Microsoft Office 2016 Home and Business - Produktbeschreibung
Mit Microsoft Office Home and Business 2016 verfügdie perfekte Grundlage um sämtliche Büroarbeiten schnell und professionell zu erledigen. Sie erhalten die beliebten Office Anwendungen Word, Excel, PowerPoint, OneNote und Outlook in der neusten Version. Egal ob Sie Serienbriefe erstellen, Präsentationen entwerfen, Emails verwalten oder Termine im Blick behalten wollen, Office 2016 Home and Business wird Sie dabei effizient unterstützen.
Im Zentrum von Office Home and Business 2016 steht dabei die Vernetzung der Anwender mittels Cloud Service. Dateien können von überall abgerufen, bearbeitet und geteilt werden. Die Office Anwendungen selbst sind darauf abgestimmt Sie bei der täglichen Arbeit bestmöglich zu unterstützen. Dies geschieht zum Beispiel durch effizientere Bearbeitungsmöglichkeiten und durch eine ausgefeilte Hilfefunktion. Auf den ersten Blick haben sich die einzelnen Programme zwar wenig verändert, dennoch sind einige neue Funktionen hinzugefügt worden.
Neue Features in Office Home & Business 2016
Mit der Cloud vernetzen Sie sich mit anderen Nutzern, können gemeinsam auf Dateien zugreifen und sind räumlich flexibel.
Office Online synchronisiert sich mit dem OneDrive-Konto, so können Sie von überall Ihre Fotos, Dokumente und andere Dateien einsehen und bearbeiten.
Die Echtzeit-Vernetzung ermöglicht gleichzeitiges bearbeiten von Dokumenten.
Mit den neuen Vorlagen von Word und Excel sowie den neuen PowerPoint-Vorlagen im Breitbildformat können Sie Ideen noch ansprechender präsentieren.
In Excel mit nur einem Klick Trendberechnungen und Zeitreihenanalysen anstoßen.
„Clutter“ sorgt dafür, dass Ihr Outlook Postfach immer aufgeräumt ist.
Der „Tell Me“ Such-Assistent hilft Ihnen Funktionen innerhalb der Programme schneller zu finden.
Die einzelnen Programme sind lernfähig und analysieren Ihre Arbeitsweise anhand von regelmäßig wiederkehrenden Mustern.
„Insights“ ist mit der Microsoft Suchmaschine Bing verknüpft und bietet die Möglichkeit Kontext-Informationen (z.B. Fotos, Wikipedia-Einträge) direkt aus der Office-Anwendung heraus zu suchen.
Augenschonendes Arbeiten ermöglichen die neuen, dunkleren Bildschirmhintergründe im „Black Theme“.
Arbeiten in der Cloud OneDrive
Ein Schwerpunkt von Microsoft Office Home and Business 2016 liegt auf der Nutzung des Cloud Services OneDrive. Ihnen stehen 5 GB Speicherplatz zur Verfügung, die Sie nach Belieben mit Fotos, Dokumenten, Musik und anderen Dateien füllen können. Durch den vereinfachten Zugriff auf Ihre Daten, können sie diese von nahezu überall öffnen und bearbeiten. Das macht Sie mobil und flexibel. Außerdem können Sie über die Cloud Inhalte für Freunden und Kollegen freigeben. Dies ermöglicht ein gemeinsames Arbeiten an Projekten. Durch die Echtzeit-Vernetzung können Sie dabei genau verfolgen, was gerade an welchem Dokument verändert wird.
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.
Microsoft Office 2019 Standard - MACDas neue Microsoft Office Standard 2019 ist für hohe Ansprüche gedacht. Es erfüllt alle Anforderungen, welche an eine Bürosoftware gestellt werden. Egal ob Sie Serienbriefe, Etiketten, oder Geschäftszahlen in Tabellen erstellen wollen, oder Präsentationen erstellen möchten. Verlieren Sie nie wieder die Übersicht über Ihre Daten. Mithilfe von Microsoft Office Standard 2019 sind sie jeder Aufgabe gewachsen und schaffen es die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen. Lassen sie sich von diesem neuen Office Produkt begeistern! Office Word 2019Textverarbeitung: Geben Sie Dokumente frei und bearbeiten Sie diese in Echtzeit mit anderen Kollegen. Mit der Funktion „Intelligente Suche“ suchen Sie Informationen im Web, ohne Word verlassen zu müssen. Eine Einfachheit, welche seines gleichen sucht. Office Excel 2019Tabellenkalkulation: Mithilfe der sechs neuen Diagrammtypen wird die Visualisierung von komplexen Daten sehr stark vereinfacht. Durch die Kunktion "Empfohlene Diagramme" wird Ihnen ermöglicht, Daten noch komfortabler zu präsentieren. Die Prognosefunktion ermöglicht einen Blick auf zukünftige Entwicklungen. Office PowerPoint 2019Präsentationen: Mithilfe der zahlreichen Neuerungen wird die Ausrichtung von Objekten und der Farbauswahl erleichtert. Die verbesserte Konfliktlösung vereinfacht das Beheben von Problemen, welche bei der gemeinsamen Bearbeitung autreten und entstehen können. Office OneNote 2019Notizen: Zeichnen, radieren und schreiben ohne jegliche Probleme. OneNote konvertiert handgeschriebenes in gedruckten Text. Sie brauchen sich keine Sorgen mehr um unsaubere Schriften zu machen. Mit dem neuen Tool "An OneNote senden" lassen sich Dokumente fanze einfach in Ihre Notizbücher einfügen. Office Outlook 2019E-Mail-, Kontakt- und Aufgabenverwaltung: Verwalten sie ihre E-Mails, Kalender, Kontakte und Aufgaben mit einer nie zuvor dagewesenen Einfachheit. Das neue Outlook unterstützt Pushbenachrichtigungen, sodass Sie stetig auf dem neusten Stand ihres Posteingangs sind. Durch die verbesserte Unterhaltungsansicht wird Ihr Posteingang automatisch anhand von Diskussionsthemen organisiert, wodurch Sie nie wieder nach verwandten Nachrichten suchen müssen.Grundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Grundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.
Microsoft Office 2019 Standard - MACDas neue Microsoft Office Standard 2019 ist für hohe Ansprüche gedacht. Es erfüllt alle Anforderungen, welche an eine Bürosoftware gestellt werden. Egal ob Sie Serienbriefe, Etiketten, oder Geschäftszahlen in Tabellen erstellen wollen, oder Präsentationen erstellen möchten. Verlieren Sie nie wieder die Übersicht über Ihre Daten. Mithilfe von Microsoft Office Standard 2019 sind sie jeder Aufgabe gewachsen und schaffen es die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen. Lassen sie sich von diesem neuen Office Produkt begeistern! Office Word 2019Textverarbeitung: Geben Sie Dokumente frei und bearbeiten Sie diese in Echtzeit mit anderen Kollegen. Mit der Funktion „Intelligente Suche“ suchen Sie Informationen im Web, ohne Word verlassen zu müssen. Eine Einfachheit, welche seines gleichen sucht. Office Excel 2019Tabellenkalkulation: Mithilfe der sechs neuen Diagrammtypen wird die Visualisierung von komplexen Daten sehr stark vereinfacht. Durch die Kunktion "Empfohlene Diagramme" wird Ihnen ermöglicht, Daten noch komfortabler zu präsentieren. Die Prognosefunktion ermöglicht einen Blick auf zukünftige Entwicklungen. Office PowerPoint 2019Präsentationen: Mithilfe der zahlreichen Neuerungen wird die Ausrichtung von Objekten und der Farbauswahl erleichtert. Die verbesserte Konfliktlösung vereinfacht das Beheben von Problemen, welche bei der gemeinsamen Bearbeitung autreten und entstehen können. Office OneNote 2019Notizen: Zeichnen, radieren und schreiben ohne jegliche Probleme. OneNote konvertiert handgeschriebenes in gedruckten Text. Sie brauchen sich keine Sorgen mehr um unsaubere Schriften zu machen. Mit dem neuen Tool "An OneNote senden" lassen sich Dokumente fanze einfach in Ihre Notizbücher einfügen. Office Outlook 2019E-Mail-, Kontakt- und Aufgabenverwaltung: Verwalten sie ihre E-Mails, Kalender, Kontakte und Aufgaben mit einer nie zuvor dagewesenen Einfachheit. Das neue Outlook unterstützt Pushbenachrichtigungen, sodass Sie stetig auf dem neusten Stand ihres Posteingangs sind. Durch die verbesserte Unterhaltungsansicht wird Ihr Posteingang automatisch anhand von Diskussionsthemen organisiert, wodurch Sie nie wieder nach verwandten Nachrichten suchen müssen.Grundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Grundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. 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Microsoft Office 2021 Home & Business
DE
Sie erhalten einen Produktschlüssel für die deutsche Vollversion von Microsoft Office 2021 Home Business für 1 PC oder 1 MAC mit der Sie Ihre Version zu einer vollwertigen Vollversion aktivieren können. Downloadmöglichkeit von Microsoft-Servern wird bereit gestellt.Beeinhaltet die 2021 Mac-Version von:Word, Excel, PowerPoint, OutlookFÜR WINDOWS: Windows 10 ist Voraussetzung – KEIN TABLETT/ARM-SYSTEMFÜR MAC: MacOS (Mojave) ist Voraussetzung – KEIN IPHONE/IPADMit dem Office Paket 2021 von Microsoft erhalten Sie das Textverarbeitungsprogramm Word, zum Erstellen von Texten, Briefen, Büchern oder einfach Notizen. Word bietet Ihnen etliche Schriftarten, -Farben, Vorlagen und mehr. Das hilft Ihnen dabei Zeit zu sparen und macht den Anfang leichter. Sie haben im Handumdrehen einen Text geschrieben und per Vorlage in einem schicken Design abgespeichert. Mit nur wenigen Handgriffen ist der Text dann auch individualisiert. Sie könnten auch Produktbeschreibungen verfassen und diese anschließend mit Excel dem passenden Produkt zuweisen und übersichtlich in einer Tabelle darstellen. In dieser Tabelle könnten Sie mit Excel die Preise, Artikelnummern, Bestand und mehr erfassen. Auch Verkaufszahlen könnten Sie darstellen und in einem Diagramm wiedergeben, welches wiederum in PowerPoint in einer Präsentation zum Tragen kommen könnte. PowerPoint ist das optimale Werkzeug um interessante Präsentationen zu erstellen. Ihnen stehen eine Vielzahl an Effekten, Übergängen und Designs zur Verfügung mit welchen Sie auch die Aufmerksamkeit der letzten Reihe für sich gewinnen. Um Informationen, Bildmaterial usw. zusammenzutragen eignet sich am besten OneNote. Dieses raffinierte Programm hat keine Probleme damit verschiedenste Formate wie Tabellen, Bilder, Links, Texte, Diagramme und mehr zu speichern. Eines der besten Programme ist Outlook. Das Email und Organizer Programm verwaltet für Sie all Ihre Email Postfächer, Kalender, Kontakte und Aufgaben. So können Sie bspw. Ihren privaten und geschäftlichen Kalender übereinanderlegen, um Termine abzustimmen. Zur Beantwortung Ihrer Emails lassen sich verschiedene Signaturen hinterlegen und Postfächern zuordnen, Sie können Autotexte und Textbausteine für wiederkehrende Textelemente verwenden. Das spart enorm viel Zeit! Lieferumfang:Microsoft Office 2021 Home & Business umfasst die Programme: Word Excel PowerPoint OneNote OutlookSystemvoraussetzung für Microsoft Office 2021 Home and BusinessProzessor: PC: 1,1 GHz Dual-CoreBetriebssysteme: Windows 10, Windows 11GPU: DirectX 9, WDDM 2.0 oder höher.Arbeitsspeicher: mindestens 4GB RAMFestplattenspeicher: mindestens 4 GB verfügbarer SpeicherplatzBildschirm: mindestens 1024 * 768 Pixel(genauere Informationen erhalten Sie bei dem Hersteller)
Microsoft Office 2021 Home & Business MACSie erhalten einen Produktschlüssel für die deutsche Vollversion von Microsoft Office 2021 Home Business für 1 MAC mit der Sie Ihre Version zu einer vollwertigen Vollversion aktivieren können. Downloadmöglichkeit von Microsoft-Servern wird bereit gestellt.Beeinhaltet die 2021 Mac-Version von:Word, Excel, PowerPoint, OutlookFÜR MAC: MacOS (Mojave) ist Voraussetzung – KEIN IPHONE/IPADMit dem Office Paket 2021 von Microsoft erhalten Sie das Textverarbeitungsprogramm Word, zum Erstellen von Texten, Briefen, Büchern oder einfach Notizen. Word bietet Ihnen etliche Schriftarten, -Farben, Vorlagen und mehr. Das hilft Ihnen dabei Zeit zu sparen und macht den Anfang leichter. Sie haben im Handumdrehen einen Text geschrieben und per Vorlage in einem schicken Design abgespeichert. Mit nur wenigen Handgriffen ist der Text dann auch individualisiert. Sie könnten auch Produktbeschreibungen verfassen und diese anschließend mit Excel dem passenden Produkt zuweisen und übersichtlich in einer Tabelle darstellen. In dieser Tabelle könnten Sie mit Excel die Preise, Artikelnummern, Bestand und mehr erfassen. Auch Verkaufszahlen könnten Sie darstellen und in einem Diagramm wiedergeben, welches wiederum in PowerPoint in einer Präsentation zum Tragen kommen könnte. PowerPoint ist das optimale Werkzeug um interessante Präsentationen zu erstellen. Ihnen stehen eine Vielzahl an Effekten, Übergängen und Designs zur Verfügung mit welchen Sie auch die Aufmerksamkeit der letzten Reihe für sich gewinnen. Um Informationen, Bildmaterial usw. zusammenzutragen eignet sich am besten OneNote. Dieses raffinierte Programm hat keine Probleme damit verschiedenste Formate wie Tabellen, Bilder, Links, Texte, Diagramme und mehr zu speichern. Eines der besten Programme ist Outlook. Das Email und Organizer Programm verwaltet für Sie all Ihre Email Postfächer, Kalender, Kontakte und Aufgaben. So können Sie bspw. Ihren privaten und geschäftlichen Kalender übereinanderlegen, um Termine abzustimmen. Zur Beantwortung Ihrer Emails lassen sich verschiedene Signaturen hinterlegen und Postfächern zuordnen, Sie können Autotexte und Textbausteine für wiederkehrende Textelemente verwenden. Das spart enorm viel Zeit! Lieferumfang:Microsoft Office 2021 Home & Business umfasst die Programme: Word Excel PowerPoint OneNote OutlookSystemvoraussetzung für Microsoft Office 2021 Home and Business
