Microsoft Exchange Server 2019 Standard, ESD Kopie
425,00 €*
Versandkostenfrei
Sofort verfügbar, Lieferzeit 2-5 Tage
Produktnummer:
SW10214
Produktinformationen "Microsoft Exchange Server 2019 Standard, ESD Kopie"
Microsoft Exchange Server 2019 Standard
Microsoft Exchange Server 2019 erweitert die Exchange Server-Produktlinie um eine umfangreiche Sammlung neuer Technologien, Funktionen und Dienste. Ziel ist es, Benutzer und Organisationen bei der Änderung ihrer Arbeitsgewohnheiten zu unterstützen, deren Schwerpunkt sich von auf der Kommunikation weiter auf die Zusammenarbeit verlagert. Zugleich hilft Exchange Server 2019, die Gesamtbetriebskosten zu senken – ob bei einer lokalen Bereitstellung von Exchange 2019 oder einer Bereitstellung Ihrer Postfächer in der Cloud.
Die Standard Edition von Exchange Server unterstützt bis zu 5 Postfachdatenbanken, die Enterprise Edition von Exchange Server 2019 bis zu 50 Postfachdatenbanken und ist damit für größere Organisationen konzipiert.
Für jede ausgeführte Instanz von Exchange Server ist eine separate Serverlizenz erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Instanz in der physischen Betriebssystemumgebung oder in einer virtuellen Betriebssystemumgebung ausgeführt wird. Eine Instanz gilt dann als ausgeführt, wenn die Serversoftware in den Arbeitsspeicher geladen wurde und ihre Anweisungen ausgeführt werden.
Intel-CPU mit x64-Architektur. Diese muss die Intel 64-Architketur "Intel EM64T" unterstützen. Alternativ wird eine AMD-CPU benötigt, welche die "AMD64"-Plattform unterstützt.
Systemanforderungen:
Betriebssystem: Windows Server 2019
Prozessor: Intel-CPU mit x64-Architektur. Diese muss die Intel 64-Architketur "Intel EM64T" unterstützen. Alternativ wird eine AMD-CPU benötigt, welche die "AMD64"-Plattform unterstützt.
Arbeitsspeicher: mindestens 4 GB RAM (bei Zugriff über den Client), mindestens 8 GB RAM (Postfach)
Festplatte: Mindestens 30 GB Festplattenspeicher auf dem Laufwerk der Exchange-Installation
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Sie erhalten einen Aktivierungsschlüssel sowie Downloadmöglichkeit
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.
Nach Prüfung der Software und rechtskonformer Übertragung des Produktschlüssels,
darf die Software von uns zum Download angeboten werden und Sie als Käufer/in haben ein Kaufrecht für gebrauchte Software.
Bundesgerichtshof (BGH):
Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)
ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch
einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software
beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an
seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue
Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere
Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.
Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,
neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key
auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren,
Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.(https://www.microsoft.com/de-de/rechtliche-hinweise/nutzungsbedingungen.aspx)
Microsoft Datenschutzerklärung (https://privacy.microsoft.com/de-de/privacystatement/).
Microsoft Exchange Server 2019 erweitert die Exchange Server-Produktlinie um eine umfangreiche Sammlung neuer Technologien, Funktionen und Dienste. Ziel ist es, Benutzer und Organisationen bei der Änderung ihrer Arbeitsgewohnheiten zu unterstützen, deren Schwerpunkt sich von auf der Kommunikation weiter auf die Zusammenarbeit verlagert. Zugleich hilft Exchange Server 2019, die Gesamtbetriebskosten zu senken – ob bei einer lokalen Bereitstellung von Exchange 2019 oder einer Bereitstellung Ihrer Postfächer in der Cloud.
Die Standard Edition von Exchange Server unterstützt bis zu 5 Postfachdatenbanken, die Enterprise Edition von Exchange Server 2019 bis zu 50 Postfachdatenbanken und ist damit für größere Organisationen konzipiert.
Für jede ausgeführte Instanz von Exchange Server ist eine separate Serverlizenz erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Instanz in der physischen Betriebssystemumgebung oder in einer virtuellen Betriebssystemumgebung ausgeführt wird. Eine Instanz gilt dann als ausgeführt, wenn die Serversoftware in den Arbeitsspeicher geladen wurde und ihre Anweisungen ausgeführt werden.
Intel-CPU mit x64-Architektur. Diese muss die Intel 64-Architketur "Intel EM64T" unterstützen. Alternativ wird eine AMD-CPU benötigt, welche die "AMD64"-Plattform unterstützt.
Systemanforderungen:
Betriebssystem: Windows Server 2019
Prozessor: Intel-CPU mit x64-Architektur. Diese muss die Intel 64-Architketur "Intel EM64T" unterstützen. Alternativ wird eine AMD-CPU benötigt, welche die "AMD64"-Plattform unterstützt.
Arbeitsspeicher: mindestens 4 GB RAM (bei Zugriff über den Client), mindestens 8 GB RAM (Postfach)
Festplatte: Mindestens 30 GB Festplattenspeicher auf dem Laufwerk der Exchange-Installation
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Sie erhalten einen Aktivierungsschlüssel sowie Downloadmöglichkeit
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.
Nach Prüfung der Software und rechtskonformer Übertragung des Produktschlüssels,
darf die Software von uns zum Download angeboten werden und Sie als Käufer/in haben ein Kaufrecht für gebrauchte Software.
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.
Anmelden