Microsoft Visual Studio 2019 Professional, ESD Download
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Produktinformationen "Microsoft Visual Studio 2019 Professional, ESD Download"
Microsoft Visual Studio 2019 Professional, ESD Download
- Serie Microsoft Visual Studio 2019
- Version Vollversion
- Plattformen Windows, Windows Server
- unterstützte Programmiersprachen C++, C, JavaScript, Java, CSharp, Python, HTML, CSS, Node.js, Kotlin
- Distributionsform Download
- Medientyp ohne Datenträger
- Sprache Multilingual
- Lizenzart Einzelplatz
- Anzahl User 1
- minimaler Prozessor Single-Core
- minimaler Prozessortakt 1,8 GHz
- minimaler Arbeitsspeicher 2 GB
- minimaler Festplattenspeicher 50 MB
- minimale Display-Auflösung 1.280 x 720 px
- empfohlener Prozessor Quad-Core
- empfohlener Arbeitsspeicher 8 GB
- empfohlener Festplattenspeicher 210 GB
Visual Studio Professional 2019 richtet sich an anspruchsvolle Programmierer und kleinere bis mittlere Entwickler-Teams. Enthalten sind unter anderem die IDE, Xamarin, CodeLens.
Visual Studio 2019 Professional gibt es als Kauflizenz (Einmalkauf) oder als Abonnement mit MSDN Subscription zur lokalen Installation (Standard-Abonnement) oder aus der Azure Cloud (Cloud-Abonnement). Abonnement-Lizenzen mit MSDN Subscription enthalten zusätzlich den Azure DevOps Server (TFS) inklusive einer CAL, sowie Azure DevOps Basisfunktionen.
Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das
betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller
es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom
Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit
gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag
fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I
entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass
der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von
Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen
Sinne um erschöpfte Software.
Bundesgerichtshof (BGH):
Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle:
usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen
Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche
Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)
ein Urteil gefällt, das den
Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend
liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge
erworbene Lizenzen auch
einzeln weiterverkauft werden dürfen.
Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision
wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit
ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den
Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von
höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei
jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei
online übertragenen Lizenzen die Software
beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose
Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das
Verbreitungsrecht eines Herstellers an
seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht
hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend
mit diesem Produkt geschieht. Der neue
Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem
Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst
wenn der Lizenzvertrag eine spätere
Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Laut Microsoft
Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.
Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen
Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,
neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware
vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key
auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren
Geräten zu aktivieren,
Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.(https://www.microsoft.com/de-de/rechtliche-hinweise/nutzungsbedingungen.aspx)
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Die von uns angebotene „Ware“ . Es handelt sich um Aktivierungsschlüssel, welche ursprünglich von den jeweiligen Inhabern an einen Ersterwerber ausgeliefert worden sind. Deren Nutzung keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt.
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