Microsoft Office 2021 Home & Business MAC, ESD Sie erhalten einen Produktschlüssel für die deutsche Vollversion von Microsoft Office 2021 Home Business für 1 MAC mit der Sie Ihre Version zu einer vollwertigen Vollversion aktivieren können. Downloadmöglichkeit von Microsoft-Servern wird bereit gestellt.Beeinhaltet die 2021 Mac-Version von:Word, Excel, PowerPoint, OutlookFÜR MAC: MacOS (Mojave) ist Voraussetzung – KEIN IPHONE/IPADMit dem Office Paket 2021 von Microsoft erhalten Sie das Textverarbeitungsprogramm Word, zum Erstellen von Texten, Briefen, Büchern oder einfach Notizen. Word bietet Ihnen etliche Schriftarten, -Farben, Vorlagen und mehr. Das hilft Ihnen dabei Zeit zu sparen und macht den Anfang leichter. Sie haben im Handumdrehen einen Text geschrieben und per Vorlage in einem schicken Design abgespeichert. Mit nur wenigen Handgriffen ist der Text dann auch individualisiert. Sie könnten auch Produktbeschreibungen verfassen und diese anschließend mit Excel dem passenden Produkt zuweisen und übersichtlich in einer Tabelle darstellen. In dieser Tabelle könnten Sie mit Excel die Preise, Artikelnummern, Bestand und mehr erfassen. Auch Verkaufszahlen könnten Sie darstellen und in einem Diagramm wiedergeben, welches wiederum in PowerPoint in einer Präsentation zum Tragen kommen könnte. PowerPoint ist das optimale Werkzeug um interessante Präsentationen zu erstellen. Ihnen stehen eine Vielzahl an Effekten, Übergängen und Designs zur Verfügung mit welchen Sie auch die Aufmerksamkeit der letzten Reihe für sich gewinnen. Um Informationen, Bildmaterial usw. zusammenzutragen eignet sich am besten OneNote. Dieses raffinierte Programm hat keine Probleme damit verschiedenste Formate wie Tabellen, Bilder, Links, Texte, Diagramme und mehr zu speichern. Eines der besten Programme ist Outlook. Das Email und Organizer Programm verwaltet für Sie all Ihre Email Postfächer, Kalender, Kontakte und Aufgaben. So können Sie bspw. Ihren privaten und geschäftlichen Kalender übereinanderlegen, um Termine abzustimmen. Zur Beantwortung Ihrer Emails lassen sich verschiedene Signaturen hinterlegen und Postfächern zuordnen, Sie können Autotexte und Textbausteine für wiederkehrende Textelemente verwenden. Das spart enorm viel Zeit! Lieferumfang:Microsoft Office 2021 Home & Business umfasst die Programme: Word Excel PowerPoint OneNote OutlookSystemvoraussetzung für Microsoft Office 2021 Home and Business
Microsoft Office 2021 Home & Business PCMAC, ESD Sie erhalten einen Produktschlüssel für die deutsche Vollversion von Microsoft Office 2021 Home Business für 1 PC oder 1 MAC mit der Sie Ihre Version zu einer vollwertigen Vollversion aktivieren können. Downloadmöglichkeit von Microsoft-Servern wird bereit gestellt.Beeinhaltet die 2021 Mac-Version von:Word, Excel, PowerPoint, OutlookFÜR WINDOWS: Windows 10 ist Voraussetzung – KEIN TABLETT/ARM-SYSTEMFÜR MAC: MacOS (Mojave) ist Voraussetzung – KEIN IPHONE/IPADMit dem Office Paket 2021 von Microsoft erhalten Sie das Textverarbeitungsprogramm Word, zum Erstellen von Texten, Briefen, Büchern oder einfach Notizen. Word bietet Ihnen etliche Schriftarten, -Farben, Vorlagen und mehr. Das hilft Ihnen dabei Zeit zu sparen und macht den Anfang leichter. Sie haben im Handumdrehen einen Text geschrieben und per Vorlage in einem schicken Design abgespeichert. Mit nur wenigen Handgriffen ist der Text dann auch individualisiert. Sie könnten auch Produktbeschreibungen verfassen und diese anschließend mit Excel dem passenden Produkt zuweisen und übersichtlich in einer Tabelle darstellen. In dieser Tabelle könnten Sie mit Excel die Preise, Artikelnummern, Bestand und mehr erfassen. Auch Verkaufszahlen könnten Sie darstellen und in einem Diagramm wiedergeben, welches wiederum in PowerPoint in einer Präsentation zum Tragen kommen könnte. PowerPoint ist das optimale Werkzeug um interessante Präsentationen zu erstellen. Ihnen stehen eine Vielzahl an Effekten, Übergängen und Designs zur Verfügung mit welchen Sie auch die Aufmerksamkeit der letzten Reihe für sich gewinnen. Um Informationen, Bildmaterial usw. zusammenzutragen eignet sich am besten OneNote. Dieses raffinierte Programm hat keine Probleme damit verschiedenste Formate wie Tabellen, Bilder, Links, Texte, Diagramme und mehr zu speichern. Eines der besten Programme ist Outlook. Das Email und Organizer Programm verwaltet für Sie all Ihre Email Postfächer, Kalender, Kontakte und Aufgaben. So können Sie bspw. Ihren privaten und geschäftlichen Kalender übereinanderlegen, um Termine abzustimmen. Zur Beantwortung Ihrer Emails lassen sich verschiedene Signaturen hinterlegen und Postfächern zuordnen, Sie können Autotexte und Textbausteine für wiederkehrende Textelemente verwenden. Das spart enorm viel Zeit! Lieferumfang:Microsoft Office 2021 Home & Business umfasst die Programme: Word Excel PowerPoint OneNote OutlookSystemvoraussetzung für Microsoft Office 2021 Home and BusinessProzessor: PC: 1,1 GHz Dual-CoreBetriebssysteme: Windows 10, Windows 11GPU: DirectX 9, WDDM 2.0 oder höher.Arbeitsspeicher: mindestens 4GB RAMFestplattenspeicher: mindestens 4 GB verfügbarer SpeicherplatzBildschirm: mindestens 1024 * 768 Pixel(genauere Informationen erhalten Sie bei dem Hersteller)
Microsoft Office 2021 Home & Business, Windows ESD VersionSie erhalten einen Produktschlüssel für die deutsche Vollversion von Microsoft Office 2021Beeinhaltet die 2021 Word, Excel, PowerPoint, OutlookMit dem Office Paket 2021 von Microsoft erhalten Sie das Textverarbeitungsprogramm Word, zum Erstellen von Texten, Briefen, Büchern oder einfach Notizen. Word bietet Ihnen etliche Schriftarten, -Farben, Vorlagen und mehr. Das hilft Ihnen dabei Zeit zu sparen und macht den Anfang leichter. Sie haben im Handumdrehen einen Text geschrieben und per Vorlage in einem schicken Design abgespeichert. Mit nur wenigen Handgriffen ist der Text dann auch individualisiert. Sie könnten auch Produktbeschreibungen verfassen und diese anschließend mit Excel dem passenden Produkt zuweisen und übersichtlich in einer Tabelle darstellen. In dieser Tabelle könnten Sie mit Excel die Preise, Artikelnummern, Bestand und mehr erfassen. Auch Verkaufszahlen könnten Sie darstellen und in einem Diagramm wiedergeben, welches wiederum in PowerPoint in einer Präsentation zum Tragen kommen könnte. PowerPoint ist das optimale Werkzeug um interessante Präsentationen zu erstellen. Ihnen stehen eine Vielzahl an Effekten, Übergängen und Designs zur Verfügung mit welchen Sie auch die Aufmerksamkeit der letzten Reihe für sich gewinnen. Um Informationen, Bildmaterial usw. zusammenzutragen eignet sich am besten OneNote. Dieses raffinierte Programm hat keine Probleme damit verschiedenste Formate wie Tabellen, Bilder, Links, Texte, Diagramme und mehr zu speichern. Eines der besten Programme ist Outlook. Das Email und Organizer Programm verwaltet für Sie all Ihre Email Postfächer, Kalender, Kontakte und Aufgaben. So können Sie bspw. Ihren privaten und geschäftlichen Kalender übereinanderlegen, um Termine abzustimmen. Zur Beantwortung Ihrer Emails lassen sich verschiedene Signaturen hinterlegen und Postfächern zuordnen, Sie können Autotexte und Textbausteine für wiederkehrende Textelemente verwenden. Das spart enorm viel Zeit! Lieferumfang:Microsoft Office 2021 Home & Business umfasst die Programme: Word Excel PowerPoint OneNote Outlook
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einem geringeren Preis
Microsoft Office 2021 Home & Business, ESD-MACSie erhalten einen Produktschlüssel für die deutsche Vollversion von Microsoft Office 2021 Home Business für 1 MAC mit der Sie Ihre Version zu einer vollwertigen Vollversion aktivieren können. Downloadmöglichkeit von Microsoft-Servern wird bereit gestellt.Beeinhaltet die 2021 Mac-Version von:Word, Excel, PowerPoint, OutlookFÜR MAC: MacOS (Mojave) ist Voraussetzung – KEIN IPHONE/IPADMit dem Office Paket 2021 von Microsoft erhalten Sie das Textverarbeitungsprogramm Word, zum Erstellen von Texten, Briefen, Büchern oder einfach Notizen. Word bietet Ihnen etliche Schriftarten, -Farben, Vorlagen und mehr. Das hilft Ihnen dabei Zeit zu sparen und macht den Anfang leichter. Sie haben im Handumdrehen einen Text geschrieben und per Vorlage in einem schicken Design abgespeichert. Mit nur wenigen Handgriffen ist der Text dann auch individualisiert. Sie könnten auch Produktbeschreibungen verfassen und diese anschließend mit Excel dem passenden Produkt zuweisen und übersichtlich in einer Tabelle darstellen. In dieser Tabelle könnten Sie mit Excel die Preise, Artikelnummern, Bestand und mehr erfassen. Auch Verkaufszahlen könnten Sie darstellen und in einem Diagramm wiedergeben, welches wiederum in PowerPoint in einer Präsentation zum Tragen kommen könnte. PowerPoint ist das optimale Werkzeug um interessante Präsentationen zu erstellen. Ihnen stehen eine Vielzahl an Effekten, Übergängen und Designs zur Verfügung mit welchen Sie auch die Aufmerksamkeit der letzten Reihe für sich gewinnen. Um Informationen, Bildmaterial usw. zusammenzutragen eignet sich am besten OneNote. Dieses raffinierte Programm hat keine Probleme damit verschiedenste Formate wie Tabellen, Bilder, Links, Texte, Diagramme und mehr zu speichern. Eines der besten Programme ist Outlook. Das Email und Organizer Programm verwaltet für Sie all Ihre Email Postfächer, Kalender, Kontakte und Aufgaben. So können Sie bspw. Ihren privaten und geschäftlichen Kalender übereinanderlegen, um Termine abzustimmen. Zur Beantwortung Ihrer Emails lassen sich verschiedene Signaturen hinterlegen und Postfächern zuordnen, Sie können Autotexte und Textbausteine für wiederkehrende Textelemente verwenden. Das spart enorm viel Zeit! Lieferumfang:Microsoft Office 2021 Home & Business umfasst die Programme: Word Excel PowerPoint OneNote OutlookSystemvoraussetzung für Microsoft Office 2021 Home and Business
Microsoft Office 2021 Home & Business, Windows ESD VersionSie erhalten einen Produktschlüssel für die deutsche Vollversion von Microsoft Office 2021Beeinhaltet die 2021 Word, Excel, PowerPoint, OutlookMit dem Office Paket 2021 von Microsoft erhalten Sie das Textverarbeitungsprogramm Word, zum Erstellen von Texten, Briefen, Büchern oder einfach Notizen. Word bietet Ihnen etliche Schriftarten, -Farben, Vorlagen und mehr. Das hilft Ihnen dabei Zeit zu sparen und macht den Anfang leichter. Sie haben im Handumdrehen einen Text geschrieben und per Vorlage in einem schicken Design abgespeichert. Mit nur wenigen Handgriffen ist der Text dann auch individualisiert. Sie könnten auch Produktbeschreibungen verfassen und diese anschließend mit Excel dem passenden Produkt zuweisen und übersichtlich in einer Tabelle darstellen. In dieser Tabelle könnten Sie mit Excel die Preise, Artikelnummern, Bestand und mehr erfassen. Auch Verkaufszahlen könnten Sie darstellen und in einem Diagramm wiedergeben, welches wiederum in PowerPoint in einer Präsentation zum Tragen kommen könnte. PowerPoint ist das optimale Werkzeug um interessante Präsentationen zu erstellen. Ihnen stehen eine Vielzahl an Effekten, Übergängen und Designs zur Verfügung mit welchen Sie auch die Aufmerksamkeit der letzten Reihe für sich gewinnen. Um Informationen, Bildmaterial usw. zusammenzutragen eignet sich am besten OneNote. Dieses raffinierte Programm hat keine Probleme damit verschiedenste Formate wie Tabellen, Bilder, Links, Texte, Diagramme und mehr zu speichern. Eines der besten Programme ist Outlook. Das Email und Organizer Programm verwaltet für Sie all Ihre Email Postfächer, Kalender, Kontakte und Aufgaben. So können Sie bspw. Ihren privaten und geschäftlichen Kalender übereinanderlegen, um Termine abzustimmen. Zur Beantwortung Ihrer Emails lassen sich verschiedene Signaturen hinterlegen und Postfächern zuordnen, Sie können Autotexte und Textbausteine für wiederkehrende Textelemente verwenden. Das spart enorm viel Zeit! Lieferumfang:Microsoft Office 2021 Home & Business umfasst die Programme: Word Excel PowerPoint OneNote Outlook
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gekaufte Office Version nicht mehr vorrätig haben, erhalten Sie eine höhere
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Microsoft Office 2021 Home & Business, Windows ESD VersionSie erhalten einen Produktschlüssel für die deutsche Vollversion von Microsoft Office 2021Beeinhaltet die 2021 Word, Excel, PowerPoint, OutlookMit dem Office Paket 2021 von Microsoft erhalten Sie das Textverarbeitungsprogramm Word, zum Erstellen von Texten, Briefen, Büchern oder einfach Notizen. Word bietet Ihnen etliche Schriftarten, -Farben, Vorlagen und mehr. Das hilft Ihnen dabei Zeit zu sparen und macht den Anfang leichter. Sie haben im Handumdrehen einen Text geschrieben und per Vorlage in einem schicken Design abgespeichert. Mit nur wenigen Handgriffen ist der Text dann auch individualisiert. Sie könnten auch Produktbeschreibungen verfassen und diese anschließend mit Excel dem passenden Produkt zuweisen und übersichtlich in einer Tabelle darstellen. In dieser Tabelle könnten Sie mit Excel die Preise, Artikelnummern, Bestand und mehr erfassen. Auch Verkaufszahlen könnten Sie darstellen und in einem Diagramm wiedergeben, welches wiederum in PowerPoint in einer Präsentation zum Tragen kommen könnte. PowerPoint ist das optimale Werkzeug um interessante Präsentationen zu erstellen. Ihnen stehen eine Vielzahl an Effekten, Übergängen und Designs zur Verfügung mit welchen Sie auch die Aufmerksamkeit der letzten Reihe für sich gewinnen. Um Informationen, Bildmaterial usw. zusammenzutragen eignet sich am besten OneNote. Dieses raffinierte Programm hat keine Probleme damit verschiedenste Formate wie Tabellen, Bilder, Links, Texte, Diagramme und mehr zu speichern. Eines der besten Programme ist Outlook. Das Email und Organizer Programm verwaltet für Sie all Ihre Email Postfächer, Kalender, Kontakte und Aufgaben. So können Sie bspw. Ihren privaten und geschäftlichen Kalender übereinanderlegen, um Termine abzustimmen. Zur Beantwortung Ihrer Emails lassen sich verschiedene Signaturen hinterlegen und Postfächern zuordnen, Sie können Autotexte und Textbausteine für wiederkehrende Textelemente verwenden. Das spart enorm viel Zeit! Lieferumfang:Microsoft Office 2021 Home & Business umfasst die Programme: Word Excel PowerPoint OneNote Outlook
