Microsoft Office 2021 Home & Student, ESD MAC - Version

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Produktnummer: 2021HSMAC
Produktinformationen "Microsoft Office 2021 Home & Student, ESD MAC - Version"
Microsoft Office 2021 Home & Student, ESD  MAC -Version

Ideal für Privathaushalte, Schüler und Studenten.
Installieren Sie Office auf 1 MAC
  • Brandneuen Versionen der bewährten Office-Anwendungen von Word, Excel, PowerPoint, und OneNote
  • Greifen Sie überall ganz bequem auf Ihre Office-Dateien zu, die in Ihrem 15 GB großen Cloudspeicher auf OneDrive gespeichert sind
  • Aktivierung – Wechseln Sie zu Office.com/setup und melden Sie sich mit Ihrem Microsoft-Konto an oder erstellen Sie ein neues Konto (speichern Sie Ihre Anmeldedaten). Geben Sie Ihren Produktschlüssel ein und folgen Sie den Anweisungen. Klicken Sie auf „Installieren
Highlights
  • Leseansicht: Das neue Word bietet Ihnen eine überarbeitete, klare Ansicht, sodass Sie Dokumente noch leichter direkt auf dem Bildschirm lesen können.
  • Echtzeitlayout: Der Text in Word und PowerPoint wird sofort neu angeordnet, wenn Sie Fotos, Videos oder Formen in Ihrem Dokument verschieben.
  • PDF-Rückkonvertierung: Übernehmen Sie einfach die Inhalte aus einer PDF-Datei in eine Word-Datei, einschließlich Layoutelementen und Formatierungen. Mit dem neuen Word könen Sie PDFs direkt öffnen und die enthaltenen Texte, Listen und Tabellen wie ganz normale Word-Inhalte weiter bearbeiten.
  • Flash Fill: Excel lernt Ihre Muster und erkennt diese wieder. Ganz ohne Formeln oder Makros lassen sich so die restlichen Daten komfortabel vervollständigen.
  • Intelligente Führungslinien: Lassen Sie sich in Echtzeit in PowerPoint anzeigen, wie Ihre Grafiken angeordnet werden, und positionieren Sie Objekte intuitiv an der richtigen Stelle.

    Grundsätzlich gilt:
    Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
    Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
    I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
    dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
    Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
    gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
    Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
    Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.


    Urteile:
    Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
    (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
    (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
    Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
    seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
    profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
    Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
    des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
    und deswegen grundsätzlich unwirksam.
    Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
    Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
    und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
    Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
    einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
    auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
    Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.

    Bundesgerichtshof (BGH):
    Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
    Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)
     ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch
     einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
    das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
    BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software
    beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an
    seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue
    Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere
    Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.

    Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.
    Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,
    neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key
    auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren,

    Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.(https://www.microsoft.com/de-de/rechtliche-hinweise/nutzungsbedingungen.aspx)
    Microsoft Datenschutzerklärung (
    https://privacy.microsoft.com/de-de/privacystatement/)
    Weiterer Hinweis:

    Microsoft Produkte (Microsoft Office, Microsoft Windows etc.) sind Marken der Microsoft Corporation. Wir möchten hiermit ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie hier lediglich einen Produktschlüssel zum Aktivieren der Software erwerben, was nicht impliziert, dass dies

    eine gültige Lizenz ist. Voraussetzung zur Verwendung dieses Produktschlüssels ist eine gültige Lizenz von Microsoft.

    Die von uns angebotene „Ware“ . Es handelt sich um Aktivierungsschlüssel, welche ursprünglich von den jeweiligen Inhabern an einen Ersterwerber ausgeliefert worden sind. Deren Nutzung keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt.



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