Microsoft Windows 10 Pro 64-bit, DE, ESD

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Produktnummer: SW10185
Produktinformationen "Microsoft Windows 10 Pro 64-bit, DE, ESD"
Microsoft Windows 10 Professional 32/64Bit: Ein Betriebsystem, das immer besser wird

Microsoft Windows 10 Professional wurde der Öffentlichkeit erstmals im September 2014 vorgestellt. Schon damals kündigten die Entwickler eine bemerkenswerte Neuerung an: Man werde nicht weiter bis Zehn zählen – Windows 10 in all seinen Editionen sei das letzte klassische Betriebssystem. Statt irgendwann ein neues Windows zu präsentieren, solle diese Variante wachsen und mit der Zeit immer neue Funktionen erhalten. Vereinfacht ausgedrückt: Microsoft Windows 10 Pro ist ein Betriebssystem, das im Laufe der Zeit immer besser wird. Die Entwickler hielten Wort: Windows 10 wurde in all seinen Editionen im Juli 2015 veröffentlicht und erhielt seit damals durch mehrere große Updates bereits zahlreiche neue Fähigkeiten.

Die wichtigsten Features von Microsoft Windows 10 Professional auf einen Blick
        Neues Startmenü: Programmsuche, Systemeinstellungen und dynamische App-Kacheln, anpassbare Größe
        Info-Center: schneller Zugriff auf App- und System-Benachrichtigungen und wichtige Einstellungen
        Cortana: intelligente, sprachgesteuerte Suchassistentin
        Edge: schnelleres und bequemeres Surfen im Internet
        Virtuelle Desktops: für mehr Übersicht beim Arbeiten mit mehreren Programmen
        Andockhilfe: bis zu vier Apps auf einem Bildschirm nutzen
        Mehr Sicherheit durch biometrische Erkennung (z.B. Fingerabdruck, Gesicht, Iris) und automatische Updates
        DirectX 12 für bessere 2D- und 3D-Grafikdarstellung
        Integration mit Xbox One
        Unterstützung für moderne Medienformate wie HEVC und FLAC
        Schnellerer Systemstart dank Hiberboot und InstantGo
        Verbesserte Unterstützung für die Bedienung per Maus und Tastatur und per Touch-Eingabe
        Continuum: einfacher Wechsel zwischen Tablet- und PC-Modus
        App-Grundausstattung: Fotos, Karten, Mail u.v.m.
        Windows Store für tausende von weiteren nützlichen Apps

Windows 10 Pro: Eine Einordnung in die unterschiedlichen Editionen

Windows 10 erschien grundsätzlich in fünf unterschiedlichen Editionen: Home, Enterprise, Education, S und eben Professional (bzw. abgekürzt Pro). Die Pro-Version richtet sich dabei an anspruchsvolle Heimanwender sowie an Unternehmen mit üblichen Anforderungen an das Betriebssystem. Alle Versionen stehen für Notebooks und Desktop-Rechner gleichermaßen zur Verfügung.

Diese Qualitäten zeichnen Microsoft Windows 10 Professional aus
Microsoft Windows 10 Pro bietet die Basis, die jeder anspruchsvolle Nutzer benötigt, der mit seinem Rechner geschäftlich, für die Schule oder die Universität arbeitet. Beispielsweise sind die üblichen Programme enthalten, die für den Kalender, das Management von Mails und die Bearbeitung von Musik und Videos benötigt werden. Ebenfalls mit an Bord ist das neue DirectX 12, das der Grafikoptimierung dient. Windows 10 als Pro-Version eröffnet zudem die Option, das cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active Directory zu nutzen. Auf diese Weise können „Software as a Service“-Apps wie Dropbox oder auch das Microsoft-eigene Office 365 genutzt werden.

Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt. Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000 I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist. Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.

Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.

Bundesgerichtshof (BGH):
Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)
 ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch
 einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software
beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an
seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue
Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere
Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.

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