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Microsoft Office 2021 Home & Business, MAC Sie erhalten einen Produktschlüssel für die deutsche Vollversion von Microsoft Office 2021 Home Business für 1 MAC mit der Sie Ihre Version zu einer vollwertigen Vollversion aktivieren können. Downloadmöglichkeit von Microsoft-Servern wird bereit gestellt.Beeinhaltet die 2021 Mac-Version von:Word, Excel, PowerPoint, OutlookFÜR MAC: MacOS (Mojave) ist Voraussetzung – KEIN IPHONE/IPADMit dem Office Paket 2021 von Microsoft erhalten Sie das Textverarbeitungsprogramm Word, zum Erstellen von Texten, Briefen, Büchern oder einfach Notizen. Word bietet Ihnen etliche Schriftarten, -Farben, Vorlagen und mehr. Das hilft Ihnen dabei Zeit zu sparen und macht den Anfang leichter. Sie haben im Handumdrehen einen Text geschrieben und per Vorlage in einem schicken Design abgespeichert. Mit nur wenigen Handgriffen ist der Text dann auch individualisiert. Sie könnten auch Produktbeschreibungen verfassen und diese anschließend mit Excel dem passenden Produkt zuweisen und übersichtlich in einer Tabelle darstellen. In dieser Tabelle könnten Sie mit Excel die Preise, Artikelnummern, Bestand und mehr erfassen. Auch Verkaufszahlen könnten Sie darstellen und in einem Diagramm wiedergeben, welches wiederum in PowerPoint in einer Präsentation zum Tragen kommen könnte. PowerPoint ist das optimale Werkzeug um interessante Präsentationen zu erstellen. Ihnen stehen eine Vielzahl an Effekten, Übergängen und Designs zur Verfügung mit welchen Sie auch die Aufmerksamkeit der letzten Reihe für sich gewinnen. Um Informationen, Bildmaterial usw. zusammenzutragen eignet sich am besten OneNote. Dieses raffinierte Programm hat keine Probleme damit verschiedenste Formate wie Tabellen, Bilder, Links, Texte, Diagramme und mehr zu speichern. Eines der besten Programme ist Outlook. Das Email und Organizer Programm verwaltet für Sie all Ihre Email Postfächer, Kalender, Kontakte und Aufgaben. So können Sie bspw. Ihren privaten und geschäftlichen Kalender übereinanderlegen, um Termine abzustimmen. Zur Beantwortung Ihrer Emails lassen sich verschiedene Signaturen hinterlegen und Postfächern zuordnen, Sie können Autotexte und Textbausteine für wiederkehrende Textelemente verwenden. Das spart enorm viel Zeit! Lieferumfang:Microsoft Office 2021 Home & Business umfasst die Programme: Word Excel PowerPoint OneNote OutlookSystemvoraussetzung für Microsoft Office 2021 Home and Business
Microsoft Office 2021 Home & Business, MAC ( ESD )Sie erhalten einen Produktschlüssel für die deutsche Vollversion von Microsoft Office 2021 Home Business für 1 MAC mit der Sie Ihre Version zu einer vollwertigen Vollversion aktivieren können. Downloadmöglichkeit von Microsoft-Servern wird bereit gestellt.Beeinhaltet die 2021 Mac-Version von:Word, Excel, PowerPoint, OutlookFÜR MAC: MacOS (Mojave) ist Voraussetzung – KEIN IPHONE/IPADMit dem Office Paket 2021 von Microsoft erhalten Sie das Textverarbeitungsprogramm Word, zum Erstellen von Texten, Briefen, Büchern oder einfach Notizen. Word bietet Ihnen etliche Schriftarten, -Farben, Vorlagen und mehr. Das hilft Ihnen dabei Zeit zu sparen und macht den Anfang leichter. Sie haben im Handumdrehen einen Text geschrieben und per Vorlage in einem schicken Design abgespeichert. Mit nur wenigen Handgriffen ist der Text dann auch individualisiert. Sie könnten auch Produktbeschreibungen verfassen und diese anschließend mit Excel dem passenden Produkt zuweisen und übersichtlich in einer Tabelle darstellen. In dieser Tabelle könnten Sie mit Excel die Preise, Artikelnummern, Bestand und mehr erfassen. Auch Verkaufszahlen könnten Sie darstellen und in einem Diagramm wiedergeben, welches wiederum in PowerPoint in einer Präsentation zum Tragen kommen könnte. PowerPoint ist das optimale Werkzeug um interessante Präsentationen zu erstellen. Ihnen stehen eine Vielzahl an Effekten, Übergängen und Designs zur Verfügung mit welchen Sie auch die Aufmerksamkeit der letzten Reihe für sich gewinnen. Um Informationen, Bildmaterial usw. zusammenzutragen eignet sich am besten OneNote. Dieses raffinierte Programm hat keine Probleme damit verschiedenste Formate wie Tabellen, Bilder, Links, Texte, Diagramme und mehr zu speichern. Eines der besten Programme ist Outlook. Das Email und Organizer Programm verwaltet für Sie all Ihre Email Postfächer, Kalender, Kontakte und Aufgaben. So können Sie bspw. Ihren privaten und geschäftlichen Kalender übereinanderlegen, um Termine abzustimmen. Zur Beantwortung Ihrer Emails lassen sich verschiedene Signaturen hinterlegen und Postfächern zuordnen, Sie können Autotexte und Textbausteine für wiederkehrende Textelemente verwenden. Das spart enorm viel Zeit! Lieferumfang:Microsoft Office 2021 Home & Business umfasst die Programme: Word Excel PowerPoint OneNote OutlookSystemvoraussetzung für Microsoft Office 2021 Home and Business
Microsoft Office 2021 Home & Business, MAC ESD VersionSie erhalten einen Produktschlüssel für die deutsche Vollversion von Microsoft Office 2021 Home Business für 1 MAC mit der Sie Ihre Version zu einer vollwertigen Vollversion aktivieren können. Downloadmöglichkeit von Microsoft-Servern wird bereit gestellt.Beeinhaltet die 2021 Mac-Version von:Word, Excel, PowerPoint, OutlookFÜR MAC: MacOS (Mojave) ist Voraussetzung – KEIN IPHONE/IPADMit dem Office Paket 2021 von Microsoft erhalten Sie das Textverarbeitungsprogramm Word, zum Erstellen von Texten, Briefen, Büchern oder einfach Notizen. Word bietet Ihnen etliche Schriftarten, -Farben, Vorlagen und mehr. Das hilft Ihnen dabei Zeit zu sparen und macht den Anfang leichter. Sie haben im Handumdrehen einen Text geschrieben und per Vorlage in einem schicken Design abgespeichert. Mit nur wenigen Handgriffen ist der Text dann auch individualisiert. Sie könnten auch Produktbeschreibungen verfassen und diese anschließend mit Excel dem passenden Produkt zuweisen und übersichtlich in einer Tabelle darstellen. In dieser Tabelle könnten Sie mit Excel die Preise, Artikelnummern, Bestand und mehr erfassen. Auch Verkaufszahlen könnten Sie darstellen und in einem Diagramm wiedergeben, welches wiederum in PowerPoint in einer Präsentation zum Tragen kommen könnte. PowerPoint ist das optimale Werkzeug um interessante Präsentationen zu erstellen. Ihnen stehen eine Vielzahl an Effekten, Übergängen und Designs zur Verfügung mit welchen Sie auch die Aufmerksamkeit der letzten Reihe für sich gewinnen. Um Informationen, Bildmaterial usw. zusammenzutragen eignet sich am besten OneNote. Dieses raffinierte Programm hat keine Probleme damit verschiedenste Formate wie Tabellen, Bilder, Links, Texte, Diagramme und mehr zu speichern. Eines der besten Programme ist Outlook. Das Email und Organizer Programm verwaltet für Sie all Ihre Email Postfächer, Kalender, Kontakte und Aufgaben. So können Sie bspw. Ihren privaten und geschäftlichen Kalender übereinanderlegen, um Termine abzustimmen. Zur Beantwortung Ihrer Emails lassen sich verschiedene Signaturen hinterlegen und Postfächern zuordnen, Sie können Autotexte und Textbausteine für wiederkehrende Textelemente verwenden. Das spart enorm viel Zeit! Lieferumfang:Microsoft Office 2021 Home & Business umfasst die Programme: Word Excel PowerPoint OneNote OutlookSystemvoraussetzung für Microsoft Office 2021 Home and Business
Microsoft Office 2021 Home & Business, MAC ESD ( Version )Sie erhalten einen Produktschlüssel für die deutsche Vollversion von Microsoft Office 2021 Home Business für 1 MAC mit der Sie Ihre Version zu einer vollwertigen Vollversion aktivieren können. Downloadmöglichkeit von Microsoft-Servern wird bereit gestellt.Beeinhaltet die 2021 Mac-Version von:Word, Excel, PowerPoint, OutlookFÜR MAC: MacOS (Mojave) ist Voraussetzung – KEIN IPHONE/IPADMit dem Office Paket 2021 von Microsoft erhalten Sie das Textverarbeitungsprogramm Word, zum Erstellen von Texten, Briefen, Büchern oder einfach Notizen. Word bietet Ihnen etliche Schriftarten, -Farben, Vorlagen und mehr. Das hilft Ihnen dabei Zeit zu sparen und macht den Anfang leichter. Sie haben im Handumdrehen einen Text geschrieben und per Vorlage in einem schicken Design abgespeichert. Mit nur wenigen Handgriffen ist der Text dann auch individualisiert. Sie könnten auch Produktbeschreibungen verfassen und diese anschließend mit Excel dem passenden Produkt zuweisen und übersichtlich in einer Tabelle darstellen. In dieser Tabelle könnten Sie mit Excel die Preise, Artikelnummern, Bestand und mehr erfassen. Auch Verkaufszahlen könnten Sie darstellen und in einem Diagramm wiedergeben, welches wiederum in PowerPoint in einer Präsentation zum Tragen kommen könnte. PowerPoint ist das optimale Werkzeug um interessante Präsentationen zu erstellen. Ihnen stehen eine Vielzahl an Effekten, Übergängen und Designs zur Verfügung mit welchen Sie auch die Aufmerksamkeit der letzten Reihe für sich gewinnen. Um Informationen, Bildmaterial usw. zusammenzutragen eignet sich am besten OneNote. Dieses raffinierte Programm hat keine Probleme damit verschiedenste Formate wie Tabellen, Bilder, Links, Texte, Diagramme und mehr zu speichern. Eines der besten Programme ist Outlook. Das Email und Organizer Programm verwaltet für Sie all Ihre Email Postfächer, Kalender, Kontakte und Aufgaben. So können Sie bspw. Ihren privaten und geschäftlichen Kalender übereinanderlegen, um Termine abzustimmen. Zur Beantwortung Ihrer Emails lassen sich verschiedene Signaturen hinterlegen und Postfächern zuordnen, Sie können Autotexte und Textbausteine für wiederkehrende Textelemente verwenden. Das spart enorm viel Zeit! Lieferumfang:Microsoft Office 2021 Home & Business umfasst die Programme: Word Excel PowerPoint OneNote OutlookSystemvoraussetzung für Microsoft Office 2021 Home and Business
Microsoft Office 2021 Home & Business, PCMACSie erhalten einen Produktschlüssel für die deutsche Vollversion von Microsoft Office 2021 Home Business für 1 PC oder 1 MAC mit der Sie Ihre Version zu einer vollwertigen Vollversion aktivieren können. Downloadmöglichkeit von Microsoft-Servern wird bereit gestellt.Beeinhaltet die 2021 Mac-Version von:Word, Excel, PowerPoint, OutlookFÜR WINDOWS: Windows 10 ist Voraussetzung – KEIN TABLETT/ARM-SYSTEMFÜR MAC: MacOS (Mojave) ist Voraussetzung – KEIN IPHONE/IPADMit dem Office Paket 2021 von Microsoft erhalten Sie das Textverarbeitungsprogramm Word, zum Erstellen von Texten, Briefen, Büchern oder einfach Notizen. Word bietet Ihnen etliche Schriftarten, -Farben, Vorlagen und mehr. Das hilft Ihnen dabei Zeit zu sparen und macht den Anfang leichter. Sie haben im Handumdrehen einen Text geschrieben und per Vorlage in einem schicken Design abgespeichert. Mit nur wenigen Handgriffen ist der Text dann auch individualisiert. Sie könnten auch Produktbeschreibungen verfassen und diese anschließend mit Excel dem passenden Produkt zuweisen und übersichtlich in einer Tabelle darstellen. In dieser Tabelle könnten Sie mit Excel die Preise, Artikelnummern, Bestand und mehr erfassen. Auch Verkaufszahlen könnten Sie darstellen und in einem Diagramm wiedergeben, welches wiederum in PowerPoint in einer Präsentation zum Tragen kommen könnte. PowerPoint ist das optimale Werkzeug um interessante Präsentationen zu erstellen. Ihnen stehen eine Vielzahl an Effekten, Übergängen und Designs zur Verfügung mit welchen Sie auch die Aufmerksamkeit der letzten Reihe für sich gewinnen. Um Informationen, Bildmaterial usw. zusammenzutragen eignet sich am besten OneNote. Dieses raffinierte Programm hat keine Probleme damit verschiedenste Formate wie Tabellen, Bilder, Links, Texte, Diagramme und mehr zu speichern. Eines der besten Programme ist Outlook. Das Email und Organizer Programm verwaltet für Sie all Ihre Email Postfächer, Kalender, Kontakte und Aufgaben. So können Sie bspw. Ihren privaten und geschäftlichen Kalender übereinanderlegen, um Termine abzustimmen. Zur Beantwortung Ihrer Emails lassen sich verschiedene Signaturen hinterlegen und Postfächern zuordnen, Sie können Autotexte und Textbausteine für wiederkehrende Textelemente verwenden. Das spart enorm viel Zeit! Lieferumfang:Microsoft Office 2021 Home & Business umfasst die Programme: Word Excel PowerPoint OneNote OutlookSystemvoraussetzung für Microsoft Office 2021 Home and BusinessProzessor: PC: 1,1 GHz Dual-CoreBetriebssysteme: Windows 10, Windows 11GPU: DirectX 9, WDDM 2.0 oder höher.Arbeitsspeicher: mindestens 4GB RAMFestplattenspeicher: mindestens 4 GB verfügbarer SpeicherplatzBildschirm: mindestens 1024 * 768 Pixel(genauere Informationen erhalten Sie bei dem Hersteller)
