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Microsoft Visual Studio 2019 Professional, ESD Download

Produktinformationen "Microsoft Visual Studio 2019 Professional, ESD Download"

Microsoft Visual Studio 2019 Professional, ESD Download

  • Allgemeines
    • Serie Microsoft Visual Studio 2019
    • Version Vollversion
    • Plattformen Windows, Windows Server
    • unterstützte Programmiersprachen C++, C, JavaScript, Java, CSharp, Python, HTML, CSS, Node.js, Kotlin
    • Distributionsform Download
    • Medientyp ohne Datenträger
    • Sprache Multilingual
  • Lizenzinformationen
    • Lizenzart Einzelplatz
    • Anzahl User 1
  • Minimale Systemanforderung
    • minimaler Prozessor Single-Core
    • minimaler Prozessortakt 1,8 GHz
    • minimaler Arbeitsspeicher 2 GB
    • minimaler Festplattenspeicher 50 MB
    • minimale Display-Auflösung 1.280 x 720 px
  • Empfohlene Systemanforderung
    • empfohlener Prozessor Quad-Core
    • empfohlener Arbeitsspeicher 8 GB
    • empfohlener Festplattenspeicher 210 GB


  • Visual Studio Professional 2019 richtet sich an anspruchsvolle Programmierer und kleinere bis mittlere Entwickler-Teams. Enthalten sind unter anderem die IDE, Xamarin, CodeLens.

    Visual Studio 2019 Professional gibt es als Kauflizenz (Einmalkauf) oder als Abonnement mit MSDN Subscription zur lokalen Installation (Standard-Abonnement) oder aus der Azure Cloud (Cloud-Abonnement). Abonnement-Lizenzen mit MSDN Subscription enthalten zusätzlich den Azure DevOps Server (TFS) inklusive einer CAL, sowie Azure DevOps Basisfunktionen.

    Urteile:
    Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
    (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
    (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
    Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
    seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
    profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
    Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
    des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
    und deswegen grundsätzlich unwirksam.
    Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
    Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
    und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
    Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
    einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
    auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
    Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.

    Bundesgerichtshof (BGH):
    Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
    Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)
     ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch
     einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
    das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
    BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software
    beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an
    seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue
    Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere
    Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.

    Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.
    Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,
    neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key
    auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren,

    Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.(https://www.microsoft.com/de-de/rechtliche-hinweise/nutzungsbedingungen.aspx)
    Microsoft Datenschutzerklärung (
    https://privacy.microsoft.com/de-de/privacystatement/)
    Weiterer Hinweis:

    Microsoft Produkte (Microsoft Office, Microsoft Windows etc.) sind Marken der Microsoft Corporation. Wir möchten hiermit ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie hier lediglich einen Produktschlüssel zum Aktivieren der Software erwerben, was nicht impliziert, dass dies eine gültige Lizenz ist. Voraussetzung zur Verwendung dieses Produktschlüssels ist eine gültige Lizenz von Microsoft.

    Die von uns angebotene „Ware“ . Es handelt sich um Aktivierungsschlüssel, welche ursprünglich von den jeweiligen Inhabern an einen Ersterwerber ausgeliefert worden sind. Deren Nutzung keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt.



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