Microsoft Office 2019 Home & Business Mac
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Produktnummer:
SW10330
Produktinformationen " Microsoft Office 2019 Home & Business Mac"
Microsoft Office 2019 Standard - MAC
Das neue Microsoft Office Standard 2019 ist für hohe Ansprüche gedacht. Es erfüllt alle Anforderungen, welche an eine Bürosoftware gestellt werden. Egal ob Sie Serienbriefe, Etiketten, oder Geschäftszahlen in Tabellen erstellen wollen, oder Präsentationen erstellen möchten. Verlieren Sie nie wieder die Übersicht über Ihre Daten. Mithilfe von Microsoft Office Standard 2019 sind sie jeder Aufgabe gewachsen und schaffen es die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen. Lassen sie sich von diesem neuen Office Produkt begeistern!
Office Word 2019
Textverarbeitung: Geben Sie Dokumente frei und bearbeiten Sie diese in Echtzeit mit anderen Kollegen. Mit der Funktion „Intelligente Suche“ suchen Sie Informationen im Web, ohne Word verlassen zu müssen. Eine Einfachheit, welche seines gleichen sucht.
Office Excel 2019
Tabellenkalkulation: Mithilfe der sechs neuen Diagrammtypen wird die Visualisierung von komplexen Daten sehr stark vereinfacht. Durch die Kunktion "Empfohlene Diagramme" wird Ihnen ermöglicht, Daten noch komfortabler zu präsentieren. Die Prognosefunktion ermöglicht einen Blick auf zukünftige Entwicklungen.
Office PowerPoint 2019
Präsentationen: Mithilfe der zahlreichen Neuerungen wird die Ausrichtung von Objekten und der Farbauswahl erleichtert. Die verbesserte Konfliktlösung vereinfacht das Beheben von Problemen, welche bei der gemeinsamen Bearbeitung autreten und entstehen können.
Office OneNote 2019
Notizen: Zeichnen, radieren und schreiben ohne jegliche Probleme. OneNote konvertiert handgeschriebenes in gedruckten Text. Sie brauchen sich keine Sorgen mehr um unsaubere Schriften zu machen. Mit dem neuen Tool "An OneNote senden" lassen sich Dokumente fanze einfach in Ihre Notizbücher einfügen.
Office Outlook 2019
E-Mail-, Kontakt- und Aufgabenverwaltung: Verwalten sie ihre E-Mails, Kalender, Kontakte und Aufgaben mit einer nie zuvor dagewesenen Einfachheit. Das neue Outlook unterstützt Pushbenachrichtigungen, sodass Sie stetig auf dem neusten Stand ihres Posteingangs sind. Durch die verbesserte Unterhaltungsansicht wird Ihr Posteingang automatisch anhand von Diskussionsthemen organisiert, wodurch Sie nie wieder nach verwandten Nachrichten suchen müssen.
Grundsätzlich gilt:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.
Grundsätzlich gilt:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.
Das neue Microsoft Office Standard 2019 ist für hohe Ansprüche gedacht. Es erfüllt alle Anforderungen, welche an eine Bürosoftware gestellt werden. Egal ob Sie Serienbriefe, Etiketten, oder Geschäftszahlen in Tabellen erstellen wollen, oder Präsentationen erstellen möchten. Verlieren Sie nie wieder die Übersicht über Ihre Daten. Mithilfe von Microsoft Office Standard 2019 sind sie jeder Aufgabe gewachsen und schaffen es die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen. Lassen sie sich von diesem neuen Office Produkt begeistern!
Office Word 2019
Textverarbeitung: Geben Sie Dokumente frei und bearbeiten Sie diese in Echtzeit mit anderen Kollegen. Mit der Funktion „Intelligente Suche“ suchen Sie Informationen im Web, ohne Word verlassen zu müssen. Eine Einfachheit, welche seines gleichen sucht.
Office Excel 2019
Tabellenkalkulation: Mithilfe der sechs neuen Diagrammtypen wird die Visualisierung von komplexen Daten sehr stark vereinfacht. Durch die Kunktion "Empfohlene Diagramme" wird Ihnen ermöglicht, Daten noch komfortabler zu präsentieren. Die Prognosefunktion ermöglicht einen Blick auf zukünftige Entwicklungen.
Office PowerPoint 2019
Präsentationen: Mithilfe der zahlreichen Neuerungen wird die Ausrichtung von Objekten und der Farbauswahl erleichtert. Die verbesserte Konfliktlösung vereinfacht das Beheben von Problemen, welche bei der gemeinsamen Bearbeitung autreten und entstehen können.
Office OneNote 2019
Notizen: Zeichnen, radieren und schreiben ohne jegliche Probleme. OneNote konvertiert handgeschriebenes in gedruckten Text. Sie brauchen sich keine Sorgen mehr um unsaubere Schriften zu machen. Mit dem neuen Tool "An OneNote senden" lassen sich Dokumente fanze einfach in Ihre Notizbücher einfügen.
Office Outlook 2019
E-Mail-, Kontakt- und Aufgabenverwaltung: Verwalten sie ihre E-Mails, Kalender, Kontakte und Aufgaben mit einer nie zuvor dagewesenen Einfachheit. Das neue Outlook unterstützt Pushbenachrichtigungen, sodass Sie stetig auf dem neusten Stand ihres Posteingangs sind. Durch die verbesserte Unterhaltungsansicht wird Ihr Posteingang automatisch anhand von Diskussionsthemen organisiert, wodurch Sie nie wieder nach verwandten Nachrichten suchen müssen.
Grundsätzlich gilt:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.
Grundsätzlich gilt:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.
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