Microsoft Office 2021 Home & Business, PCMAC, ESDSie erhalten einen Produktschlüssel für die deutsche Vollversion von Microsoft Office 2021 Home Business für 1 PC oder 1 MAC mit der Sie Ihre Version zu einer vollwertigen Vollversion aktivieren können. Downloadmöglichkeit von Microsoft-Servern wird bereit gestellt.Beeinhaltet die 2021 Mac-Version von:Word, Excel, PowerPoint, OutlookFÜR WINDOWS: Windows 10 ist Voraussetzung – KEIN TABLETT/ARM-SYSTEMFÜR MAC: MacOS (Mojave) ist Voraussetzung – KEIN IPHONE/IPADMit dem Office Paket 2021 von Microsoft erhalten Sie das Textverarbeitungsprogramm Word, zum Erstellen von Texten, Briefen, Büchern oder einfach Notizen. Word bietet Ihnen etliche Schriftarten, -Farben, Vorlagen und mehr. Das hilft Ihnen dabei Zeit zu sparen und macht den Anfang leichter. Sie haben im Handumdrehen einen Text geschrieben und per Vorlage in einem schicken Design abgespeichert. Mit nur wenigen Handgriffen ist der Text dann auch individualisiert. Sie könnten auch Produktbeschreibungen verfassen und diese anschließend mit Excel dem passenden Produkt zuweisen und übersichtlich in einer Tabelle darstellen. In dieser Tabelle könnten Sie mit Excel die Preise, Artikelnummern, Bestand und mehr erfassen. Auch Verkaufszahlen könnten Sie darstellen und in einem Diagramm wiedergeben, welches wiederum in PowerPoint in einer Präsentation zum Tragen kommen könnte. PowerPoint ist das optimale Werkzeug um interessante Präsentationen zu erstellen. Ihnen stehen eine Vielzahl an Effekten, Übergängen und Designs zur Verfügung mit welchen Sie auch die Aufmerksamkeit der letzten Reihe für sich gewinnen. Um Informationen, Bildmaterial usw. zusammenzutragen eignet sich am besten OneNote. Dieses raffinierte Programm hat keine Probleme damit verschiedenste Formate wie Tabellen, Bilder, Links, Texte, Diagramme und mehr zu speichern. Eines der besten Programme ist Outlook. Das Email und Organizer Programm verwaltet für Sie all Ihre Email Postfächer, Kalender, Kontakte und Aufgaben. So können Sie bspw. Ihren privaten und geschäftlichen Kalender übereinanderlegen, um Termine abzustimmen. Zur Beantwortung Ihrer Emails lassen sich verschiedene Signaturen hinterlegen und Postfächern zuordnen, Sie können Autotexte und Textbausteine für wiederkehrende Textelemente verwenden. Das spart enorm viel Zeit! Lieferumfang:Microsoft Office 2021 Home & Business umfasst die Programme: Word Excel PowerPoint OneNote OutlookSystemvoraussetzung für Microsoft Office 2021 Home and BusinessProzessor: PC: 1,1 GHz Dual-CoreBetriebssysteme: Windows 10, Windows 11GPU: DirectX 9, WDDM 2.0 oder höher.Arbeitsspeicher: mindestens 4GB RAMFestplattenspeicher: mindestens 4 GB verfügbarer SpeicherplatzBildschirm: mindestens 1024 * 768 Pixel(genauere Informationen erhalten Sie bei dem Hersteller)
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Grundsätzlich gilt:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der
Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen
und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der
Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller
ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung -
Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software,
die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden
war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass
die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen
Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte
und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das
betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller
es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom
Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit
gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag
fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I
entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass
der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von
Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen
Sinne um erschöpfte Software.
Bundesgerichtshof (BGH):
Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle:
usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen
Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche
Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)
ein Urteil gefällt, das den
Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend
liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge
erworbene Lizenzen auch
einzeln weiterverkauft werden dürfen.
Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision
wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit
ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den
Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von
höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei
jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei
online übertragenen Lizenzen die Software
beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose
Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das
Verbreitungsrecht eines Herstellers an
seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht
hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend
mit diesem Produkt geschieht. Der neue
Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem
Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst
wenn der Lizenzvertrag eine spätere
Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Microsoft: Windows 10 Home 32Bit/64Bit, DSP/SB, ESD (deutsch)
- ESD = Electronic Software Distribution.
- Reine Downloadversion
- Dieser Artikel beinhaltet keinen Datenträger und kein Handbuch
- kann entweder als 32bit oder 64bit Key genutzt werden
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
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Microsoft: Windows 10 Home 32Bit/64Bit, DSP/SB, ESD
- ESD = Electronic Software Distribution.
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Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
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Microsoft: Windows 10 Home 32Bit/64Bit, DSP/SB, ESD deutsch
- ESD = Electronic Software Distribution.
- Reine Downloadversion
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Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
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Microsoft Windows 10 Pro eng. / deutsch / Multi-Language, ESDMicrosoft Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit erstmals im September 2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die Entwickler eine bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis Zehn zählen – Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte klassische Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu präsentieren, solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue Funktionen erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro ist ein Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die Entwickler hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im Juli 2015 veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große Updates bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.
Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
Integration mit Xbox One
Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
Windows Store für tausende von weiteren nützlichen Apps
Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen
Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw. abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner gleichermaßen zur Verfügung.
Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden. Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365 genutzt werden.
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Microsoft Windows 10 Pro 32/64-bit (Multi) ESD Microsoft Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit erstmals im September 2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die Entwickler eine bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis Zehn zählen – Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte klassische Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu präsentieren, solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue Funktionen erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro ist ein Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die Entwickler hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im Juli 2015 veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große Updates bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.
Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
Integration mit Xbox One
Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
Windows Store für tausende von weiteren nützlichen Apps
Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen
Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw. abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner gleichermaßen zur Verfügung.
Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden. Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365 genutzt werden.
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Microsoft Windows 10 Pro 32/64-bit (Multi), EN (ESD) <br><div>Microsoft Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit erstmals im September 2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die Entwickler eine bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis Zehn zählen – Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte klassische Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu präsentieren, solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue Funktionen erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro ist ein Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die Entwickler hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im Juli 2015 veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große Updates bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.
<br><div><br></div><div><b>Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
</b></div><div>
</div><div> Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
</div><div> Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
</div><div> Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
</div><div> Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
</div><div> Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
</div><div> Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
</div><div> Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
</div><div> DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
</div><div> Integration mit Xbox One
</div><div> Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
</div><div> Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
</div><div> Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
</div><div> Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
</div><div> App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
</div><div> Windows Store für tausende von weiteren nützlichen Apps
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</div><div><b>Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen
<br><br></b></div><div>
</div><div>Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw. abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner gleichermaßen zur Verfügung.
<br><br></div><div><b>Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
</b></div><div>
</div><div>Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden. Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365 genutzt werden.<br><br><br></div></div>
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Rechtliches:<br>
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Microsoft Windows 10 Pro 32/64-bit Multi ESDMicrosoft Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit erstmals im September 2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die Entwickler eine bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis Zehn zählen – Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte klassische Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu präsentieren, solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue Funktionen erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro ist ein Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die Entwickler hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im Juli 2015 veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große Updates bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.
Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
Integration mit Xbox One
Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
Windows Store für tausende von weiteren nützlichen Apps
Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen
Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw. abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner gleichermaßen zur Verfügung.
Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden. Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365 genutzt werden.
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Microsoft Windows 10 Pro 32/64-bit, Multi, ( ESD )Microsoft
Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit erstmals im September
2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die Entwickler eine
bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis Zehn zählen –
Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte klassische
Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu präsentieren,
solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue Funktionen
erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro ist ein
Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die Entwickler
hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im Juli 2015
veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große Updates
bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.
Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
Integration mit Xbox One
Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
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Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen
Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen
Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw.
abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle
Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das
Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner
gleichermaßen zur Verfügung.
Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder
anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für
die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die
üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von
Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden.
Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung
dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das
cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active
Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a
Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365
genutzt werden.
