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Microsoft Visio 2019, ESD

Produktinformationen "Microsoft Visio 2019, ESD"

Microsoft Visio 2019 Standard: Optimierungen, die Sinn ergeben

Microsoft Visio 2019 Standard ist die neueste Version der bekannten Office-Lösung für Visualisierungen. Sie richtet sich an private Anwender, Freiberufler, Selbstständige sowie kleine Unternehmen. Visio Standard 2019 wurde von seinen Entwicklern im Vergleich mit älteren Versionen mit einigen Verbesserungen ausgestattet, die großen Sinn ergeben. Ein Kauf lohnt sich deshalb nicht nur für solche Interessenten, die noch überhaupt keine Visio-Lizenz besitzen. Der Erwerb ist ebenfalls für Nutzer älterer Varianten sinnvoll – zumindest, solange sie mit Windows 10 arbeiten.

Mit welchen Betriebssystemen ist diese Softwarelösung kompatibel?

Bitte beachten Sie vor dem Visio Standard 2019 Download, dass diese Softwarelösung ausschließlich mit Windows 10 kompatibel ist und keinem sonstigen Betriebssystem. Dies liegt an dem „click and run“-Feature. Dadurch entfällt die Notwendigkeit, das Programm durch den MSI Installer einzurichten. Sie können es nach dem Herunterladen direkt nutzen. Allerdings unterstützt nur Windows 10 „click and run“. Wenn Sie mit einem älteren Betriebssystem arbeiten und nicht ein Upgrade machen möchten, müssen Sie sich für eine ältere Visio-Version entscheiden.

Was kann ich mit Microsoft Visio 2019 Standard visualisieren?

Das Programm kommt mit zahlreichen Vorlagen für Diagramme und Formen. Visualisierungen für Prozesse, Projekte, Grundrisse, Konstruktionspläne und Handlungsabläufe sind auf diese Weise möglich. Dadurch, dass Visio Standard 2019 auf die vertraute Office-Oberfläche vertraut, finden sich auch Erstanwender sofort zurecht. Mit wenigen Klicks können aussagekräftige Grafiken erstellt werden. Diese lassen sich übrigens nahtlos in andere Office-Apps wie beispielsweise PowerPoint oder Word einbinden. Sie können zudem Excel als Datenspeicher für die Visualisierung nutzen.

Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.

Bundesgerichtshof (BGH):
Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)
 ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch
 einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software
beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an
seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue
Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere
Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.

Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.
Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,
neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key
auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren,

Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.
Weiterer Hinweis:

Microsoft Produkte (Microsoft Office, Microsoft Windows etc.) sind Marken der Microsoft Corporation. Wir möchten hiermit ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie hier lediglich einen Produktschlüssel zum Aktivieren der Software erwerben, was nicht impliziert, dass dies

eine gültige Lizenz ist. Voraussetzung zur Verwendung dieses Produktschlüssels ist eine gültige Lizenz von Microsoft.

Die von uns angebotene „Ware“ . Es handelt sich um Aktivierungsschlüssel, welche ursprünglich von den jeweiligen Inhabern an einen Ersterwerber ausgeliefert worden sind. Deren Nutzung keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt.


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