Microsoft Windows Server 2019 Datacenter, ESD

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Produktnummer: SW10347
Produktinformationen "Microsoft Windows Server 2019 Datacenter, ESD"

Microsoft Windows Server 2019 Datacenter, ESD

Die 2019 Windows-Server-Version basiert dabei auf dem Fundament von Windows Server 2016, der weiterhin als die am schnellsten adaptierte Version gilt, und markiert die nächste Veröffentlichung im Rahmen des Long-Term Servicing Channel (LTSC). Damit ist Windows Server 2019 für die meisten Infrastrukturszenarien geeignet, einschließlich Workloads wie Microsoft SQL Server oder Microsoft SharePoint.

Key Selling Points:

  • Hybride Cloud-Szenarien
  • Sicherheit
  • Anwendungsplattform
  • Hyperkonvergente Infrastrukturen

    Microsoft Windows Server 2019 Datacenter - 64-bit

    Produkttyp:    KEY

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    Sprache          Multilingual

    Grundsätzlich gilt:
    Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
    Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
    I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
    dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
    Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
    gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
    Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
    Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.


    Urteile:
    Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
    (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
    (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
    Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
    seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
    profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
    Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
    des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
    und deswegen grundsätzlich unwirksam.
    Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
    Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
    und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
    Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
    einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
    auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
    Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.



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