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von
OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner
anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom
06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000
entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der
Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung -
Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter
OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht
worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil
fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des
urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen.
Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Microsoft Windows 10 Pro 32/64-bit, Multi, ( ESD )Microsoft
Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit erstmals im September
2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die Entwickler eine
bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis Zehn zählen –
Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte klassische
Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu präsentieren,
solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue Funktionen
erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro ist ein
Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die Entwickler
hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im Juli 2015
veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große Updates
bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.
Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
Integration mit Xbox One
Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
Windows Store für tausende von weiteren nützlichen Apps
Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen
Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen
Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw.
abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle
Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das
Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner
gleichermaßen zur Verfügung.
Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder
anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für
die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die
üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von
Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden.
Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung
dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das
cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active
Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a
Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365
genutzt werden.
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von
OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner
anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom
06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000
entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der
Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung -
Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter
OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht
worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil
fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des
urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen.
Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Microsoft Windows 10 Pro
64-bit (DE)
Microsoft Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit erstmals im September 2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die Entwickler eine bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis Zehn zählen – Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte klassische Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu präsentieren, solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue Funktionen erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro ist ein Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die Entwickler hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im Juli 2015 veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große Updates bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.
Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
Integration mit Xbox One
Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
Windows Store für tausende von weiteren nützlichen Apps
Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen
Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw. abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner gleichermaßen zur Verfügung.
Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden. Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365 genutzt werden.
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Microsoft Windows 10 Pro
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Microsoft Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit erstmals im September 2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die Entwickler eine bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis Zehn zählen – Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte klassische Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu präsentieren, solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue Funktionen erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro ist ein Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die Entwickler hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im Juli 2015 veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große Updates bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.
Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
Integration mit Xbox One
Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
Windows Store für tausende von weiteren nützlichen Apps
Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen
Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw. abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner gleichermaßen zur Verfügung.
Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden. Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365 genutzt werden.
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Microsoft Windows 10 Pro
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Microsoft Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit erstmals im September 2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die Entwickler eine bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis Zehn zählen – Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte klassische Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu präsentieren, solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue Funktionen erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro ist ein Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die Entwickler hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im Juli 2015 veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große Updates bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.
Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
Integration mit Xbox One
Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
Windows Store für tausende von weiteren nützlichen Apps
Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen
Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw. abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner gleichermaßen zur Verfügung.
Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden. Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365 genutzt werden.
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Microsoft Windows 10 Pro
64-bit, Sofortdownload, ESD
Microsoft Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit
erstmals im September 2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die
Entwickler eine bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis
Zehn zählen – Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte
klassische Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu
präsentieren, solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue
Funktionen erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro
ist ein Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die
Entwickler hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im
Juli 2015 veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große
Updates bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.
Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
Integration mit Xbox One
Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
Windows Store für tausende von weiteren nützlichen Apps
Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen
Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen
Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw.
abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle
Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das
Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner
gleichermaßen zur Verfügung.
Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder
anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für
die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die
üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von
Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden.
Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung
dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das
cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active
Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a
Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365
genutzt werden.
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von
OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner
anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom
06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000
entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der
Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung -
Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter
OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht
worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil
fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des
urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen.
Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Microsoft Windows 11 Pro DEWindows 11 ist eines der wichtigsten Upgrades von Windows in den letzten zehn Jahren. Modern, frisch, sauber und schön. Vom Sperrbildschirm bis zum Startmenü. So sieht das neue Betriebssystem Windows 11. Das, was Sie brauchen, ist Ihnen näher als je zuvor. Alles wurde vereinfacht und wird von der Cloud unterstützt, um Ihnen die gewünschten Anwendungen und Dokumente so schnell zur Verfügung zu stellen, wie möglich.Die Windows 11 Pro Features in der Übersicht Effiziente BitLocker-Geräteverschlüsselung Snap-Layouts-Funktion für eine komfortable Fensteranordnung Auto HDR für eine bessere Grafik bei Spielen Zahlreiche Widgets für jeden Bedarf Unterstützung für Azure Active Directory Erweitertes Multi-Fenster-Management Inklusive Microsoft Store für Unternehmen Windows Defender Application Guard (WDAG)Minimale Systemanforderungen:Prozessor: 1 Gigahertz (GHz) oder schneller mit 2 oder mehr Kernen auf einem kompatiblen 64-Bit-Prozessor oder SoC (System on a Chip).Arbeitsspeicher: 4 GB RAMSpeicherplatz: 64 GB oder größeres SpeichergerätGrafikkarte: Kompatible mit DirectX 12 oder höher mit WDDM 2.0 Treiber.Auflösung anzeigen: Hochauflösendes Display (720p) mit einer Diagonale von mehr als 9-Zoll, 8 Bit pro FarbkanalInternetverbindung und Microsoft-KontoGrundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Windows 11 ist eines der wichtigsten Upgrades von Windows in den letzten zehn Jahren. Modern, frisch, sauber und schön. Vom Sperrbildschirm bis zum Startmenü. So sieht das neue Betriebssystem Windows 11. Das, was Sie brauchen, ist Ihnen näher als je zuvor. Alles wurde vereinfacht und wird von der Cloud unterstützt, um Ihnen die gewünschten Anwendungen und Dokumente so schnell zur Verfügung zu stellen, wie möglich.Die Windows 11 Pro Features in der Übersicht Effiziente BitLocker-Geräteverschlüsselung Snap-Layouts-Funktion für eine komfortable Fensteranordnung Auto HDR für eine bessere Grafik bei Spielen Zahlreiche Widgets für jeden Bedarf Unterstützung für Azure Active Directory Erweitertes Multi-Fenster-Management Inklusive Microsoft Store für Unternehmen Windows Defender Application Guard (WDAG)Minimale Systemanforderungen:Prozessor: 1 Gigahertz (GHz) oder schneller mit 2 oder mehr Kernen auf einem kompatiblen 64-Bit-Prozessor oder SoC (System on a Chip).Arbeitsspeicher: 4 GB RAMSpeicherplatz: 64 GB oder größeres SpeichergerätGrafikkarte: Kompatible mit DirectX 12 oder höher mit WDDM 2.0 Treiber.Auflösung anzeigen: Hochauflösendes Display (720p) mit einer Diagonale von mehr als 9-Zoll, 8 Bit pro FarbkanalInternetverbindung und Microsoft-KontoGrundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Microsoft Windows 11 Pro DE, ESDWindows 11 ist eines der wichtigsten Upgrades von Windows in den letzten zehn Jahren. Modern, frisch, sauber und schön. Vom Sperrbildschirm bis zum Startmenü. So sieht das neue Betriebssystem Windows 11. Das, was Sie brauchen, ist Ihnen näher als je zuvor. Alles wurde vereinfacht und wird von der Cloud unterstützt, um Ihnen die gewünschten Anwendungen und Dokumente so schnell zur Verfügung zu stellen, wie möglich.Die Windows 11 Pro Features in der Übersicht Effiziente BitLocker-Geräteverschlüsselung Snap-Layouts-Funktion für eine komfortable Fensteranordnung Auto HDR für eine bessere Grafik bei Spielen Zahlreiche Widgets für jeden Bedarf Unterstützung für Azure Active Directory Erweitertes Multi-Fenster-Management Inklusive Microsoft Store für Unternehmen Windows Defender Application Guard (WDAG)Minimale Systemanforderungen:Prozessor: 1 Gigahertz (GHz) oder schneller mit 2 oder mehr Kernen auf einem kompatiblen 64-Bit-Prozessor oder SoC (System on a Chip).Arbeitsspeicher: 4 GB RAMSpeicherplatz: 64 GB oder größeres SpeichergerätGrafikkarte: Kompatible mit DirectX 12 oder höher mit WDDM 2.0 Treiber.Auflösung anzeigen: Hochauflösendes Display (720p) mit einer Diagonale von mehr als 9-Zoll, 8 Bit pro FarbkanalInternetverbindung und Microsoft-KontoGrundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Microsoft Windows 11 Pro DE, ESD, MLWindows 11 ist eines der wichtigsten Upgrades von Windows in den letzten zehn Jahren. Modern, frisch, sauber und schön. Vom Sperrbildschirm bis zum Startmenü. So sieht das neue Betriebssystem Windows 11. Das, was Sie brauchen, ist Ihnen näher als je zuvor. Alles wurde vereinfacht und wird von der Cloud unterstützt, um Ihnen die gewünschten Anwendungen und Dokumente so schnell zur Verfügung zu stellen, wie möglich.Die Windows 11 Pro Features in der Übersicht Effiziente BitLocker-Geräteverschlüsselung Snap-Layouts-Funktion für eine komfortable Fensteranordnung Auto HDR für eine bessere Grafik bei Spielen Zahlreiche Widgets für jeden Bedarf Unterstützung für Azure Active Directory Erweitertes Multi-Fenster-Management Inklusive Microsoft Store für Unternehmen Windows Defender Application Guard (WDAG)Minimale Systemanforderungen:Prozessor: 1 Gigahertz (GHz) oder schneller mit 2 oder mehr Kernen auf einem kompatiblen 64-Bit-Prozessor oder SoC (System on a Chip).Arbeitsspeicher: 4 GB RAMSpeicherplatz: 64 GB oder größeres SpeichergerätGrafikkarte: Kompatible mit DirectX 12 oder höher mit WDDM 2.0 Treiber.Auflösung anzeigen: Hochauflösendes Display (720p) mit einer Diagonale von mehr als 9-Zoll, 8 Bit pro FarbkanalInternetverbindung und Microsoft-KontoGrundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Microsoft Windows 11 Pro DE, ESD-MLWindows 11 ist eines der wichtigsten Upgrades von Windows in den letzten zehn Jahren. Modern, frisch, sauber und schön. Vom Sperrbildschirm bis zum Startmenü. So sieht das neue Betriebssystem Windows 11. Das, was Sie brauchen, ist Ihnen näher als je zuvor. Alles wurde vereinfacht und wird von der Cloud unterstützt, um Ihnen die gewünschten Anwendungen und Dokumente so schnell zur Verfügung zu stellen, wie möglich.Die Windows 11 Pro Features in der Übersicht Effiziente BitLocker-Geräteverschlüsselung Snap-Layouts-Funktion für eine komfortable Fensteranordnung Auto HDR für eine bessere Grafik bei Spielen Zahlreiche Widgets für jeden Bedarf Unterstützung für Azure Active Directory Erweitertes Multi-Fenster-Management Inklusive Microsoft Store für Unternehmen Windows Defender Application Guard (WDAG)Minimale Systemanforderungen:Prozessor: 1 Gigahertz (GHz) oder schneller mit 2 oder mehr Kernen auf einem kompatiblen 64-Bit-Prozessor oder SoC (System on a Chip).Arbeitsspeicher: 4 GB RAMSpeicherplatz: 64 GB oder größeres SpeichergerätGrafikkarte: Kompatible mit DirectX 12 oder höher mit WDDM 2.0 Treiber.Auflösung anzeigen: Hochauflösendes Display (720p) mit einer Diagonale von mehr als 9-Zoll, 8 Bit pro FarbkanalInternetverbindung und Microsoft-KontoGrundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Microsoft Windows 11 Pro IT, ESD-DownloadWindows 11 ist eines der wichtigsten Upgrades von Windows in den letzten zehn Jahren. Modern, frisch, sauber und schön. Vom Sperrbildschirm bis zum Startmenü. So sieht das neue Betriebssystem Windows 11. Das, was Sie brauchen, ist Ihnen näher als je zuvor. Alles wurde vereinfacht und wird von der Cloud unterstützt, um Ihnen die gewünschten Anwendungen und Dokumente so schnell zur Verfügung zu stellen, wie möglich.Die Windows 11 Pro Features in der Übersicht Effiziente BitLocker-Geräteverschlüsselung Snap-Layouts-Funktion für eine komfortable Fensteranordnung Auto HDR für eine bessere Grafik bei Spielen Zahlreiche Widgets für jeden Bedarf Unterstützung für Azure Active Directory Erweitertes Multi-Fenster-Management Inklusive Microsoft Store für Unternehmen Windows Defender Application Guard (WDAG)Minimale Systemanforderungen:Prozessor: 1 Gigahertz (GHz) oder schneller mit 2 oder mehr Kernen auf einem kompatiblen 64-Bit-Prozessor oder SoC (System on a Chip).Arbeitsspeicher: 4 GB RAMSpeicherplatz: 64 GB oder größeres SpeichergerätGrafikkarte: Kompatible mit DirectX 12 oder höher mit WDDM 2.0 Treiber.Auflösung anzeigen: Hochauflösendes Display (720p) mit einer Diagonale von mehr als 9-Zoll, 8 Bit pro FarbkanalInternetverbindung und Microsoft-KontoGrundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Produktinformationen " Microsoft Windows 11 Pro DE "
Windows 11 ist eines der wichtigsten Upgrades
von Windows in den letzten zehn Jahren. Modern, frisch, sauber und
schön. Vom Sperrbildschirm bis zum Startmenü. So sieht das neue
Betriebssystem Windows 11. Das, was Sie brauchen, ist Ihnen näher als je
zuvor. Alles wurde vereinfacht und wird von der Cloud unterstützt, um
Ihnen die gewünschten Anwendungen und Dokumente so schnell zur Verfügung
zu stellen, wie möglich.Die Windows 11 Pro Features in der Übersicht Effiziente BitLocker-Geräteverschlüsselung Snap-Layouts-Funktion für eine komfortable Fensteranordnung Auto HDR für eine bessere Grafik bei Spielen Zahlreiche Widgets für jeden Bedarf Unterstützung für Azure Active Directory Erweitertes Multi-Fenster-Management Inklusive Microsoft Store für Unternehmen Windows Defender Application Guard (WDAG)Minimale Systemanforderungen:Prozessor:
1 Gigahertz (GHz) oder schneller mit 2 oder mehr Kernen auf einem
kompatiblen 64-Bit-Prozessor oder SoC (System on a Chip).Arbeitsspeicher: 4 GB RAMSpeicherplatz: 64 GB oder größeres SpeichergerätGrafikkarte: Kompatible mit DirectX 12 oder höher mit WDDM 2.0 Treiber.Auflösung anzeigen: Hochauflösendes Display (720p) mit einer Diagonale von mehr als 9-Zoll, 8 Bit pro FarbkanalInternetverbindung und Microsoft-KontoGrundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund
dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und
einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass
der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller
ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung -
Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden,
vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden
war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest,
dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung
von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle:
usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten
rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im
Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche
Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht
gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U
68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf
Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG
hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen
auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte
Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der
Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für
den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von
höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH
analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei
jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf
sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller
erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie
der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das
Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft",
wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat
demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt
geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen.
Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit
kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Microsoft Windows 11 Pro DE, ESDWindows 11 ist eines der wichtigsten Upgrades von Windows in den letzten zehn Jahren. Modern, frisch, sauber und schön. Vom Sperrbildschirm bis zum Startmenü. So sieht das neue Betriebssystem Windows 11. Das, was Sie brauchen, ist Ihnen näher als je zuvor. Alles wurde vereinfacht und wird von der Cloud unterstützt, um Ihnen die gewünschten Anwendungen und Dokumente so schnell zur Verfügung zu stellen, wie möglich.Die Windows 11 Pro Features in der Übersicht Effiziente BitLocker-Geräteverschlüsselung Snap-Layouts-Funktion für eine komfortable Fensteranordnung Auto HDR für eine bessere Grafik bei Spielen Zahlreiche Widgets für jeden Bedarf Unterstützung für Azure Active Directory Erweitertes Multi-Fenster-Management Inklusive Microsoft Store für Unternehmen Windows Defender Application Guard (WDAG)Minimale Systemanforderungen:Prozessor: 1 Gigahertz (GHz) oder schneller mit 2 oder mehr Kernen auf einem kompatiblen 64-Bit-Prozessor oder SoC (System on a Chip).Arbeitsspeicher: 4 GB RAMSpeicherplatz: 64 GB oder größeres SpeichergerätGrafikkarte: Kompatible mit DirectX 12 oder höher mit WDDM 2.0 Treiber.Auflösung anzeigen: Hochauflösendes Display (720p) mit einer Diagonale von mehr als 9-Zoll, 8 Bit pro FarbkanalInternetverbindung und Microsoft-KontoGrundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Microsoft Windows 11 Pro SofortdownloadWindows 11 ist eines der wichtigsten Upgrades von Windows in den letzten zehn Jahren. Modern, frisch, sauber und schön. Vom Sperrbildschirm bis zum Startmenü. So sieht das neue Betriebssystem Windows 11. Das, was Sie brauchen, ist Ihnen näher als je zuvor. Alles wurde vereinfacht und wird von der Cloud unterstützt, um Ihnen die gewünschten Anwendungen und Dokumente so schnell zur Verfügung zu stellen, wie möglich.Die Windows 11 Pro Features in der Übersicht Effiziente BitLocker-Geräteverschlüsselung Snap-Layouts-Funktion für eine komfortable Fensteranordnung Auto HDR für eine bessere Grafik bei Spielen Zahlreiche Widgets für jeden Bedarf Unterstützung für Azure Active Directory Erweitertes Multi-Fenster-Management Inklusive Microsoft Store für Unternehmen Windows Defender Application Guard (WDAG)Minimale Systemanforderungen:Prozessor: 1 Gigahertz (GHz) oder schneller mit 2 oder mehr Kernen auf einem kompatiblen 64-Bit-Prozessor oder SoC (System on a Chip).Arbeitsspeicher: 4 GB RAMSpeicherplatz: 64 GB oder größeres SpeichergerätGrafikkarte: Kompatible mit DirectX 12 oder höher mit WDDM 2.0 Treiber.Auflösung anzeigen: Hochauflösendes Display (720p) mit einer Diagonale von mehr als 9-Zoll, 8 Bit pro FarbkanalInternetverbindung und Microsoft-KontoGrundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
- Microsoft Windows 7 Professional 64Bit SP1- ESD = Electronic Software Distribution.
- Reine Downloadversion
- Dieser Artikel beinhaltet keinen Datenträger und kein Handbuch
- kann entweder als 32bit oder 64bit Key genutzt werden
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
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Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
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Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
- Microsoft Windows 7 Professional 64Bit SP1 OEM (DE) - ESD = Electronic Software Distribution.
- Reine Downloadversion
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- kann entweder als 32bit oder 64bit Key genutzt werden
Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Microsoft Windows Server 2016 Standard DE (16 Core) , ESD
Microsoft Windows Server 2016 StandardWindows Server 2016 ist das cloudfähige Betriebssystem, das Ihre aktuellen Arbeitsauslastungen unterstützt und gleichzeitig neue Technologien einführt, mit denen die Umstellung auf das Cloud Computing vereinfacht wird, wenn Sie dazu bereit sind. Dieses Betriebssystem weist neue Sicherheitsstufen und von Azure inspirierte Innovation für die Anwendungen und die Infrastruktur auf, auf denen der Erfolg Ihres Unternehmens beruht. Windows Server 2016 Standard ist für physische oder geringfügig virtualisierte Umgebungen geeignet.
Grundsätzlich gilt: Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH):
Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)
ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch
einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software
beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an
seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue
Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere
Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.
Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,
neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key
auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren,
Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.
Windows Server 2019 Essentials:Microsofts erfolgreicher Serverlösung, die in Unternehmen bereits seit etlichen Jahren hervorragende Dienste leistet. Die aktuelle Essentials-Version ist ebenso wie die Vorgänger-Edition Windows Server 2016 Essentials speziell auf die Bedürfnisse von kleinen Unternehmen und Organisationen zugeschnitten. Windows Server 2019 Essentials eignet sich insbesondere für Unternehmen, die über keine virtuelle Arbeitsumgebung verfügen, und bietet sich als Erstserver-Lösung an. Alternativ ist auch der Einsatz als Primärserver in Arbeitsumgebungen mit mehreren Servern möglich.
Mehr Sicherheit und mehr Cloud in Windows Server 2019 Essentials
Eine der größten Neuerungen im Vergleich zur Vorgängerversion ist die engere Verzahnung mit Microsoft Azure durch Windows Server 2019 und Project Honolulu für die Schaffung einer hybriden Cloud-Umgebung. Neben der zentralen Steuerung über Project Honolulu ermöglicht die aktuelle Version damit beispielsweise die Sicherung via Azure File Sync und Azure Backup.
Darüber hinauf erweitert Microsoft in Windows Server 2019 auch die bisherigen Sicherheits-Optionen der 2016er-Ausgabe. Hinzu kommt zudem die verbesserte Unterstützung für Linux unter anderem durch die Integration von Linux-Kommandos wie "tar" und "curl" in der Befehlszeile. Zudem sind Linux-VMs in Windows Server 2019 fortan via Shield-VMs gesichert.
Abgerundet wird das Sicherheitspaket durch die Möglichkeit, den Netzwerkverkehr in virtuellen Umgebungen zu verschlüsseln und die Integration von "Windows Defender Advanced Threat Protection" (ATP). Diese wiederum bietet unter anderem Schutz vor Attacken, deren Definitionsdatei noch nicht in den gängigen Virenscannern erkannt wird, so z.B. vor "Zero-Day-Attacken".
Weitere Vorteile für Unternehmen die Windows Server 2019 Essentials kaufen
Durch die Unterstützung von "Kubernetes" lassen sich Windows Server Container in Microsoft Windows Server 2019 auch an Kubernetes anbinden.
Möglichkeit zur Ausführung von herkömmlichen Anwendungen und Funktionen wie der Datei- und Druckfreigabe.
Im Vergleich zu Windows Server 2016 erfolgte nochmals eine deutliche Verkleinerung des Core-Images von gut 5 GB auf rund 1,7 GB. Ergebnis ist ein geringerer Netzwerkfußabdruck bei gleichzeitig schnellerer Bereitstellung.
Anbindung von Windows Server 2019 an die aktuelle Version von "System Center" neben der Zentralverwaltung über RSAT und Project Honolulu.
Möglichkeit zum Aufbau von Hyper-Converged-Infrastructures (HCI) mit Hilfe von Mircosoft Azure und System Center, wodurch Unternehmen die Möglichkeit haben, lokale Rechenzentren und Microsoft Azure verschmelzen zu lassen.
Microsoft Windows Server 2019 Essentials unterstützt aktuellste Hardware und integriert die gleichen Funktionen und Verbesserungen wie Windows Server 2019 Standard inklusive der Systeminformationen und den Diensten für die Speichermigration.
Ideales Lizensierungskonzept für kleine Unternehmen
Mit Microsoft Windows Server 2019 Essentials kaufen kleine Unternehmen ein leistungsstarkes Softwareprodukt, das nicht nur ohne Laufzeitbeschränkung daherkommt, sondern auch mit einem einfachen Lizenzkonzept überzeugt. Anders als die Standard- und DataCenter-Versionen zeichnet sich die Essentials-Edition nicht durch eine Core-basierte, sondern durch eine Server-basierte Lizensierung aus. Damit benötigen Unternehmen keine Client Access Licenses (CALs), zumal für jede Instanz der Software eine Lizenz erworben werden muss, ganz gleich, ob diese virtuell oder auf physischer Hardware ausgeführt wird. Windows Server 2019 Essentials ist mit einem Limit von 25 Usern bzw. 50 Geräten ausgestattet und damit eine günstige Lösung für kleine Organisationen.
Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.
Microsoft Windows Server 2019 Standard, 16CoreWindows Server 2019 ist das neueste Server-Betriebssystem von dem Hause Microsoft. Als Anwender profitieren Sie dabei von vielen neuen Funktionen. Das neue Betriebssystem stellt die Grundlage für eine zuverlässige und effiziente IT-Infrastruktur dar. Bei Server 2019 Standard fokussiert sich Microsoft auf die Hybride Cloud, Sicherheit, Container und Linux. Damit kommt Microsoft den Benutzern entgegen, die das Betriebssystem in einem Hybrid-Cloud-Szenario einsetzen wollen. Dabei kommt das browser-basierte Tool Project Honolulu zum Einsatz.Die Neuerungen bei Windows Server 2019Eine der zentralen neuen Funktionen, die Windows Server 2019 bietet, trägt den Namen System Insights. Diese Anwendung dient dem Monitoring und der Analyse des Serverbetriebs. Besonders praktisch ist es dabei, dass dieses Tool auf ein machine-learning Modell zurückgreift und daher selbstständig Vorhersagen zur Leistung und zur Stabilität des Systems machen kann. Das ermöglicht es, auftretende Probleme bereits zu beheben, bevor sie sich negativ auf den Serverbetrieb auswirken. Auch das neue Windows Admin Center ist sehr praktisch. Es ist browserbasiert und gestaltet die Serververwaltung besonders einfach. Darüber hinaus gibt es einige Neuerungen bei der Erstellung von Containern. Es ist jetzt beispielsweise möglich, einen Container mit einem Linux-Unterbau einzurichten, ohne dass dafür eine virtuelle Maschine für Linux notwendig ist. Eine weitere praktische Funktion ist der Storage Migration Service. Dieser ermöglicht es, die Einstellungen für die Datenspeicherung, für die Sicherheit und für die Netzwerkanbindung bei allen der bestehenden Servern abzufragen und auf andere Einheiten zu übertragen. Hinzu kommen einige Verbesserungen hinsichtlich der Sicherheit und der Anbindung an die Cloud.Grundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Keyauf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren, Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.
Microsoft Windows Server 2019 Standard, ESDWindows Server 2019 ist das neueste Server-Betriebssystem von dem Hause Microsoft. Als Anwender profitieren Sie dabei von vielen neuen Funktionen. Das neue Betriebssystem stellt die Grundlage für eine zuverlässige und effiziente IT-Infrastruktur dar. Bei Server 2019 Standard fokussiert sich Microsoft auf die Hybride Cloud, Sicherheit, Container und Linux. Damit kommt Microsoft den Benutzern entgegen, die das Betriebssystem in einem Hybrid-Cloud-Szenario einsetzen wollen. Dabei kommt das browser-basierte Tool Project Honolulu zum Einsatz.Die Neuerungen bei Windows Server 2019Eine der zentralen neuen Funktionen, die Windows Server 2019 bietet, trägt den Namen System Insights. Diese Anwendung dient dem Monitoring und der Analyse des Serverbetriebs. Besonders praktisch ist es dabei, dass dieses Tool auf ein machine-learning Modell zurückgreift und daher selbstständig Vorhersagen zur Leistung und zur Stabilität des Systems machen kann. Das ermöglicht es, auftretende Probleme bereits zu beheben, bevor sie sich negativ auf den Serverbetrieb auswirken. Auch das neue Windows Admin Center ist sehr praktisch. Es ist browserbasiert und gestaltet die Serververwaltung besonders einfach. Darüber hinaus gibt es einige Neuerungen bei der Erstellung von Containern. Es ist jetzt beispielsweise möglich, einen Container mit einem Linux-Unterbau einzurichten, ohne dass dafür eine virtuelle Maschine für Linux notwendig ist. Eine weitere praktische Funktion ist der Storage Migration Service. Dieser ermöglicht es, die Einstellungen für die Datenspeicherung, für die Sicherheit und für die Netzwerkanbindung bei allen der bestehenden Servern abzufragen und auf andere Einheiten zu übertragen. Hinzu kommen einige Verbesserungen hinsichtlich der Sicherheit und der Anbindung an die Cloud.Grundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Keyauf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren, Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.
