18.06.2014 (AZ 2-06 O 469/13 entschieden, dass der Verkauf der Seriennummer (d. h. der Aktivierungskey) ohne Echtheitszertifikat (d. h. COA) zulässig ist. Dort heißt es auf Seite 15: “Die Seriennummer an sich ist markenrechtlich neutral und kann auch ohne COA weitergegeben werden; erst durch die Beifügung des COA entsteht die markenrechtlich relevante Zertifizierungsfunktion”. Hinsichtlich der Nutzung in Ländern außerhalb der EU beachten Sie bitte die Microsoft-Lizenzbestimmungen.

weiteres:
Sie erhalten einen rechtmäßig erworbenen Artikel. Es handelt sich  um einen Artikel aus einer Volumenlizenz. Soweit der Artikel in der Artikelbeschreibung und/oder Überschrift mit OEM gekennzeichnet wurde, wurde die entsprechende Kopie der Software, deren Lizenzschlüssel Sie erwerben, von allen Geräten, Datenträgern und sonstigen Speicherorten einschließlich Cloud-Diensten entfernt oder unbrauchbar gemacht.

Wenn der Artikel in der Artikelbeschreibung und/oder Überschrift nicht mit OEM gekennzeichnet wurde, hat der Ersterwerber ebenfalls lediglich den Produktschlüssel erhalten und die Software von dem Hersteller heruntergeladen. Auch in diesem Fall wurde die zu dem Produktschlüssel gehörende Kopie von allen Geräten, Datenträgern und sonstigen Speicherorten einschließlich Cloud-Diensten entfernt oder unbrauchbar gemacht. Ihnen ist es gestattet, verfügbare Verbesserungen und verfügbare Updates der Software von der Internetseite des Herstellers herunterzuladen und zu installieren.

Die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG zum Erwerb einer "erschöpften Programmkopie" sind erfüllt. Mit dem Erwerb des Produktschlüssels erlangen Sie die Möglichkeit zur sachgemäßen Nutzung des Computerprogramms. Der Verkauf von OEM-Versionen ohne Bindung an Hardware ist rechtlich zulässig.

Bundesgerichtshof (BGH):
Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)
 ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch
 einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software
beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an
seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue
Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere
Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.
Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,
neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key
auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren,

Hinweis:
falls der Artikel kurzzeitig nicht vorrätig sein sollte:
Erhalten sie eine höherwertige Version ohne Mehrkosten.
Die Vorteile sind:
- sofort verfügbar
- zusätzliche Programme zum angegebenen Preis.

Rechtliche Hinnweise "Microsoft Exchange Server 2019 Standard, ( ESD )"

Rechtliches:
Mit Urteil vom 06.07.2000 I ZR 244/97 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen auch ohne zugehörige Hardware erlaubt ist. Daher dürfen Sie diese Version in Ländern der EU (Europäische Union) auf jedem beliebigen Rechner einsetzen. Das Landgericht Frankfurt hat am 18.06.2014 (AZ 2-06 O 469/13 entschieden, dass der Verkauf der Seriennummer (d. h. der Aktivierungskey) ohne Echtheitszertifikat (d. h. COA) zulässig ist. Dort heißt es auf Seite 15: “Die Seriennummer an sich ist markenrechtlich neutral und kann auch ohne COA weitergegeben werden; erst durch die Beifügung des COA entsteht die markenrechtlich relevante Zertifizierungsfunktion”. Hinsichtlich der Nutzung in Ländern außerhalb der EU beachten Sie bitte die Microsoft-Lizenzbestimmungen.
Sie erhalten einen rechtmäßig erworbenen Artikel. Es handelt sich um einen Artikel aus einer Volumenlizenz. Soweit der Artikel in der Artikelbeschreibung und/oder Überschrift mit OEM gekennzeichnet wurde, wurde die entsprechende Kopie der Software, deren Lizenzschlüssel Sie erwerben, von allen Geräten, Datenträgern und sonstigen Speicherorten einschließlich Cloud-Diensten entfernt oder unbrauchbar gemacht.

Wenn der Artikel in der Artikelbeschreibung und/oder Überschrift nicht mit OEM gekennzeichnet wurde, hat der Ersterwerber ebenfalls lediglich den Produktschlüssel erhalten und die Software von dem Hersteller heruntergeladen. Auch in diesem Fall wurde die zu dem Produktschlüssel gehörende Kopie von allen Geräten, Datenträgern und sonstigen Speicherorten einschließlich Cloud-Diensten entfernt oder unbrauchbar gemacht. Ihnen ist es gestattet, verfügbare Verbesserungen und verfügbare Updates der Software von der Internetseite des Herstellers herunterzuladen und zu installieren.

Die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG zum Erwerb einer "erschöpften Programmkopie" sind erfüllt. Mit dem Erwerb des Produktschlüssels erlangen Sie die Möglichkeit zur sachgemäßen Nutzung des Computerprogramms. Der Verkauf von OEM-Versionen ohne Bindung an Hardware ist rechtlich zulässig.

Die Leistung und die Handhabung der Betriebssysteme sind identisch mit der Retail Version. Der einzige Unterschied ist die Art der Verpackung und das Sie keinen Support durch Microsoft erhalten.

Wichtiger Hinweis zu Microsoft Lizenzbestimmungen:

Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen. Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden, neu aufgesetzt werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key weiterhin auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es Ihnen untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren, siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.(https://www.microsoft.com/de-de/rechtliche-hinweise/nutzungsbedingungen.aspx)

Siehe auch Microsoft Datenschutzerklärung (https://privacy.microsoft.com/de-de/privacystatement/).

Zu Ihrem jeweiligen Produkt finden Sie die Lizenzbedingungen unter https://www.microsoft.com/dede/useterms Dort können Sie das Produkt, zu dem Sie den Produktschlüssel erwerben, auswählen, und die konkreten Lizenzbedingungen einsehen.



Hinweis zur Verfügbarkeit:
falls der Artikel kurzzeitig nicht vorrätig sein sollte, erhalten Sie eine höherwertige Version ohne Mehrkosten.


Die Vorteile sind:
- sofort verfügbar
- zusätzliche Programme zum angegebenen Preis.

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