Microsoft Windows Server 2019 Standard, ESDWindows Server 2019 ist das neueste Server-Betriebssystem von dem Hause Microsoft. Als Anwender profitieren Sie dabei von vielen neuen Funktionen. Das neue Betriebssystem stellt die Grundlage für eine zuverlässige und effiziente IT-Infrastruktur dar. Bei Server 2019 Standard fokussiert sich Microsoft auf die Hybride Cloud, Sicherheit, Container und Linux. Damit kommt Microsoft den Benutzern entgegen, die das Betriebssystem in einem Hybrid-Cloud-Szenario einsetzen wollen. Dabei kommt das browser-basierte Tool Project Honolulu zum Einsatz.Die Neuerungen bei Windows Server 2019Eine der zentralen neuen Funktionen, die Windows Server 2019 bietet, trägt den Namen System Insights. Diese Anwendung dient dem Monitoring und der Analyse des Serverbetriebs. Besonders praktisch ist es dabei, dass dieses Tool auf ein machine-learning Modell zurückgreift und daher selbstständig Vorhersagen zur Leistung und zur Stabilität des Systems machen kann. Das ermöglicht es, auftretende Probleme bereits zu beheben, bevor sie sich negativ auf den Serverbetrieb auswirken. Auch das neue Windows Admin Center ist sehr praktisch. Es ist browserbasiert und gestaltet die Serververwaltung besonders einfach. Darüber hinaus gibt es einige Neuerungen bei der Erstellung von Containern. Es ist jetzt beispielsweise möglich, einen Container mit einem Linux-Unterbau einzurichten, ohne dass dafür eine virtuelle Maschine für Linux notwendig ist. Eine weitere praktische Funktion ist der Storage Migration Service. Dieser ermöglicht es, die Einstellungen für die Datenspeicherung, für die Sicherheit und für die Netzwerkanbindung bei allen der bestehenden Servern abzufragen und auf andere Einheiten zu übertragen. Hinzu kommen einige Verbesserungen hinsichtlich der Sicherheit und der Anbindung an die Cloud.Grundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Keyauf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren, Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.
Microsoft Windows Server 2019 Standard DE (16 Core)
Microsoft Windows Server 2019 Standard - ESD
Das neue Windows Server 2019 Standard ist die Weiterentwicklung des beliebten Betriebssystems Windows Server 2016. Es eignet sich für die meisten Infrastrukturszenarien und auch für Workloads wie Microsoft SQL Server oder Microsoft SharePoint. Über die Sicherheitsstandards von Windows Server 2016 hinaus werden effiziente Funktionen zum Schutz vor Bedrohungen geboten. So wurden die virtuellen Maschinen (VMs) weiterentwickelt, die sensible Anwendungen schützen. Es werden nun auch Linux-VMs unterstützt. Administratoren können zudem Netzwerksegmente zwischen Servern auf einfache Weise verschlüsseln. Neu eingeführt ist die Windows Defender Advanced Threat Protection (ATP). Diese bietet in Windows Server 2019 Standard einen vorbeugenden Schutz vor Angriffen und Zero-Day-Exploits. Sie erlaubt auch, den gesamten Sicherheitszyklus zentral zu verwalten.
Hochfunktionales Server-Management-Tool
Die 2019er Version von Windows Server macht hybride Cloud-Szenarien möglich. Grundlage ist das 2017 vorgestellte Project Honolulu. Bestehende Windows Server-Umgebungen lassen sich leicht mit den neuen Cloud-Diensten verbinden. Der Benutzer kann somit Azure Backup, Desaster Recovery, Azure File Sync und andere Microsoft-Dienste unkompliziert in vorhandene Infrastrukturen und Applikationen integrieren. Die Software "Project Honolulu" wurde gleichzeitig mit der Veröffentlichung von Windows Server 2019 offiziell vorgestellt. Dieses Server-Management-Tool ist eine zentrale Schnittstelle, um Server, die - mit oder ohne GUI - unter Windows 2019, 2016 oder 2012R2 laufen, zu verwalten. Typische Aufgaben wie Performance Monitoring oder Serverkonfiguration werden einfacher, da sie bei Project Honolulu anders gestaltet sind. Auch das Managen von Windows Services in Architekturen mit gemischten Servern wurde vereinfacht.
Kleinere Container und HCI-Infrastrukturen
Windows Server 2019 Standard unterstützt Entwickler stärker als bisher bei der Modernisierung bestehender Anwendungen, wenn diese mit Container-Technologien arbeiten. Dazu dienen die Server Core Basis Containerimages des Betriebssystems. Images können auf ein Drittel ihrer derzeitigen Größe verkleinert werden. Damit reduziert sich auch die Downloadzeit um etwa 72 Prozent. Unterstützung gibt es zudem für das Open-Source Containersystem Kubernetes. Hyperkonvergente Infrastrukturen (HCI) sind schon von Windows Server 2016 und dem Windows Server Software Defined-Programm bekannt. Auch in Windows Server 2019 sind vorkonfigurierte HCI-Lösungen nützlich. Sie helfen bei der Erfüllung von Rechen- und Speicheranforderungen und sind einfach zu implementieren und skalieren. Auch sie können durch Project Honolulu verwaltet werden, wodurch sich die tägliche Arbeit mit HCI-Implementierungen stark vereinfacht.
Möglich wird außerdem die Nutzung als Remote Desktop Session Host (RDSH). Dabei können Windows-basierte Programme oder der gesamte Desktop unter Nutzern geteilt werden, wenn sie auf dem Host laufen. Interessant sind auch die neuen Funktionen für das Speicher-Management. Die Storage Migration Services (SMS) ermöglichen es, vor allem alte File-Server auf die Version 2019 zu aktualisieren. Dabei werden Daten, Zugriffsrechte und Einstellungen übernommen. Die Storage-Migration überträgt die Identität des alten Servers auf einen neuen, sodass der vorherige Rechner vom Netz kann. Das nötige Werkzeug ist in den Honolulu-Tools enthalten. Windows Server 2019 Standard bietet des Weiteren das Feature Storage Replica. Es war bereits in der Datacenter Edition von Windows Server 2016 enthalten und dient der blockbasierten Replizierung von Volumes zwischen Servern und Clustern. Windows Server 2019 wartet zusätzlich mit einer grafischen Oberfläche auf, die manche Nutzer in der 2016er Version vermisst haben.
Systemanforderungen
Prozessor: 1.4 GHz 64-bit EMT64 oder AMD64, Quad-Core empfohlen
Arbeitsspeicher: 512 MB ECC unterstützte Memory Module und 800 MB für VM-Installationen
Festplatte: für den Core 32 GB, für die GUI weitere 4 GB
Disk Controller: PCI Express Compliant Disk Controller
Grundsätzlich gilt: Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH):
Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)
ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch
einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software
beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an
seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue
Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere
Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.
Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,
neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key
auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren,
Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.(https://www.microsoft.com/de-de/rechtliche-hinweise/nutzungsbedingungen.aspx)
Microsoft Datenschutzerklärung (https://privacy.microsoft.com/de-de/privacystatement/).
Microsoft Windows Server 2019 StandardWindows Server 2019 ist das
neueste Server-Betriebssystem von dem Hause Microsoft. Als Anwender
profitieren Sie dabei von vielen neuen Funktionen. Das neue
Betriebssystem stellt die Grundlage für eine zuverlässige und effiziente
IT-Infrastruktur dar. Bei Server 2019 Standard fokussiert sich
Microsoft auf die Hybride Cloud, Sicherheit, Container und Linux. Damit
kommt Microsoft den Benutzern entgegen, die das Betriebssystem in einem
Hybrid-Cloud-Szenario einsetzen wollen. Dabei kommt das
browser-basierte Tool Project Honolulu zum Einsatz.Die Neuerungen bei Windows Server 2019Eine
der zentralen neuen Funktionen, die Windows Server 2019 bietet, trägt
den Namen System Insights. Diese Anwendung dient dem Monitoring und der
Analyse des Serverbetriebs. Besonders praktisch ist es dabei, dass
dieses Tool auf ein machine-learning Modell zurückgreift und daher
selbstständig Vorhersagen zur Leistung und zur Stabilität des Systems
machen kann. Das ermöglicht es, auftretende Probleme bereits zu beheben,
bevor sie sich negativ auf den Serverbetrieb auswirken. Auch das neue
Windows Admin Center ist sehr praktisch. Es ist browserbasiert und
gestaltet die Serververwaltung besonders einfach. Darüber hinaus gibt es
einige Neuerungen bei der Erstellung von Containern. Es ist jetzt
beispielsweise möglich, einen Container mit einem Linux-Unterbau
einzurichten, ohne dass dafür eine virtuelle Maschine für Linux
notwendig ist. Eine weitere praktische Funktion ist der Storage
Migration Service. Dieser ermöglicht es, die Einstellungen für die
Datenspeicherung, für die Sicherheit und für die Netzwerkanbindung bei
allen der bestehenden Servern abzufragen und auf andere Einheiten zu
übertragen. Hinzu kommen einige Verbesserungen hinsichtlich der
Sicherheit und der Anbindung an die Cloud.Grundsätzlich gilt:Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.Aufgrund
dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und
einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),dass
der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller
ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung -
Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardwaregebunden,
vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden
war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest,
dass dieWeiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam.Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung
von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle:
usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten
rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.Im
Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche
Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht
gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U
68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf
Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG
hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen
auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte
Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der
Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für
den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von
höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH
analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei
jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf
sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller
erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie
der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das
Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft",
wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat
demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt
geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen.
Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit
kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.Die
Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem
gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,neu
installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware
vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Keyauf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren, Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.
G Data Internet Security MultiDeviceG DATA -Sicher im Netz unterwegs:G DATA spürt Ransomware zielsicher auf und stoppt die Verschlüsselung von Dateien. Mit verhaltensbasierten Next Generation Technologien haben Erpressertrojaner keine Chance.Ihr Geld bleibt da, wo es hingehört. BankGuard schützt Sie zuverlässig vor manipulierten Webseiten und anderen Angriffen beim Online-Banking und -Shopping.Surfen Sie, soviel Sie möchten.G DATA Internet Security schützt Sie vor schädlichen Downloads und Phishing-Seiten - auch in sozialen Netzwerken.Features / FunktionenAntivirus, Phishing-Schutz, Exploit-Schutz, Verhaltensüberwachung, Stündliche Updates, intelligente Firewall, Antispam, KindersicherungSchutz vor Erpressertrojanern und Cyberkriminellen und sicheres Online-Banking und -ShoppingAutomatische Cloudsicherung persönlicher Daten auf Servern in DeutschlandSchutz vor Erpressertrojanern, Spyware und Hackern. Unsere Sicherheitslösung mit neuer Technologie BEAST schützt Ihre Windows-Computer zuverlässig.
Microsoft Exchange Server 2019 Standard, ESDMicrosoft Exchange Server 2019 erweitert die Exchange Server-Produktlinie um eine umfangreiche Sammlung neuer Technologien, Funktionen und Dienste. Ziel ist es, Benutzer und Organisationen bei der Änderung ihrer Arbeitsgewohnheiten zu unterstützen, deren Schwerpunkt sich von auf der Kommunikation weiter auf die Zusammenarbeit verlagert. Zugleich hilft Exchange Server 2019, die Gesamtbetriebskosten zu senken – ob bei einer lokalen Bereitstellung von Exchange 2019 oder einer Bereitstellung Ihrer Postfächer in der Cloud.Die Standard Edition von Exchange Server unterstützt bis zu 5 Postfachdatenbanken, die Enterprise Edition von Exchange Server 2019 bis zu 50 Postfachdatenbanken und ist damit für größere Organisationen konzipiert.Für jede ausgeführte Instanz von Exchange Server ist eine separate Serverlizenz erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Instanz in der physischen Betriebssystemumgebung oder in einer virtuellen Betriebssystemumgebung ausgeführt wird. Eine Instanz gilt dann als ausgeführt, wenn die Serversoftware in den Arbeitsspeicher geladen wurde und ihre Anweisungen ausgeführt werden.Intel-CPU mit x64-Architektur. Diese muss die Intel 64-Architketur "Intel EM64T" unterstützen. Alternativ wird eine AMD-CPU benötigt, welche die "AMD64"-Plattform unterstützt.Systemanforderungen:Betriebssystem: Windows Server 2019Prozessor: Intel-CPU mit x64-Architektur. Diese muss die Intel 64-Architketur "Intel EM64T" unterstützen. Alternativ wird eine AMD-CPU benötigt, welche die "AMD64"-Plattform unterstützt.Arbeitsspeicher: mindestens 4 GB RAM (bei Zugriff über den Client), mindestens 8 GB RAM (Postfach)Festplatte: Mindestens 30 GB Festplattenspeicher auf dem Laufwerk der Exchange-Installation Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffendeProgrammexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchtenSoftware-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedankendes Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigenUrteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerungeinzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Sie erhalten einen Aktivierungsschlüssel sowie DownloadmöglichkeitDabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.Nach Prüfung der Software und rechtskonformer Übertragung des Produktschlüssels,darf die Software von uns zum Download angeboten werden und Sie als Käufer/in haben ein Kaufrecht für gebrauchte Software. Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH):
Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)
ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch
einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software
beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an
seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue
Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere
Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.
Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,
neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key
auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren,
Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.(https://www.microsoft.com/de-de/rechtliche-hinweise/nutzungsbedingungen.aspx)
Microsoft Datenschutzerklärung (https://privacy.microsoft.com/de-de/privacystatement/).
Microsoft Exchange Server 2019 StandardMicrosoft Exchange Server 2019 erweitert die Exchange Server-Produktlinie um eine umfangreiche Sammlung neuer Technologien, Funktionen und Dienste. Ziel ist es, Benutzer und Organisationen bei der Änderung ihrer Arbeitsgewohnheiten zu unterstützen, deren Schwerpunkt sich von auf der Kommunikation weiter auf die Zusammenarbeit verlagert. Zugleich hilft Exchange Server 2019, die Gesamtbetriebskosten zu senken – ob bei einer lokalen Bereitstellung von Exchange 2019 oder einer Bereitstellung Ihrer Postfächer in der Cloud.Die Standard Edition von Exchange Server unterstützt bis zu 5 Postfachdatenbanken, die Enterprise Edition von Exchange Server 2019 bis zu 50 Postfachdatenbanken und ist damit für größere Organisationen konzipiert.Für jede ausgeführte Instanz von Exchange Server ist eine separate Serverlizenz erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Instanz in der physischen Betriebssystemumgebung oder in einer virtuellen Betriebssystemumgebung ausgeführt wird. Eine Instanz gilt dann als ausgeführt, wenn die Serversoftware in den Arbeitsspeicher geladen wurde und ihre Anweisungen ausgeführt werden.Intel-CPU mit x64-Architektur. Diese muss die Intel 64-Architketur "Intel EM64T" unterstützen. Alternativ wird eine AMD-CPU benötigt, welche die "AMD64"-Plattform unterstützt.Systemanforderungen:Betriebssystem: Windows Server 2019Prozessor: Intel-CPU mit x64-Architektur. Diese muss die Intel 64-Architketur "Intel EM64T" unterstützen. Alternativ wird eine AMD-CPU benötigt, welche die "AMD64"-Plattform unterstützt.Arbeitsspeicher: mindestens 4 GB RAM (bei Zugriff über den Client), mindestens 8 GB RAM (Postfach)Festplatte: Mindestens 30 GB Festplattenspeicher auf dem Laufwerk der Exchange-Installation Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffendeProgrammexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchtenSoftware-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedankendes Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigenUrteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerungeinzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Sie erhalten einen Aktivierungsschlüssel sowie DownloadmöglichkeitDabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.Nach Prüfung der Software und rechtskonformer Übertragung des Produktschlüssels,darf die Software von uns zum Download angeboten werden und Sie als Käufer/in haben ein Kaufrecht für gebrauchte Software. Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH):
Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)
ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch
einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software
beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an
seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue
Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere
Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.
Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,
neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key
auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren,
Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.(https://www.microsoft.com/de-de/rechtliche-hinweise/nutzungsbedingungen.aspx)
Microsoft Datenschutzerklärung (https://privacy.microsoft.com/de-de/privacystatement/).
Microsoft Exchange Server 2019 StandardMicrosoft Exchange Server 2019 erweitert die Exchange Server-Produktlinie um eine umfangreiche Sammlung neuer Technologien, Funktionen und Dienste. Ziel ist es, Benutzer und Organisationen bei der Änderung ihrer Arbeitsgewohnheiten zu unterstützen, deren Schwerpunkt sich von auf der Kommunikation weiter auf die Zusammenarbeit verlagert. Zugleich hilft Exchange Server 2019, die Gesamtbetriebskosten zu senken – ob bei einer lokalen Bereitstellung von Exchange 2019 oder einer Bereitstellung Ihrer Postfächer in der Cloud.Die Standard Edition von Exchange Server unterstützt bis zu 5 Postfachdatenbanken, die Enterprise Edition von Exchange Server 2019 bis zu 50 Postfachdatenbanken und ist damit für größere Organisationen konzipiert.Für jede ausgeführte Instanz von Exchange Server ist eine separate Serverlizenz erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Instanz in der physischen Betriebssystemumgebung oder in einer virtuellen Betriebssystemumgebung ausgeführt wird. Eine Instanz gilt dann als ausgeführt, wenn die Serversoftware in den Arbeitsspeicher geladen wurde und ihre Anweisungen ausgeführt werden.Intel-CPU mit x64-Architektur. Diese muss die Intel 64-Architketur "Intel EM64T" unterstützen. Alternativ wird eine AMD-CPU benötigt, welche die "AMD64"-Plattform unterstützt.Systemanforderungen:Betriebssystem: Windows Server 2019Prozessor: Intel-CPU mit x64-Architektur. Diese muss die Intel 64-Architketur "Intel EM64T" unterstützen. Alternativ wird eine AMD-CPU benötigt, welche die "AMD64"-Plattform unterstützt.Arbeitsspeicher: mindestens 4 GB RAM (bei Zugriff über den Client), mindestens 8 GB RAM (Postfach)Festplatte: Mindestens 30 GB Festplattenspeicher auf dem Laufwerk der Exchange-Installation Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffendeProgrammexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchtenSoftware-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedankendes Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigenUrteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerungeinzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“Sie erhalten einen Aktivierungsschlüssel sowie DownloadmöglichkeitDabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.Nach Prüfung der Software und rechtskonformer Übertragung des Produktschlüssels,darf die Software von uns zum Download angeboten werden und Sie als Käufer/in haben ein Kaufrecht für gebrauchte Software. Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
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seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH):
Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)
ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch
einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software
beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an
seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue
Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere
Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.
Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,
neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key
auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren,
Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.(https://www.microsoft.com/de-de/rechtliche-hinweise/nutzungsbedingungen.aspx)
Microsoft Datenschutzerklärung (https://privacy.microsoft.com/de-de/privacystatement/).
Microsoft 365 Single, 1 Nutzer, 1 Jahr, 5 Geräte (Win, Mac, Android, iOS) Office Download(Ehemals Office 365 Personal)Sprache: Deutsch (multilingual)Plattform: Windows, Mac, Android, iOS Anzahl Lizenzen: 1 Benutzer, 1 Jahr-Nicht für kommerzielle Nutzung-Medium: Download -ohne Vertragsbindung / keine automatische VerlängerungMicrosoft 365 Single ist ein praktisches Abonnement für eine Person Enthält Premium Produktivitäts-Apps, 1 TB Cloud Speicher, erweiterte Sicherheit für alle Geräte und technischen Support von Microsoft selbst. Microsoft 365 bietet, was Sie zur Organisation Ihres Lebens benötigen. Zu Hause oder unterwegs sind Sie mit den neuesten Office-Apps und Funktionen auf jedem Gerät immer auf dem Laufenden.Mit 1 TB Cloud-Speicher haben Sie viel Platz für wichtige Fotos, die Sie mit Familie und Freunden teilen können.Microsoft 365 hilft Ihnen dabei, Ihren Tag in Gleichgewicht zu bringen, sodass Sie Ihre Zeit und Energie auf die Dingefokussieren können, die am wichtigsten sind. Erwecken Sie Ihre Ideen zum Leben.Softwarepaket-Komponenten:Microsoft Excel, Microsoft Outlook, Microsoft Powerpoint, Microsoft Word, Microsoft Publisher (nur PC), Microsoft Access (nur PC), Microsoft OneDriveAnzahl der Installationen: 5-Nicht für Kommerzielle Nutzung-Geeignet für:Windows 10,Windows 8,Windows 7,Mac OS 10.14 Mojave,Mac OS 10.15 Catalina,Mac OS 11.0 Big Sur,Android (7.0 and higher),iOS (13.0 and higher)
ProdukttypOffice-PaketAllgemeinesSerieMicrosoft Office 2010VersionVollversionPlattformenWindows Server, WindowsSpracheDeutschLizenzinformationAnzahl Geräte1Anzahl User1LizenzartEinzelplatzminimale Systemanforderungenminimale BetriebssystemeMicrosoft Windows XP, Microsoft Windows Vista, Microsoft Windows Server 2003, Microsoft Windows Server 2008, Microsoft Windows 7minimale Prozessoren32-Bit, 64-Bitminimaler Arbeitsspeicher256 MBminimaler Festplattenspeicher3 GB
Office 2016 Professional, ESD Das Professional-Paket enthält alle wichtigen Office-Programme plus Outlook, Publisher und Access: Textverarbeitung mit Microsoft Word 2016Tabellenkalkulation mit Microsoft Excel 2016Professionelle Präsentationen erstellen mit Microsoft PowerPoint 2016
Digitales Notizbuch führen mit Microsoft OneNote 2016
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E-Mails, Kontakte, Termine und Aufgaben verwalten mit Outlook 2016
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Mittlere und größere Datenbanken verwalten mit Access 2016Rechtliches:
Grundsätzlich gilt:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.
Bundesgerichtshof (BGH):
Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)
ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch
einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software
beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an
seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue
Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere
Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.
Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,
neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key
auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren,
Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.
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Grundsätzlich gilt:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.
Bundesgerichtshof (BGH):
Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)
ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch
einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software
beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an
seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue
Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere
Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.
Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,
neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key
auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren,
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Microsoft Office 2016 Professional, ESD-Download Das Professional-Paket enthält alle wichtigen Office-Programme plus Outlook, Publisher und Access: Textverarbeitung mit Microsoft Word 2016Tabellenkalkulation mit Microsoft Excel 2016Professionelle Präsentationen erstellen mit Microsoft PowerPoint 2016
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Grundsätzlich gilt:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von
OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner
anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom
06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000
entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der
Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung -
Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter
OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht
worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil
fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des
urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen.
Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Urteile:Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.
Bundesgerichtshof (BGH):
Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle:
usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten
rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche
Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht
gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U
68/11)
ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der
EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a.
entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch
einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe
beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof
heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den
Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von
höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz
bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber
darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software
beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf
kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz
besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an
seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr
gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf,
was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue
Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in
seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der
Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere
Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr
widersetzen.
Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen
Aktivierung vorgesehen.
Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem
gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,
neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der
Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key
auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf
mehreren Geräten zu aktivieren,
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Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das
betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller
es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom
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profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit
gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag
fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I
entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass
der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von
Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen
Sinne um erschöpfte Software.
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Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle:
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Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)
ein Urteil gefällt, das den
Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend
liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge
erworbene Lizenzen auch
einzeln weiterverkauft werden dürfen.
Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision
wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit
ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den
Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von
höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei
jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei
online übertragenen Lizenzen die Software
beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose
Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das
Verbreitungsrecht eines Herstellers an
seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht
hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend
mit diesem Produkt geschieht. Der neue
Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem
Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst
wenn der Lizenzvertrag eine spätere
Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Laut Microsoft
Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.
Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen
Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,
neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware
vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key
auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren
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Weiterer Hinweis:
Microsoft Produkte (Microsoft
Office, Microsoft Windows etc.) sind Marken der Microsoft Corporation. Wir
möchten hiermit ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie hier lediglich einen
Produktschlüssel zum Aktivieren der Software erwerben, was nicht impliziert,
dass dies eine gültige Lizenz ist. Voraussetzung zur Verwendung dieses
Produktschlüssels ist eine gültige Lizenz von Microsoft.
Die
von uns angebotene „Ware“ . Es handelt sich um Aktivierungsschlüssel, welche
ursprünglich von den jeweiligen Inhabern an einen Ersterwerber ausgeliefert
worden sind. Deren Nutzung keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt.
Office 2019 für Windows wird nur unter Windows 10 unterstützt.
Microsoft Office Home & Student 2019 -Word, Excel, PowerPoint, OneNoteMit
Office Home & Student 2019, können Sie die bewährten
Office-Anwendungen Word, Excel, PowerPoint und OneNote nutzen.Brandneuen
Versionen der bewährten Office-Anwendungen von Word, Excel, PowerPoint,
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Office-Dateien zu, die in Ihrem 5 GB großen Cloudspeicher auf OneDrive
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Sie in der neuesten Office 2019 Version viele nützliche Funktionen der
bewährten Desktop-Anwendungen Word, Excel, PowerPoint und OneNote. Der
beeindruckende Funktionsumfang bietet unter anderem thematisch
abgestimmte Design-Vorschläge für Präsentationen. Inhalte können direkt
aus dem Internet recherchiert und formatiert werden. Mit 3D-Abbildungen
und Animationen gelingen Ihnen garantiert spannende Darstellungen.Key Features Arbeiten Sie mit den aktuellsten Versionen der bewährten Office-Anwendungen Word, Excel, PowerPoint und OneNote Keine kommerzielle Nutzung